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18.06.2020

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Feldhorst nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 27.05.2020 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Steinfeld nördlich der Kreisstraße (K2), östlich Steingeld 46 bis einschließlich Steinfeld 36 (gerade Hausnummern und die Begründung liegen vom 

25.06.2020 bis einschließlich 24.07.2020

in der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10 in 23858 Reinfeld im Flur des Bauamtes, während folgender Zeiten

Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zusätzlich  
Dienstag von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

öffentlich aus.

Hinweis für die Einsichtnahme:

Aufgrund des Infektionsschutzes und den aktuellen Hygienebestimmungen ist der Einlass in die Amtsverwaltung aktuell eingeschränkt. Die Einsicht in die Unterlagen ist momentan nur nach vorheriger Anmeldung und Beachtung der geltenden Covid-19-Hygieneregeln, insbesondere das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, möglich. Termine können Sie per Telefon unter 04533/2009-63 oder per E-Mail über Info@Amt-Nordstormarn.de vereinbaren. Alternativ stehen die Unterlagen auch online auf www.Amt-Nordstormarn.de zur Verfügung.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht als Teil der BegründungAussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt
  • Landschaftsplan der Gemeinde FeldhorstAussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden und Wasser, Landschaftsbild, Kultur und sonstige Sachgütern

  • Siedlungsentwicklungskonzept der Gemeinde FeldhorstAussagen zu Flächenalternativen, Landschaftsbild, und Bodenwertigkeit

  • Fachgutachten
    Verkehrslärmuntersuchung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Feldhorst für ein Wohngebiet im OT Steinfeld an der Kreisstraße 2
  • Stellungahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände mit Aussagen zu: ­
    • Alternativenprüfung, Siedlungsentwicklungskonzept,
    • Landschaftsschutzgebiet,
    • Verkehrsemissionen und daraus resultierenden Schallschutzmaßnahmen,
    • Verkehrsanbindung an Kreisstraße mit Verlust Straßenbaum,
    • landwirtschaftliche Immissionen,
    • Lage, Größe, Art und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    • Bodenschutz.

Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet unter www.amt-nordstormarn.de in der Rubrik Mitteilungen und Bekanntmachungen eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Stellungnahmen können auch per E-Mail an Info@Amt-Nordstormarn.de gesendet werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Reinfeld, den 16.06.2020                              Amt Nordstormarn - Der Amtsdirektor

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