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29.04.2021

Bekanntmachung Hauptsatzung Amt Nordstormarn

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Nordstormarn

Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn, Kreis Stormarn

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Nordstormarn vom 08.02.2021 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 01. April 2021 diese Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn erlassen.

§ 1

Amtssitz, Wappen, Siegel

(1) Die Verwaltung des Amtes Nordstormarn hat ihren Amtssitz in Reinfeld (Holstein).

(2) Das Wappen des Amtes zeigt: „In Rot gesenkter silberner Wellenbalken; oben ein silberner Schwanenrumpf mit einer goldenen Krone um den Hals, unten zwei gekreuzte Ähren.“

(3) Das Dienstsiegel des Amtes zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Nordstormarn“.

(4) Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.

§ 2

Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtige Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann Entscheidungen mit der Beschränkung des § 28 der Gemeindeordnung auch für bestimmte Aufgabenbereiche allgemein durch diese Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, die Ausschüsse oder die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor übertragen.

(2) Der Amtsausschuss soll mindestens einmal im Quartal einberufen werden.

(3) Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

§ 3

Verwaltung

(1) Das Amt Nordstormarn unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.

(2) Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.

§ 4

Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher

(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendem Organ des Amtes.

(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung vertreten von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretenden können nicht gleichzeitig Stellvertreter/in der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors sein.

(3) Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.

§ 5

Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie oder er leitet die Verwaltung des Amtes in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich.

(2) Außer den der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen ihr oder ihm die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind. § 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.

(3) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor entscheidet über

1. die Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,

2. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 15.000,00 € nicht überschritten wird,

3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,00 € nicht überschritten wird,

4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,

5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins einen Wert von 1.000,00 € nicht übersteigt,

6. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,

7. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,00 €,

8. den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, soweit der monatliche Mietzins einen Wert von 1.000,00 € und eine Laufzeit von fünf Jahren nicht übersteigt,

9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,

10.   die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,

11.   den Abschluss von Versicherungsverträgen,

12.   die Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht bei Amtsausschussmitgliedern, Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern, die an Sitzungen des Amtes teilnehmen, gemäß § 24a AO i. V. m. §§ 32 Abs. 3 und 21 Abs. 3 GO.

(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 der Gemeindeordnung. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheiden die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßen Ermessen und in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.

(5) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zwei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 AO und § 57 e der GO entsprechend.

§ 6

Vertretung des Amtes bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)

Bei öffentlichen Anlässen wird das Amt durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor vertreten, die ihr Auftreten für das Amt im Einzelfall miteinander abstimmen.

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Amtsausschuss bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Nordstormarn bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabebereichen tätig:

- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor geleiteten Verwaltung des Amtes,

- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,

- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,

- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.

(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 8

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a AO i. V. m. § 15d AO werden gebildet:

a) Hauptausschuss

Zusammensetzung:           7 Mitglieder und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet:                 Aufgaben nach § 15d AO i. V. m. § 45b GO

b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:           3 Mitglieder

Aufgabengebiet:                 Prüfung der Jahresrechnung

c) Schulausschuss

Zusammensetzung:           6 Mitglieder aus den Gemeinden Badendorf, Heilshoop, Mönkhagen, Rehhorst und Zarpen

In den Ausschuss können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung der Gemeinden Badendorf, Heilshoop, Mönkhagen, Rehhorst und Zarpen angehören oder angehören können.

Aufgabengebiet:                 Entscheidungen für die Grundschule Zarpen, die nicht gemäß § 10 AO i. V. m. § 28 GO dem Amtsausschuss bzw. gemäß § 15b Abs. 7 AO
i. V. m. § 55 GO der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor vorbehalten sind.

(2) Der Amtsausschuss wählt für den Schulausschuss für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jedes Ausschussmitglied wird im Verhinderungsfall von einer bestimmten Stellvertreterin oder einem bestimmten Stellvertreter vertreten. Zu Stellvertretern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können.

(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 S. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.

(4) Im Übrigen gilt für die Ausschüsse § 46 Abs. 6, 7, 8, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet über:

1. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen mit einem Wert von mehr als 15.000,00 € bis zu einem Betrag von 30.000,00 €,

2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von 10.000,01 € bis zu einem Betrag von 25.000,00 €,

3. den Erwerb von Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € bis zu einem Betrag von 50.000,00 €,

4. die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von über 10.000,00 € bis 50.000,00 €,

5. den Abschluss von Leasing-Verträgen mit einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,00 € oder einer Laufzeit von über fünf Jahren,

6. den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,00 € oder einer Laufzeit über fünf Jahren,

7. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € bis zu einem Wert von 25.000,00 €,

8. die Entscheidung über den Ablehnungsgrund nach § 24 a Amtsordnung i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 2 GO,

9. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen über einem Wert von 25.000,00 € sowie die Annahme von Erbschaften.

(6) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors übertragen.

(7) Der Hauptausschuss entscheidet bei Amtsausschussmitgliedern, Ehrenbeamtinnen und
-beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht.

(8) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen. Die Personalentscheidungen werden wie folgt definiert:

a) Beamtinnen und Beamte: Ernennung, Versetzung, Abordnung, Übertragung anderer Aufgaben, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung;

b) Beschäftigte: Einstellung, Eingruppierung, Übertragung anderer Aufgaben, Entlassung;

c)   Beamten- und tarifrechtliche Entscheidungen, mit denen die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich verändert werden (Umsetzung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge).

§ 9

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhn-lichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Amtsausschusses an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsaus-schusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende des Amtsausschusses in Abstimmung mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

(4) Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführun-gen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten des Amtes stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 10

Entschädigung

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors erhalten nach Maßgabe der Entschädi-gungsverordnung bei Verhinderung der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors eine Aufwandsentschä-digung je Vertretungstag in Höhe von 5% des Höchstsatzes nach § 4 der Entschädigungsverordnung.

(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen.

(3) Eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverord-nung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Darüber hinaus erhält die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die Gleichstellungs-beauftragte erhält ferner nach Maßgabe der Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Ge-meinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse ein Sitzungsgeld. Der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird nach Maßgabe der Ent-schädigungsverordnung bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre besondere Tätigkeit als Vertreterin eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Gleichstellungsbeauftragte vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädi-gung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten nicht übersteigen. Sätze 2 und 3 gelten im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für das Amt ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder der Mitglieder des Amtsausschusses im Vertretungsfall.

(5) Nicht dem Amtsausschuss angehörende Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschuss-mitglieder, die nicht Mitglieder des Amtsausschusses sind, im Vertretungsfall.

(6) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialver-sicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfall-entschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfall-entschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.

(7) Personen nach Abs. 6 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(8) Personen nach Abs. 6 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfall nach Abs. 6 oder eine Entschädigung nach Abs. 7 gewährt wird.

(9) Personen nach Abs. 6 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtin-nen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen auf Antrag zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden auf Antrag gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekosten-gesetzes.

(10) Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 28. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), in der jeweils gültigen Fassung, eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)  Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder sowie der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

 

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.

§ 12

Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung

über- und außerplanmäßiger Ausgaben

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- € gemäß § 82 GO übertragen.

§ 13

Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses nach § 24a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder Personen nach § 10a Abs. 2 AO oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirek-tor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mit-glieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10a Abs. 2 AO oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.500,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.

§ 14

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvor-schriften des § 24a AO i. V. m. § 56 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 15

Veröffentlichungen

Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen sind in der Satzung des Amtes Nordstormarn über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet, so können Textfassungen der Bekanntmachungen beim Am Nordstormarn (Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein)) von jeder Person während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und/oder mitgenommen werden.

§ 16

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung vom 03.05.2005, zuletzt geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 06.06.2017, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 24 a AO i. V. m. § 4 Abs. 1 GO wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 01. April 2021 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Reinfeld (Holstein), den 23.04.2021

Stefan Wulf                                                                  
Amtsdirektor

Vorstehende Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn wird hiermit bekannt gemacht. Die Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 23.04.2021

Stefan Wulf                                                                  
Amtsdirektor

Veröffentlichung:

Im Internet bereitgestellt am 29.04.2021                                                                               
In den Lübecker Nachrichten, Stormarnausgabe bekanntgemacht am 29.04.2021

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