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Bekanntmachung Hauptsatzung Mönkhagen

Hauptsatzung der Gemeinde Mönkhagen, Kreis Stormarn

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl. –H. S. 566) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönkhagen vom 02.09.2021und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 01.10.2021 diese Hauptsatzung der Gemeinde Mönkhagen erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge und Siegel

(1)   Das Wappen der Gemeinde Mönkhagen zeigt: „In Rot durch einen unten nach links und oben nach rechts gewendeten silbernen Kurvenbalken leicht gesenkt geteilt, unten ein silberner Schwarzdornzweig mit zwei Früchten, oben ein schrägrechter wachsender silberner Abtstab.“.

(2)   Die Flagge der Gemeinde Mönkhagen zeigt: „Auf dem nach Art des Wappens rot-weiß-rot geteiltem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur“.

(3)   Das Dienstsiegel der Gemeinde Mönkhagen zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift “Gemeinde Mönkhagen“.

(4)   Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1)   Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)   Sie oder er entscheidet ferner über

a)   die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 6 TVöD,

b)       Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von
10.000,00 € nicht überschritten wird,

c)        Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,

d)       Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 1.000,00 € nicht übersteigt,

e)       Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,

f)         Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden, Erbschaften und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,

g)       Anmietung bzw. Vermietung und Anpachtung bzw. Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

h)       Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,

i)         Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,

j)         Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch

k)        Abschluss von Versicherungsverträgen.

(3)  Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen werden durch Satzung geregelt.

 

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

(1)     Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Nordstormarn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)     Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Angelegenheiten tätig:

-        Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

-        Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

-        Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

-        Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,

-          Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)      Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)      Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5)      Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Nordstormarn erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.

§ 4 Ständige Ausschüsse

(1)   Die nachfolgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)  Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

     Zusammensetzung:      3 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter

     Aufgabengebiet:           Prüfung der Jahresrechnung

b)  Finanz-, Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss

     Zusammensetzung:      7 Mitglieder

     Aufgabengebiet:          Finanzwesen

Grundstücksangelegenheiten

Steuern

Bau- und Wegewesen

Umweltschutz

Naturschutz

Landschaftspflege

Freizeit

Kultur

Soziales

Öffentlichkeitsarbeit

In den Ausschuss zu b) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

       Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in die Ausschüsse b) Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. 

(4)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 Gemeindeordnung zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 6 Einwohnerversammlung

(1)   Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

 (2)  Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 8 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)   Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.  Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2.  die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3.  die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4.  den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und

5. das Ergebnis der Abstimmung.

       Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)      Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Gemeindevertretung an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

(2)      Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)      In einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)      Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)   Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung
oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 8 Entschädigung

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Verordnung. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(2)     Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.

Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind, und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen wie auch für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen erhalten die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.

       Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(3)     Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

       Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.

(4)   Personen nach Abs. 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(5)   Personen nach Abs. 3 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 3 oder eine Entschädigung nach Abs. 4 gewährt wird.

(6)   Personen nach Abs. 3 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

(7)   Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erhält auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung zur Abgeltung der Kosten für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung einen Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich.

(8)   Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

§ 9 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter,  Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 5.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € im Monat, nicht übersteigt.

§ 10 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 11 Veröffentlichungen

Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen sind in der Satzung der Gemeinde Mönkhagen über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet, so können Textfassungen der Bekanntmachungen beim Amt Nordstormarn (Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein)) von jeder Person während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und/oder mitgenommen werden.

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)      Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt Nordstormarn zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2)   Darüber hinaus verarbeitet das Amt Nordstormarn Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.

(3)   Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, können die Gemeinde Mönkhagen sowie das Amt Nordstormarn auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)   Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Nordstormarn in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.

§ 13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Mönkhagen, Kreis Stormarn, vom 17. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2018 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin/des Landrates des Kreises Stormarn vom 01.10.2021 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Mönkhagen, den 12.10.2021
Klaus Bleiziffer                                                                       
Bürgermeister

Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Mönkhagen wird hiermit bekannt gemacht. Die Hauptsatzung der Gemeinde Mönkhagen kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 13.10.2021
Stefan Wulf                                                  
Amtsdirektor

Bereitgestellt:
Website Amt Norstormarn 13.10.2021
Lübecker Nachrichten, Stormarn Ausgabe 14.10.2021               

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