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Bekanntmachung zur Datenübermittlung gem. §58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz 2011

Aufgrund § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) weist das Amt Nordstormarn darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz 2011 widersprechen können.

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für  Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1.  Familienname,
  2. Vorname,
  3. gegenwärtige Anschrift 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmelde-gesetz (BMG) widersprochen haben.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 22. November 2021 gegenüber

dem Amt Nordstormarn – Einwohnermeldeamt

Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld zu erklären.

Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung erfolgt im März 2022.

Reinfeld, den 06.10.22021                                                                            

                                      Amt Nordstormarn – Der Amtsdirektor

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