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Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

im vereinfachten Flurbereinigungverfahren
Barnitz, Kreis Stormarn

Das Amt Nordstormarn gibt auf Ersuchen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Regionaldezernat Südost -, 23566 Lübeck in Erfüllung der Vorschrift § 110 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) für die Gemeinden Barnitz, Klein Wesenberg und Westerau folgendes bekannt:

  1. Im o.a. Flurbereinigungsverfahren wird hiermit gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

  2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes wird der 01.04.2019 festgesetzt. Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Das Gleiche gilt auch für Pachtverhältnisse.

  3. Der Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen, soweit noch nicht durch Vereinbarungen zwischen den Beteiligten erfolgt, am 01.04.2019 auf den Empfänger der neuen Grundstücke über.

  4. Spätestens binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Anordnung können bei Nießbrauchs- und Pachtverhältnissen Anträge bei der Flurbereinigungsbehörde auf

    1. Übernahme eines angemessenen Teils der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge nach § 19 FlurbG und Verzinsung der übrigen Beiträge durch den Nießbraucher sowie auf Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

    2. Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG),

    3. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderung durch die Flurbereinigung (§ 70 Abs. 2 FlurbG) gestellt werden.

      In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
  5. Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils gültigen Fassung, angeordnet. Somit haben Widersprüche gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung.
Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Flurbereinigungsplan. Seine Ausführung war gemäß § 61 FlurbG anzuordnen. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Ersuchen zur Grundbuchberichtigung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden und in dieser Zeit Rechtsänderungen eingetragen werden könnten, die die Ausführungsanordnung unbeachtet lassen.
Aufgrund des öffentlichen Glaubens muss das Grundbuch jedoch aktuell gehalten werden. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt daher sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Mehrheit der Beteiligten. Diese Interessen überwiegen gegenüber dem Interesse etwaiger Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe.
Der Erlass dieser Anordnung mit sofortiger Vollziehung dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Vorstehende Ausführungsanordnung ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig, über den das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein in Kiel als obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet.
Der Widerspruch ist bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein -Regionaldezernat Südost-, Meesenring 9, 23566 Lübeck, innerhalb von 1 Monat nach erfolgter Bekanntgabe - gerechnet
vom ersten Tage der Bekanntmachung an - bzw. nach Zustellung - gerechnet vom Tage der
Zustellung an - einzulegen.
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 64, Düsternbrooker Weg 92 in 24105 Kiel, gewahrt.
Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsornung (VWGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. 1 S. 686) ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht -Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht)- in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, zu stellen.

Besonderer Hinweis:

Bei der elektronischen Widerspruchsregelung sind die Formerfordernisse des § 52a LVwG zu beachten.
Lübeck, den 07.03.2019

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
- als Flurbereinigungsbehörde
8122/709.05.STO01.02

Ausgefertigt: Lübeck, den 08.03.2019

gez. Riege

gez. Kwiatkowski

Reinfeld, den 18.03.2019
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor

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