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Offene Ganztagsschule

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Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Nr. 99088011039000

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

An wen muss ich mich wenden?

Ab sofort können die Anträge für Schülerfahrkarten über das Online-Portal OLAV gestellt werden.

www.ticket-olav.de

Die Anträge sollten bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres gestellt sein.

Anträge sind zu stellen für neu einzuschulende Kinder sowie für einen Schul- oder Wohnortswechsel.

Für Kinder die aus amtsangehörigen Gemeinden (Nicht Hamberge) auf die Grundschule Hamberge gehen besteht die Möglichkeit eine Wegstreckenentschädigung zu beantragen. Dies geschieht beim Amt Nordstormarn. 

Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

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