Schwarzarbeit
Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit unter anderem derjenige, der
- seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung - GewO) nicht nachkommt oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle (§ 1 Handwerksordnung - HwO) eingetragen zu sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG).
Flankierend hierzu sind im SchwarzArbG auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften normiert (§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
Zuständige Stelle
Für die Schwarzarbeit sind die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner zuständig.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG),
- Gewerbeordnung (GewO),
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).
Was sollte ich noch wissen?
Von dieser hier dargestellten „gewerberechtlichen Schwarzarbeit“ ist die arbeitsrechtliche Seite der Schwarzarbeit abzugrenzen. Zu dieser zählen die illegale Beschäftigung, Lohndumping oder Hinterziehung von Sozialabgaben.