Waffen oder Munition einem EU-Ausländer überlassen: Anzeige
Wenn Sie im EU-Ausland ansässigen Personen Schusswaffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Überlassung ist unverzüglich anzuzeigen. Wenn Sie Inhaber/in einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition sind (§ 31 Abs. 2 WaffG) ist eine Überlassung vorher bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.