Bekanntmachung zur Datenübermittlung gem. §58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz 2011
Aufgrund § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) weist das Amt Nordstormarn darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz 2011 widersprechen können.
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vorname,
- gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmelde-gesetz (BMG) widersprochen haben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 22. November 2021 gegenüber
dem Amt Nordstormarn – Einwohnermeldeamt
Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld zu erklären.
Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung erfolgt im März 2022.
Reinfeld, den 06.10.22021
Amt Nordstormarn – Der Amtsdirektor