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16.07.2020

Planfeststellung für den Bau von Lärmschutzmaßnahmen entlang der Bundesautobahn BAB A 1 im Bereich der Gemeinde Hamberge / Kreis Stormarn

Die nachstehende Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr – Anhörungsbehörde wird hiermit bekannt gemacht.

 

Reinfeld, den 22.07.2020                                        Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor

B e k a n n t m a c h u n g

 

 

Planfeststellung für
den Bau von Lärmschutzmaßnahmen entlang der Bundesautobahn BAB A 1
im Bereich der Gemeinde Hamberge / Kreis Stormarn,
Richtungsfahrbahn Hamburg - Lübeck, östlich der BAB A 1 und nördlich der B 75
zwischen der höhenfreien Querung der B 75 (Hamburger Straße) über die A 1
bei km 49+000 und dem Autobahnkreuz BAB A 1/ BAB A 20 bei km 51+900,
Länge ca. 1,25 km

 

 

Wesentliche Inhalte des Plans sind:

Bau von Lärmschutzmaßnahmen (Neubau, Umbau und Ergänzung von Lärmschutz­einrichtungen) entlang der Bundesautobahn BAB A 1 im Bereich der Gemeinde Ham­berge / Kreis Stormarn, Richtungsfahrbahn Hamburg - Lübeck, östlich der BAB A 1 und nördlich der B 75 zwischen der höhenfreien Querung der B 75 (Hamburger Straße) über die A 1 bei Betriebs-km 49+000 und dem Autobahnkreuz BAB A 1/ BAB A 20 bei Betriebs-km 51+900 auf einer Länge von ca. 1,25 km (Verfahrensgrenze von Bau-km 49+372 bis Bau-km 50+552) auf der Grundlage der Vorbehaltsregelung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.09.1988 - Az.: LS 141-553.32-A 1 - 756 - für die BAB A 1 sowie des geplanten Baus einer zukünftigen Teilanschlussstelle bei Hamberge einschließlich der erforderlichen Entwässerungseinrichtungen:

  • Errichtung eines Lärmschutzwalles (LA 01) zwischen Bau-km 49+487 bis Bau-Km 49+690 auf einer Länge von 240 m und mit einer Höhe von 7 m über Fahrbahnmitte der A1, der von der BAB A 1 auf den Damm der B 75 geführt wird
  • Ersatz einer vorhandenen Lärmschutzwand (LA 02) von Bau-km 49+690 bis Bau-km 49+751 im Bereich des Durchlasses der Sielbek (Bau-Km 736) auf einer Länge von 70 m mit einer Höhe von 7 m über Fahrbahnmitte der A1
  • autobahnseitige teilweise Entfernung des vorhandenen Lärmschutzwalles zwischen Bau-km 49+751 und Bau-km 49+950 auf einer Länge von 199 m sowie Errichtung eines um ca. 1,5 m bis 2 m verschobenen neuen Lärmschutzwalles mit ei­ner Höhe von 3 m sowie Errichtung einer darauf aufgesetzten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4,00 m, insgesamt 7m über Fahrbahnmitte der A 1 (LA 03)
  • Errichtung einer aufgesetzten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m auf der profilierten vorhandenen Wallhöhe von 3,50 m bis 2,60 m von Bau-km 49+950 bis Bau-Km 50+000 (Gesamtschirmhöhe von 5,50 m bei Bau-Km 49+950 auf 4,60 m über Fahrbahnmitte der A 1 bei Bau-km 50+000 abfallend) (LA 04)
  • Weiterführung des Lärmschutzwalles mit aufgesetzter Lärmschutzwand von Bau-Km 50+000 bis 50+222 (LA 05) mit einer Gesamthöhe von 4,60 m über Fahrbahnmitte der A1 (LA 05)
  • Ersetzen der vorhandenen Lärmschutzwand durch eine neue Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4,60 m über Fahrbahnmitte der A 1 von Bau-km 50+222 bis 50+376 (LA 06)
  • Herstellung eines Parallelbauwerkes über die Schulstraße (Bauwerk 58) auf Höhe des Bau-Km 50+249 mit einer Stützweite von 23,47 m
  • Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m auf dem vorhandenen Lärmschutzwall zwischen Bau-km 50+376 und Bau-Km 50+552 mit einer Gesamthöhe von 4,60 m über Fahrbahnmitte der A 1 sowie im Anschluss Errichtung einer abgetreppten Lärmschutzwand zwischen Bau-Km 50+552 und 50+564, mithin auf einer Länge von 12 m (LA 07)
  • landschaftspflegerische Gestaltung zur Neugestaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes durch Begrünung der Böschungsflächen, Straßenrandbereiche mit Gehölzflächen, Einzelbäumen, Gras-und Staudenfluren
  • temporäre Errichtung einer Baustraße auf der südlichen Seite des Bauwerkes auf Höhe des Bau-Km 49+600, ausgehend von der B 75, Hamburger Straße
  • Herstellung einer Regenrückhaltemulde mit einer Breite von 2,50 m mit erweitertem Versickerungsbereich auf dort insgesamt 5,00 m Breite westlich des neu zu errichtenden Lärmschutzwalles (LA 01) und parallel zum Wallfuß auf einer Länge von ca. 62 m
  • Ausweisung von Ausgleichs- sowie artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Nahbereich der Trasse
  • Ausweisung von passiven Lärmschutzansprüchen entsprechend der lärmtechnischen Berechnung dem Grunde nach im Bereich von Bau-Km 49+372 bis Bau-km 50+552 sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Hamberge, Kreis Stormarn.

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein LBV.SH, Standort Lübeck hat für das oben genannte Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 139 ff. des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG).

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

I. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt das Amt für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein als Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

1. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt zur Einsichtnahme aus in der Zeit von

Montag, den 10. August 2020 bis einschließlich
Mittwoch, den 09. September 2020

bei folgender Auslegungsstelle:

Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 04,1. Obergeschoss.

Die Einsichtnahme kann erfolgen

 

a)           zu den Öffnungszeiten

 

 

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

-----------

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

-----------

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

-----------

 

b)           nach vorheriger Terminabstimmung zu folgenden zusätzlichen Auslegungszeiten:

Montags

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von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstags

von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr

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Mittwoch

von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr

von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

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von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag

von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr

-----------

 

Die aufgrund des Ausbruches der Corona-Pandemie erlassenen bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils aktuell geltenden Covid-19-Hygieneregeln, insbesondere das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, sind zu beachten.

Je nach aktueller Gefahrenlage muss zur Wahrung des Infektionsschutzes und der Hygienebestimmungen mit einer erneuten Einschränkung der regulären Öffnungszeiten der Amtsverwaltung gerechnet werden. Ggf. wäre die Einsichtnahme in die Planunterlagen wiederum nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf der Internetseite des Amtes Nordstormarn.

Termine wären in diesem Fall bzw. sind bei Inanspruchnahme der zusätzlichen Zeiten per Telefon unter 04533/2009-63 (Ansprechpartnerin Frau Jonas) oder per E-Mail über bauleitplanung@amt-nordstormarn.de zu vereinbaren.

Auf das Erfordernis eines barrierefreien Zuganges ist ggf. bei der Terminabstimmung hinzuweisen.

Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn über die Internetseite des Amtes für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein auch digital einsehbar unter www.schleswig-holstein.de/apv (dort zu finden unter > Onlineportal). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zu Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 86 a Abs. 1 LVwG).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

 

2. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich Freitag, den 09. Oktober 2020

schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen APV 210 - 533.32 - A 1 - 254) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei

Amt Nordstormarn

Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)

die o.g. Hinweise zu den Öffnungszeiten sowie zur Beachtung der jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen gelten hier entsprechend. Termine können per Telefon oder E-Mail vereinbart werden bzw. sind zu vereinbaren unter 04533/2009-63 oder per E-Mail über bauleitplanung@amt-nordstormarn.de 

sowie

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Amt für Planfeststellung Verkehr

Mercatorstraße 9
24106 Kiel

es sind die jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen zu beachten. Einsichtnahmen in die Planunterlagen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 0431 / 383 2796 oder per E-Mail über planfeststellung@wimi.landsh.de möglich.

Die Einwendungen können ebenfalls als elektronisches Dokument über die elektroni­sche Zugangsmöglichkeit der De-Mail unter planfeststellunq@wimi.landsh.de-mail.de an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Verkehr übermittelt werden. Die Übermittlung der Einwendungen als De-Mail erfordert die Nutzung eines persona­lisierten De-Mail-Benutzerkontos. Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam.

Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der oben angeführten Behörden maßgeblich.

Die Einwendung gegen die Planunterlagen muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Kopien der Einwendungen werden in nicht anonymisierter Form an den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde zur Vorbereitung des Erörterungstermins weitergeleitet.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen über die Auslegung des Plans gemäß § 140 Abs. 4 S. 6 LVwG.

Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 140 Abs. 4 S. 6 LVwG).

Der Ausschluss von Äußerungen, sonstiger Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text) bitte ich, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 80 a Abs. 1 S. 1 LVwG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben.

Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Fernbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 1 S.1 FStrG).

4. Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Amt für Planfeststellung Verkehr Schleswig-Holstein. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7. Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).

Kiel, den 16.07.2020

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -

gez. Steensen

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