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22.12.2020

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau der 380-kV-Leitung Kreis Segeberg - Raum Lübeck LH-13-328, Ostküstenleitung Abschnitt 1


Die nachstehende Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr – Anhörungsbehörde wird hiermit bekannt gemacht.

Reinfeld, den 08.12.2020                                        Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor


Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau der 380-kV-Leitung
Kreis Segeberg – Raum Lübeck LH-13-328, Ostküstenleitung Abschnitt 1

Wesentlicher Inhalt der Planung ist:

  • Errichtung und Betrieb der 380-kV-Leitung auf einer Länge von ca. 51 km zwischen dem neu zu errichtenden 380-kV-Umspannwerk (UW) Kreis Segeberg auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und dem neu zu errichtenden 380-kV-UW Raum Lübeck auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf als Freileitung sowie als Erdkabel im Bereich der Gemeinden Henstedt-Ulzburg und Kisdorf
  • Errichtung des 380-kV-Umspannwerkes Kreis Segeberg auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg
  • abschnittsweise Mitführung der 110-kV-Leitung LH-13-147 der Schleswig-Holstein Netz AG auf dem neu zu errichtenden 380-/110-kV-Mischgestänge im Bereich der Masten Nr. 1 bis 8
  • Errichtung und Betrieb von Cross-Bonding-Muffen im Bereich der Erdkabelabschnitte
  • Errichtung von Kabelübergangsanlagen (KÜA) „Henstedt-Ulzburg/Ost“ auf dem Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, „Kisdorferwohld/West“ auf dem Gebiet der Gemeinde Kisdorf und „Kisdorferwohld/Ost“ auf dem Gebiet der Gemeinde Sievershütten
  • Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung LH-13-208 zwischen dem bestehenden UW Hamburg/Nord (TTG) und dem Bestandsmast Nr.127 vor dem bestehenden UW Lübeck, zwischen dem bestehenden UW Hamburg/Nord und dem Mast Nr. 1 der 380-/110-kV-Leitung erfolgt lediglich der Rückbau der 220-kV-Beseilung und des Bestandsmasts Nr. 1
  • Umbau der 380-kV-Leitung Audorf – Hamburg/Nord LH-13-317 im Bereich der Masten Nr. 170 – 171 und Errichtung der Masten Nr. 170A und 170B zur Einführung dieser Leitung in das neu zu errichtende UW Kreis Segeberg
  • Errichtung und Betrieb diverser temporärer Freileitungsprovisorien mit/sowie Baueinsatzkabel in den Spannungsebenen 110-kV und 220-kV in weiten Bereichen der Baustrecke
  • Errichtung von temporären Schutzgerüsten im Zuge der Querung von Bundesautobahnen bzw. Bahnstrecke Nr. 1043 (Neumünster-Bad Oldesloe)
  • Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz sowie über neue oder bestehende Zufahrten
  • Bauzeitliche Ertüchtigung diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle
  • Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP)

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Henstedt-Ulzburg, Alvesloe, Kisdorf, Sievershütten, Oering, Sülfeld, Groß Niendorf, Wakendorf I, Bahrenhof, Strukdorf, Bühnsdorf, Ellerau, Neuengörs, Travenbrück, Feldhorst, Rehhorst, Heilshoop, Mönkhagen, Stockelsdorf und Stadt Bad Oldesloe.

I

Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin (TenneT TSO GmbH) und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

II

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) - das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG) erforderliche Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird wegen bestehender Beschränkungen zur Eindämmung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG – vom 20. Mai 2020) eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Anhörungsbehörde stellt den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen zu diesem Vorhaben auf der Internetseite

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/E/energie/afpe.html

der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit

vom 04.01.2021 bis einschließlich 03.02.2021

bereit. Maßgeblich ist der Inhalt der dort veröffentlichten Unterlagen.

Als zusätzliches Informationsangebot zur Veröffentlichung im Internet liegen die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einsichtnahme ist bei den nachgenannten Auslegungsstellen aufgrund bestehender Beschränkungen zur Eindämmung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie teilweise nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter den nachstehend angegebenen Telefonnummern möglich. Je nach aktueller Gefahrenlage muss zur Wahrung des Infektionsschutzes und der Hygienebestimmungen mit einer Einschränkung der regulären Öffnungszeiten gerechnet werden, bitte beachten Sie die tagesaktuellen Hinweise auf den Internetseiten der nachstehend aufgeführten Auslegungsstellen.

  

  Anschrift Auslegungsstelle
  
reguläre Öffnungszeiten bzw. Sonderbedingungen aufgrund derCovid19-Pandemie

Gemeindeverwaltung  
Henstedt-Ulzburg
3. OG, Zi. 3.16
Rathausplatz 1
24558 Henstedt-Ulzburg

Mo - Fr: 08.00 – 12.00
Do 14.00 – 18.00

aktuell nur nach   vorheriger 
Terminabsprache
Ansprechpartner: Herr Duda
Telefon: 04193/963-420

Amt Kaltenkirchen-Land
Zi. 9
Schmalfelder Straße 9
24568 Kaltenkirchen

Mo - Fr: 08.00 – 12.00
Mo: 13.30 – 15.30
Do: 13.30 – 18.00

Telefon:  04191/5009-36

Bitte beim Betreten der   Amtsverwaltung die allgemeinen Hygienevorschriften beachten

Evtl. kann es zu einer   erneuten Einschränkung der regulären Öffnungszeiten kommen ggf. ist eine   vorherige Terminabstimmung nötig.

Informationen dazu:
www.kaltenkirchen-land.de

Amt Kisdorf
Zi. 9
Winsener Straße
224568 Kattendorf

Mo - Fr: 08.00 – 12.00
Do: 14.00 – 18.00

nur nach telefonischer   Terminabsprache unter 04191/   950623

Amt Itzstedt
EG Zi.11
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt

Mo: 07.30 – 12.00 und 14.00   – 16.00
Di: 08.30 – 12.00
Mi: geschlossen
Do: 08.30 – 12.00 und 14.30   – 18.30
Fr: 08.30 – 12.00

aktuell nur nach   vorheriger Terminabsprache während der vorgenannten Öffnungszeiten

Ansprechpartnerin: Frau   Böttger, 
Telefon: 04535-509 420
E-Mail: cl.boettger@amt-itzstedt.de

Amt Leezen
1. OG - Zi. 106
Hamburger Straße 28
23816 Leezen

Mo – Fr: 08.00 – 12.00
Mo + Di: 14.00 – 16.00
Do: 14.00 – 18.00

Aktuell nur nach   vorheriger Terminvereinbarung während der vorgenannten Öffnungszeiten

Telefon: Herr Fritzsche   04552-997722

Amt Trave-Land
EG Zi. 14
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg

Nach telefonischer   Terminabsprache unter

04551/9908-35

Amt Bad-Oldesloe-Land
Zi. 2.05
Louise-Zietz-Str. 4
23843 Bad Oldesloe

Öffnungszeiten sind momentan ausgesetzt

nur abgestimmte Termine nach telefonischer Anmeldung bei

Herrn Maltzahn 04531/1761 40 oder
Frau Witten 04531/ 1761 15

Stadtverwaltung Bad Oldesloe
Ebene 9
Markt 5
23843 Bad Oldesloe

nach telefonischer   Terminabsprache mit Herrn Baumann unter (04531) / 504 431 
oder per Email an 
juergen.baumann@badoldesloe.de

Amt Nordstormarn
Bauamt, 1. OG
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)

Die Öffnungszeiten sind   momentan ausgesetzt.
Aktuell nur nach vorheriger Terminabsprache.
Termine unter Telefon: 04533/2009-63 oder per E-Mail über bauleitplanung@amt-nordstormarn.de

Bitte beim Betreten der Amtsverwaltung die allgemeinen Hygienevorschriften beachten (u.a. Mund-Nasenschutz).

Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf

Mo: 08.00 – 12.00 und 13.30 – 16.30
Di: 08.00 – 12.00
Mi: geschlossen
Do: 08.00 – 12.00 und 13.30   – 18.00
Fr:  08.00 – 12.00

Es gilt Maskenpflicht!

Nur mit telefonischer   Voranmeldung Telefon: 0451/4901-300

Gemeinde Ellerau
Zi. 03, EG
Berliner Damm 2
25479 Ellerau

Mo, Do, Fr: 08.30– 12.00
Di: 08.00–12.30 und 14.00–18.00

aktuell nur nach   vorheriger Terminabsprache während der vorgenannten Öffnungszeiten

Ansprechpartnerin: Frau Stöver
Tel. 04106-611216
Email: RathausEllerau@quickborn.de

Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen zu den naturschutzfachlichen Sachverhalten. Dies sind u. a. die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der faunistische Fachbeitrag, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie die Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen, das Immissionsgutachten, das Bodenerwärmungsgutachten, das Gutachten zur Beeinträchtigung von Knicks und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann der/ dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage ihres/ seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des/ der Vertretenen vorzulegen.

1)    Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

einschließlich 03.03.2021

schriftlich zum Aktenzeichen: AfPE 14 - 667-PFV 380-kV-Ltg Segeberg - Lübeck oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei

  • den oben angeführten Auslegungsstellen

oder

  • dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Die aktuelle Situation durch die COVID-19-Pandemie kann es erforderlich machen, dass die Aufnahme zur Niederschrift auch eine vorherige telefonische Terminabsprache unter den bei den Auslegungsstellen verzeichneten Telefonnummern erfordert. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) erreichen Sie über T.: 0431/988-8839.

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) - hat den Zugang von elektronischen Dokumenten per De-Mail eröffnet, so dass die Übermittlung der Einwendung auch als elektronisches Dokument per DE-Mail erfolgen kann an

Hinweis:

Die Übermittlung als De-Mail erfordert den Zugang zu einem De-Mail-Nutzerkonto. Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang der Einwendung.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen, Namen und vollständige Anschrift enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Auch im Falle eines eigenhändig unterschriebenen Telefaxes sowie der Übermittlung der Einwendung per De-Mail (s.o.) wird die Schriftform gewahrt.

Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen.

Die Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren diejenige Unterzeichnerin oder derjenige Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die oder der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist, soweit sie oder er nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren sowie für die Bearbeitung von mit dem Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgängen erhoben, gespeichert und verwendet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten zur Auswertung der Stellungnahmen weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Amt für Planfeststellung Energie als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde übertragen wurde. Die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sind ebenfalls zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders kann dabei deren/ dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

2)    Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert (§ 140 Abs. 6 Satz 1 LVwG), der örtlich bekannt zu machen ist. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist möglich (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG).

Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins oder der Online-Konsultation im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden. Die Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben einer Einwenderin/eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

3)    Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.

4)    Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE). Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

5)    Für das beantragte Vorhaben ist gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 UVPG, in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die Nummern 1 bis 4 gelten daher für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, entsprechend.

6)    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7)    Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin (TenneT TSO GmbH) ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG betroffenen Flächen zu.

 Kiel, den 30.11.2020

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,

Umwelt, Natur und Digitalisierung

des Landes Schleswig-Holstein

-Amt für Planfeststellung Energie-

-Anhörungsbehörde-

gez. Martens

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