Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst
Bezeichnung: |
Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst |
Gremium: |
Gemeindevertretung Feldhorst |
Datum: |
Do, 03.09.2020 |
Status: |
öffentlich |
Zeit: |
20:00 - 21:30 |
Anlass: |
Sitzung |
Raum: |
Dörpshus Havighorst |
Ort: |
Havighorst 53, 23858 Feldhorst |
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TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit |
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Ö 2 |
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Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung |
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Ö 3 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 4 |
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Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 27.05.2020 |
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SI/2020/13-026 |
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Ö 5 |
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Bericht des Bürgermeisters |
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Ö 6 |
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Übersicht über die eingegangenen Spenden im Jahr 2019 |
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2020/13-113 |
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Ö 7 |
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Aufhebung des Beschlusses zur Förderung der Tagespflege
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2020/13-112 |
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Ö 8 |
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Jahresabschluss per 31.12.2017 |
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2020/13-119 |
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Ö 9 |
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Jahresabschluss per 31.12.2018 |
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2020/13-120 |
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Ö 10 |
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2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Steinfeld nördlich der Kreisstraße (K2), östlich Steinfeld 46 bis einschließlich Steinfeld 36 (gerade Hausnummern)
hier: Auswertung der zum Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie Abschließender Beschluss |
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2020/13-114 |
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Ö 11 |
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4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes
hier: Aufstellungsbeschluss |
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2020/13-115 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Beschlussvorschlag: - Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich der Kläranlage Havighorst folgende Änderung der Planung vorsieht:
- Anpassung der Flächendarstellung „Bolzplatz“ an die tatsächlichen Gegebenheiten, - Umwandlung Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche, - Umwandlung einer Teilfläche „Bolzplatz“ in Wohnbaufläche. - Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung.
- Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.
- Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens/dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ... |
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31.08.2020 - Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Feldhorst |
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Ö 5 - (offen) |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung möge beschließen: - Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich der Kläranlage Havighorst folgende Änderung der Planung vorsieht:
- Anpassung der Flächendarstellung „Bolzplatz“ an die tatsächlichen Gegebenheiten, - Umwandlung Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche, - Umwandlung einer Teilfläche „Bolzplatz“ in Wohnbaufläche. - Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Öffentliche Auslegung. - Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.
- Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens/dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen: Aufgrund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: - Ernst-Wilhelm Schorr -
Abstimmungsergebnis: | 7 | Stimmen dafür | | | 0 | Stimmen dagegen | | | 0 | Stimmenthaltungen | | | | |
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03.09.2020 - Gemeindevertretung Feldhorst |
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Ö 11 - (offen) |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: - Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich der Kläranlage Havighorst folgende Änderung der Planung vorsieht:
- Anpassung der Flächendarstellung „Bolzplatz“ an die tatsächlichen Gegebenheiten, - Umwandlung Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche, - Umwandlung einer Teilfläche „Bolzplatz“ in Wohnbaufläche. - Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung.
- Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
- Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.
- Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens/dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Bemerkungen: Aufgrund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: - Ernst-Wilhelm Schorr -
Abstimmungsergebnis: | 8 | Stimmen dafür | | | 0 | Stimmen dagegen | | | 0 | Stimmenthaltungen | | | | |
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Ö 12 |
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Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes
hier: Aufstellungabeschluss |
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2020/13-116 |
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Ö 13 |
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Reinigung der Rohrsystem Havighorst Höhe Spielplatz |
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2020/13-121 |
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Ö 14 |
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Verschiedenes |
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