Auszug - Haushaltssatzung - mit Plan 2021
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Gemeindevertreter erörtern die Haushaltssituation in Wesenberg. Sie ist gekennzeichnet durch
- Erhebliche Einnahmeverluste der Gewerbesteuer
- Mehrkosten der Kita Betreuung durch das Kita Gesetz
- Steigende Umlagen für den Kreis und das Amt,
mithin Kosten auf welche die Gemeinde nur einen sehr geringen Einfluss hat. Zugleich stehen der Gemeinde Wesenberg erhebliche Investitionserfordernisse für die Abwasserbeseitigung vor (vgl. TOP 8 oben).
Gegenüber den Vorberatungen zum Haushalt wird festgehalten, dass bereits durchgeführte Investitionen über den Haushalt 2020 abgerechnet werden und hier im neuen Haushalt nicht mehr benannt werden. Zusätzliche werden 10 T€ für einen erforderlichen Grunderwerb eingestellt.
Die Gemeindevertreter haben eine Beispielrechnung für die Erhebung bzw. Erhöhung der Grundsteuer B erhalten. Das Beispiel wird der Vollständigkeit halber hier noch einmal wiedergegeben
Es handelt sich um ein durchschnittliches Grundstück und ist nicht auf den Einzelfall übertragbar, da insbesondere der Messbetrag und die Grundstücksgrößen individuell variieren.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 363 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden beschlossen:
- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021.
- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2021 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis: | 11 | Stimmen dafür | |
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| 0 | Stimmen dagegen |
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| 0 | Stimmenthaltungen
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