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Vorlage - 2019/11-122  

Betreff: Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Badendorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Badendorf Vorberatung
09.12.2019 
Gemeinsame Sitzung des Finanzausschusses und des Bau- und Wegeausschusses der Gemeinde Badendorf (offen)   
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
16.12.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2019-12-02 Entwurf Haushaltsplan 2020  
2019-12-02 Kameradschaftskasse Haushaltsplan 2019  
2019-12-02 Kameradschaftskasse Haushaltsplan 2020  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 310 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Badendorf für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne der Jahre 2019 und 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr Badendorf verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

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Sachverhalt:

I. Haushaltsentwicklung 2019

Betreffend die Haushaltsentwicklung des Jahres 2019  wird auf den parallel vorliegenden Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2019 der Gemeinde Badendorf Bezug genommen.

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2020, bestehend aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den jeweiligen Teilplänen basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2018 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2019 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2020 vom 26.09.2019 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2020 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2020 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 haben noch nicht das übliche Prüfverfahren durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (unter Einbindung der Gemeinde- sowie Rechnungsprüfungsämter) durchlaufen. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

a) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz sinkt ab dem Jahr 2020 auf 35,0 % ab. Im Jahr 2019 betrug er noch 67%. Hintergrund ist der mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehobene § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz. Danach haben sich die Gemeinden in den alten Ländern seit dem Jahr 2005 an den im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleibenden Länderbelastungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wurde durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht.

 

b) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut  an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lässt zurzeit nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren wird. Insbesondere ist bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass zurzeit über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinaus gehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen. Somit enfallen beispielsweise die Förderungen zum ländlichen Wegebau oder ggf. auch die Zuweisungen zum Familienlastenausgleich (siehe nachstehend). Der jetzige Stand der Diskussion um den ab dem Jahr 2021 geltenden Finanzausgleich lässt zurzeit keine zuverlässige Prognose der Höhe zukünftiger Schlüsselzuweisungen (Konto 4111000) zu. Insofern wurde die Höhe der Erträge aus Schlüsselzuweisungen ausgehend vom aktuellen Stand in der mittelfristigen Finanzplanung moderat fortgeführt.

 

c) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 tritt zum 1. Januar 2020 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes (Artikel 2) in Kraft. Die Neufassung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt ab dem Jahr 2020 nicht mehr die bislang geltende Regelung zur Fortführung des Sonderausgleichs nach § 25 FAG. Rein rechtlich würde dieser daher zum 01.01.2020 entfallen.

 

Das Land Schleswig- Holstein und die kommunalen Spitzenverbände haben sich bis zum Inkrafttreten des insoweit bedarfsgerecht weiterentwickelten Finanzausgleichgesetzes des Landes (FAG) darauf verständigt, die bisherige Regelung des § 25 FAG zumindest für das Jahr 2020 fortzuführen und die Mittel an die Gemeinden weiterzuleiten. Ob und inwieweit die Zuweisungen auch im Jahr 2021 fortgeführt oder in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden soll im Rahmen der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zu entschieden werden. Aus diesem Grunde sieht der vorliegende Haushaltsentwurf den Ertrag aus dieser Zuweisung (Konto: 4051000) mittelfristig nur noch im Jahr 2020 vor.


 

d) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz, derzeit im Entwurfsstadium) soll mit dem Beginn des Kita-Jahres 2020/21 und damit zum  1. August 2020 wirksam werden. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 25 % gerechnet werden. Konkret für jede Gemeinde lassen sich die Auswirkungen zurzeit jedoch nicht verlässlich bestimmen, da eine Reihe von Berechnungsdaten nur seitens der Träger der Kindertagesstätten geliefert werden können. Bis zur Umsetzung der neuen Finanzstruktur, sprich bis Ende Juli 2020, gelten die bisherigen Fördererlasse des Landes zur Unterstützung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen weiter. Vollkommen offen ist zurzeit noch die Ausgestaltung des Übergangs auf die neue Förderstruktur. Aus diesem Grunde stellt der vorliegende Haushaltsentwurf sowohl für das Haushaltsjahr 2020 als auch in seiner mittelfristigen Finanzplanung die Änderungen in der Finanzstruktur der Förderung der Kindertagesstätten und der Tagespflege noch nicht dar. Soweit sich nach konkreter Ausgestaltung dessen haushaltsrechtlicher Anpassungsbedarf abzeichnet, wird dem ggf. durch Aufstellung entsprechender Nachtragshaushalte Rechnung getragen.

 

e) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hat zuletzt mit Mail vom 11. Oktober 2019 das Anhörungsverfahren zur Senkung der Kreisumlage für das Jahr 2020 auf 30,25 v.H. begonnen. Dem folgend berücksichtigt der vorliegende Haushaltsentwurf Aufwendungen für die Kreisumlage (Konto: 5372100) auf der Basis dieses Hebesatzes von 30,25 v.H..

 

Der Amtsausschuss des Amtes Nordstormarn hat sich in seiner Sitzung am 25.09.2019 mit dem Amtshaushalt und in diesem Zusammenhang mit der Festsetzung der Amtsumlage für das Jahr 2020 befasst. Danach wird der bestehende Umlagesatz für die Amtsumlage von 20,5 v.H. beibehalten. In absoluten Zahlen erhöht sich die Amtsumlage aufgrund der gestiegenen Finanzkraft der Gemeinde dennoch im Jahr 2020.

 

f) Zuweisungen an Kindergärten und Tagespflege

Der Träger Kindergartens „Badendorfer Spatzennest“, an dem sich die Gemeinde Badendorf beteiligt, hat seine eigene Haushaltsplanung für das Jahr 2020 vorgelegt. Die angesetzte Höhe des Gemeindeanteils (Konto 5312100) an den Kosten dieses Kindergartens folgt insoweit aus dieser Haushaltsplanung. Die Zuschüsse zur Kindertagespflege (Konto 5318100) wurden anhand der Zuschussgewährung im Jahr 2019 hochgerechnet. Ebenso die Kosten für die Betreuung von Kindern aus der Gemeinde Badendorf in Kindergärten anderer Gemeinden. Unter Bezug auf die Ausführungen zu dem Buchstaben e) zur Entwicklung der Kinderbetreuungskosten stehen diese Haushaltsansätze unter dem Vorbehalt der konkreten Auswirkungen nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

 


g) Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen

Der Schulausschuss des Schulverbandes Zarpen in seiner Sitzung am 02.09.2019 seinen Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossen. Die angesetzte Schulverbandsumlage folgt insoweit aus dem beschlossenen Haushaltsplan.

 

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend dem Jahr 2019 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2017 und 2018 fortgeführt. Abrechnungen für das Jahr 2019 liegen als aktuelle Vergleichszahlen noch nicht vor. Tendenziell muss weiter mit steigenden Aufwendungen dafür gerechnet werden.

 

h) kostenrechnende Einrichtungen in der Gemeinde Badendorf

Die Gemeinde Badendorf betreibt sowohl ihre Abwasserbeseitigung in Gestalt der Schmutzwasserwasserkanalisation als auch ihre Trinkwasserversorgung jeweils als kostenrechnende Einrichtung. Im Ergebnis des Jahres 2018 und der Vorauskalkulation für das Jahr 2020 erreichen die Einrichtungen die erforderliche Kostendeckung des Betriebs nicht. Dazu liegen den Gremien jeweils gesonderte Beschlussvorlagen vor. Es wird insoweit darauf Bezug genommen.

 

i) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Entsprechend des Haushaltserlasses 2020 wurden die Nivellierungssätze für die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A+ B) angehoben. Sie betragen im Jahr 2020 jeweils 339 v.H. Im Zuge des Haushaltsbeschlusses sollte mit darüber entschieden werden, ob die Gemeinde ihre eigenen Hebesätze den Nivellierungssätzen anpasst.

 

III. Ergebnisplan für das Jahr 2020

Der Vorlage ist neben dem Ergebnisplan eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne sowie die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Der vorliegende Entwurf des Ergebnisplanes schließt mit einem Überschuss von 18.700 €. Er beinhaltet im Wesentlichen die laufende Haushaltswirtschaft mit den bereits unter I. dargestellten Änderungen. Die Übersicht der Teilergebnispläne weist darüberhinaus in der Spalte „Erläuterungen“ auf  im Vergleich zum Vorjahr besondere Veränderungen hin.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

IV. Finanzplan für das Jahr 2020

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan und für den investiven Teil des Finanzplans eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht. In dieser Übersicht werden die veranschlagten Haushaltsansätze kurz erläutert.

 

Der investive Teil des Finanzplans wird im Jahr 2020 geprägt von der Erschließung und Vermarktung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Badendorf. Die Höhe der Kosten folgen aus dem Ergebnis der vorgenommenen Ausschreibung und des daraufhin seitens der Gemeinde beschlossenen Auftragserteilung. Die angesetzte Höhe der Erlöse aus Beiträgen folgen aus Vorausberechnungen anhand der geltenden Satzungen, bzw. der im Entwurf zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vorliegenden Satzungen.

 

Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen. Im Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit kann die Gemeinde entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2020 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht einen Überschuss von 175.700 € vor.

 

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes nimmt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2020 voraussichtlich um 2.040.000  € zu. Bei der Bewertung der Zunahme ist im Blick zu behalten, dass für die Erschließung des Bebauungsplanes in den Folgejahren noch Kosten in Höhe von ca. 378.000 € anfallen. Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Auszahlungen oder Einzahlungen führen sodann noch zu Veränderungen.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung.

 

 

 

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Anlage/n:

Anlagen: - Vorbericht einschließlich der Haushaltssatzung 2020
- Ergebnisplan 2020
- Übersicht der Erträge und Aufwendungen der Teilergebnispläne 2020
- Teilergebnispläne 2020
- Finanzplan 2020
- Übersicht der investiven Ein- und Auszahlungen der Teilfinanzpläne 2020
- Haushaltsplan 2019 der Kameradschaftskasse der FF- Badendorf
- Haushaltsplan 2020 der Kameradschaftskasse der FF- Badendorf

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2019-12-02 Entwurf Haushaltsplan 2020 (1622 KB)      
Anlage 2 2 2019-12-02 Kameradschaftskasse Haushaltsplan 2019 (804 KB)      
Anlage 3 3 2019-12-02 Kameradschaftskasse Haushaltsplan 2020 (806 KB)      
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