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Vorlage - 2020/13-102  

Betreff: 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Steinfeld, östlich der Straße Steinfeld (Kreisstraße K 2), nördlich der Straße Hohenkamp und westlich der Nettelbornbek inklusive der Kläranlage
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Feldhorst Entscheidung
18.02.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Geltungsbereich  

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 3. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet Ortsteil Steinfeld, östlich der Straße Steinfeld (Kreisstraße K 2), nördlich der Straße Hohenkamp und westlich der Nettelbornbek inklusive der Kläranlage folgende Änderung der Planung vorsieht:

 

-          Umwandlung Fläche für die Land- und Forstwirtschaft in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr,

-          Übernahme des Standortes der Kläranlage Steinfeld,

-          Übernahme des Straßenverlaufes Hohenkamp.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung.

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.

 

 

 

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Feldhorst benötigt für die Ortswehr Steinfeld einen neuen Standort. In Frage kommt hierfür die Fläche östlich der Straße Steinfeld (Kreisstraße K 2), nördlich der Straße Hohenkamp und westlich der Kläranlage. Bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Stormarn ist der Neubau an dieser Stelle angefragt worden. Diese hat folgendes mitgeteilt:

 

„… das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemeinde Feldhorst. Es befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet und liegt an der Kreisstraße K2. Der F-Plan weist das Grundstück als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft (Acker- und Weideland) aus.

 

Da es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Folgende öffentliche Belange können dem Vorhaben vorauss. entgegengehalten werden:

 

-       Widerspruch zu den Darstellungen des F-Plans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)

-       Befürchtung der Entstehung / Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).

 

Damit ist ein solches Bauvorhaben vorauss. planungsrechtlich unzulässig.“

 

Über eine Bauvoranfrage könnte abschließend die grundsätzliche Möglichkeit, den Ortswehrstandort an die Kläranalage zu verlegen, geprüft werden. Verwaltungsseitig wird jedoch eine positive Entscheidung aus den von der Unteren Bauaufsichtsbehörde aufgeführten Punkten nicht gesehen.

 

Sollte die Gemeinde an dem Standort festhalten, ist zumindest die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Mit der Darstellung „Fläche für den Gemeinbedarf“ entspricht der beabsichtigte Neubau dem Flächennutzungsplan.

 

In diesem Zusammenhang können die Darstellung der Kläranlage als „Fläche für die Abwasserbeseitigung“ und die Straßenführung „Hohenkamp“ übernommen werden. Die Kläranlage ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ dargestellt. Der aktuelle Verlauf der Straße Hohenkamp entspricht ebenfalls nicht dem Flächennutzungsplan. Aufgrund der räumliche Nähe empfiehlt sich, diese Darstellungen zu übernehmen.

 

(Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan, 1966)

 

Ob das Aufstellungsverfahren für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Erfolg hat, bleibt abzuwarten. Im Entwurf des Siedlungsentwicklungskonzeptes ist der westliche Teil der Fläche Bestandteil der Fläche S5. Der Bereich liegt nicht nur im Landschaftsschutzgebiet, sondern auch im Regionalen Grünzug. Die Landesplanungsbehörde und der Kreis Stormarn haben im Rahmen der Beteiligung 2015 ausgeführt, dass die Fläche dem Freiraumschutz unterliegt, von einer Siedlungsflächenentwicklung freizuhalten ist und eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz grundsätzlich ausscheidet. Mittlerweile sind einige Jahre vergangen. Außerdem ist die Fläche als Feuerwehrstandort vorgesehen.

 

Verwaltungsseitig wird angeregt, vor offizieller Einleitung des Bauleitplanverfahrens (Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses) die landesplanerische Stellungnahme nach § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) einzuholen. Im Anschluss kann über die Fortsetzung entschieden werden und ein geeignetes Planungsbüro ausgewählt werden.

 

 

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Anlage/n:

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Geltungsbereich 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich (392 KB)      
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