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Vorlage - 2020/14-107  

Betreff: Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Hamberge
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde Hamberge
03.03.2020 
Gemeinsame Sitzung des Finanzausschusses sowie des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses der Gemeinde Hamberge (offen)   
Finanzausschuss der Gemeinde Hamberge Vorberatung
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
12.03.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2020-02-14 Vorbericht Haushaltsplan 2020  
2020-02-14 Entwurf Haushaltsplan 2020  
Jahresplanung 2020 FF  
Jahresplanung 2020 JF  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz
für die Grundsteuer A wird von 332 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt,
für die Grundsteuer B wird von 332 v.H. auf 339 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:
- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.
- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Hamberge für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeisterin, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz wird der Ein- und Ausgabeplan für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr Hamberge verwaltetete Sondervermögen, bestehend aus der Einsatzabteilung und der Jugendwehr, genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

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Sachverhalt:

I. Haushaltsentwicklung 2019

Hinsichtlich die Entwicklung der Haushaltslage im Jahr 2019 wird auf den am 28.11.2019 beschlossenen I. Nachtragshaushalt 2019 Bezug genommen. Wesentliche Veränderungen haben sich seither nicht ergeben.

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2020, bestehend aus dem Ergebnisplan und seinen Teilergebnisplänen sowie dem Finanzplan basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2018 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2019 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2020 vom 26.09.2019 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2020 gemäß Erlass vom 23.01.2020 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2020 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 sind seitens des Landes Schleswig- Holstein fehlerhaft ermittelt worden. Das Land hat hier eine Korrektur zugesagt. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

b) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz sinkt ab dem Jahr 2020 auf 35,0 % ab. Im Jahr 2019 betrug er noch 67%. Hintergrund ist der mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehobene § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz. Danach haben sich die Gemeinden in den alten Ländern seit dem Jahr 2005 an den im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleibenden Länderbelastungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wurde durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht.

 

c) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut  an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lässt zurzeit nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren wird. Insbesondere ist bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass zurzeit über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinaus gehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen. Somit enfallen beispielsweise die Förderungen zum ländlichen Wegebau oder ggf. auch die Zuweisungen zum Familienlastenausgleich (siehe nachstehend). Der jetzige Stand der Diskussion um den ab dem Jahr 2021 geltenden Finanzausgleich lässt zurzeit keine zuverlässige Prognose der Höhe zukünftiger Schlüsselzuweisungen (Konto 4111000) zu. Insofern wurde die Höhe der Erträge aus Schlüsselzuweisungen ausgehend vom aktuellen Stand in der mittelfristigen Finanzplanung moderat fortgeführt.

 

d) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Durch das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 tritt zum 1. Januar 2020 eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes (Artikel 2) in Kraft. Die Neufassung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes berücksichtigt ab dem Jahr 2020 nicht mehr die bislang geltende Regelung zur Fortführung des Sonderausgleichs nach § 25 FAG. Rein rechtlich würde dieser daher zum 01.01.2020 entfallen.

 

Das Land Schleswig- Holstein und die kommunalen Spitzenverbände haben sich bis zum Inkrafttreten des insoweit bedarfsgerecht weiterentwickelten Finanzausgleichgesetzes des Landes (FAG) darauf verständigt, die bisherige Regelung des § 25 FAG zumindest für das Jahr 2020 fortzuführen und die Mittel an die Gemeinden weiterzuleiten. Ob und inwieweit die Zuweisungen auch im Jahr 2021 fortgeführt oder in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden soll im Rahmen der Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zu entschieden werden. Aus diesem Grunde sieht der vorliegende Haushaltsentwurf den Ertrag aus dieser Zuweisung (Konto: 4051000) mittelfristig nur noch bis zum Jahr 2021 vor.


 

e) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12.12.2019 ist in Kraft getreten und wird zum 1. August 2020 seine Wirksamkeit entfalten. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 25 % gerechnet werden. Konkret für jede Gemeinde lassen sich die Auswirkungen zurzeit jedoch nicht verlässlich bestimmen, da eine Reihe von Berechnungsdaten nur seitens der Träger der Kindertagesstätten geliefert werden können. Bis zur Umsetzung der neuen Finanzstruktur, sprich bis Ende Juli 2020, gelten die bisherigen Fördererlasse des Landes zur Unterstützung der Betriebskosten in Kindertageseinrichtungen weiter. Vollkommen offen ist zurzeit noch die Ausgestaltung des Übergangs auf die neue Förderstruktur. Aus diesem Grunde stellt der vorliegende Haushaltsentwurf sowohl für das Haushaltsjahr 2020 als auch in seiner mittelfristigen Finanzplanung die Änderungen in der Finanzstruktur der Förderung der Kindertagesstätten und der Tagespflege noch nicht dar. Soweit sich nach konkreter Ausgestaltung dessen haushaltsrechtlicher Anpassungsbedarf abzeichnet, wird dem ggf. durch Aufstellung entsprechender Nachtragshaushalte Rechnung getragen.

 

f) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hat zuletzt die Kreisumlage für das Jahr 2020 auf 30,25 v.H. festgesetzt. Der vorliegende Haushaltsentwurf berücksichtigt auf dieser Grundlage die daraus folgenden Aufwendungen für die Kreisumlage (Konto: 5372100). Aufgrund der gestiegenen Finanzkraft der Gemeinde wirkt sich die prozentuale Absenkung des Kreisumlagesatzes in der absoluten Höhe der Kreisumlage nicht mindernd aus.

 

Der Amtsausschuss des Amtes Nordstormarn hat sich in seiner Sitzung am 25.09.2019 mit dem Amtshaushalt und in diesem Zusammenhang mit der Festsetzung der Amtsumlage für das Jahr 2020 befasst. Danach wird der bestehende Umlagesatz für die Amtsumlage von 20,5 v.H. beibehalten. In absoluten Zahlen erhöht sich die Amtsumlage aufgrund der gestiegenen Finanzkraft der Gemeinde dennoch im Jahr 2020.

 

g) Zuweisungen für Kinderbetreuung

Die Träger des Kindergartens „Regenbogen“ in Hamberge und des Kindergartens „Sternschnuppe“ in Reinfeld, an denen sich die Gemeinde Hamberge beteiligt, haben ihre eigene Haushaltsplanung für das Jahr 2020 vorgelegt. Insofern basieren die angesetzten Höhen des voraussichtlichen Gemeindeanteils (Konto 5312100) an den Kosten der Kindergärten darauf. Insgesamt ergibt sich daraus eine Steigerung der Aufwendungen um rund 24 % bzw. 108.000 € im Vergleich zum jetzigen Stand des Jahres 2019.

 

Die Zuschüsse zur Kindertagespflege (Konto 5318100) wurden anhand der Zuschussgewährung im Jahr 2019 hochgerechnet.

 

Unter Bezug auf die Ausführungen zu dem Buchstaben e) zur Entwicklung der Kinderbetreuungskosten stehen diese Haushaltsansätze unter dem Vorbehalt der konkreten Auswirkungen nach Einführung des KiTa-Reform-Gesetzes.

 

f) Schulkostenbeiträge

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend dem Jahr 2019 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2017 und 2018 fortgeführt. Tendenziell muss weiter mit steigenden Aufwendungen dafür gerechnet werden.

 

g) kostenrechnende Einrichtungen

Die Gemeinde führt seither ihre zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die zentrale Wasserversorgung als kostenrechnende Einrichtungen im Sinne des § 6 Kommunalabgabengesetz. Diese Einrichtungen arbeiten auch weitgehend kostendeckend.

 

Ab dem Jahr 2020 hat die Gemeinde die Betreute Grundschule in ihre Eigenregie übernommen. Nach § 6 Kommunalabgabengesetz erhebt die Gemeinde dafür Benutzungsgebühren. Diese erreichen nach dem vorliegenden Haushaltsentwurf jedoch nur einen Kostendeckungsgrad von rund 76 %. Mit Blick auf das hohe jährliche Defizit der Gemeinde in ihrer Ergebnisrechnung wird dringend empfohlen die Benutzungsgebühren in der Höhe so anzupassen, dass eine nahezu hunderprozentige Kostendeckung erreicht wird.

 

h) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Entsprechend des Haushaltserlasses 2020 wurden die Nivellierungssätze für die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A+ B) angehoben. Sie betragen im Jahr 2020 jeweils 339 v.H.

 

In Anbetracht der Haushaltslage der Gemeinde wird empfohlen die Grundsteuerhebesätze entsprechend anzupassen. Dadurch würden die Erträge aus diesen Steuerarten um rund 4.500 € jährlich steigen. Der vorliegende Haushaltsentwurf berücksichtigt eine solche Anpassung noch nicht.

 

III. strukturelle Veränderung ab dem Jahr 2020

Der Haushaltsplan für das Jahr 2020 berücksichtigt eine strukturelle Veränderung im Bereich der Sporthalle Hamberge. Die Sporthalle wurde bislang unter dem Produkt 424010 „Sporthallen, Sportplätze“ mit der überwiegenden Nutzung für den Vereinssport geführt. Untergeordnete Nutzungen waren bislang der Schulsport und öffentliche Veranstaltungen (z.B. Oster- und Weihnachtsbasare, Einwohnerversammlungen).

 

Ab dem Jahr 2020 übernimmt die Gemeinde die Betreute Grundschule in ihre Eigenregie. Damit verbunden ist eine Ausweitung der Nutzung der Sporthalle für schulische Zwecke von werktäglich ca. 08.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr. Dem gegenüber steht die Nutzung der Halle für den Vereinssport und gemeindliche Veranstaltungen von im Mittel ca. täglich 3 Stunden. Das entspricht überschläglich eine 60- prozentige Nutzung der Sporthalle für schulische Zwecke und 40% für den Vereinssport und gemeindliche Veranstaltungen. Insoweit überwiegt ab dem Jahr 2020 die schulische Nutzung die anderen Nutzungen. In Folge dessen ist die Sporthalle haushaltsrechtlich nunmehr der Grundschule zuzuordnen und wird ab dem 01.01.2020 unter dem Produkt 211012 „Schulsporthalle“ geführt.

 

Die Schulsporthalle steht dennoch weiterhin zu ca. 40 % auch für Vereinssport und gemeindliche Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung. Dies ist zugleich eine Sportförderung in Gestalt einer Sachleistung, welcher zur Entlastung des Schulhaushaltes mit auszuweisen ist. Ausgehend vom Teilergebnisplan der Schulsporthalle weißt der Betrieb der Schulsporthalle ein jährliches Defizit von 82.900 € aus. Ein 40- prozentiger Anteil dieser Kosten entspricht einem jährlichen Sachzuschuss in Höhe von abgerundeten 33.000 €. Auf das Gesamtergebnis des Haushaltes hat diese Verrechnung keinen Einfluss.

 

IV. Ergebnisplan für das Jahr 2020

Der Vorlage sind neben dem Ergebnisplan die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Zudem liegt eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne bei, in der alle wesentlichen Veränderungen, welche neben der laufenden Haushaltswirtschaft und den bereits unter I. dargestellten Änderungen in den Plan eingeflossen sind, kurz erläutert. Es wird insoweit darauf Bezug genommen.

 

Der Ergebnisplan weist ausgehend von der vorliegenden Haushaltsplanung ein Defizit für das Jahr 2020 in Höhe von 258.200 € aus. Im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt sich damit das jährliche Defizit nahezu. Dabei sind im Ergebnisplan des Jahres 2020 keine größeren außergewöhnlichen Aufwendungen enthalten. Die Verdoppelung folgt im Wesentlichen aus den Aufwendungen für die Kindertagesstätten, der Betreuten Grundschule und der Ingenierhonorare für die Vorplanung zum Ersatz/ Neubau eines Rechens in der Kläranlage. Aktuell kann die Gemeinde die Defizite noch aus den Gewinnen aus den Verkäufen der Baugrundstücke ausgleichen. Mittelfristig wird die Gemeinde mit dieser Höhe an Defiziten jedoch in Konsolidierungszwänge geraten. Insoweit sollte schon jetzt über die Einsparungspotenziale bzw. Möglichkeiten der Ertragsteigerungen in den kommenden Jahren nachgedacht werden.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

V. Finanzplan für das Jahr 2020

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan. Für den investiven Teil des Finanzplans ist zudem eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht beigefügt, in der die wesentlichen investiven Ein- und Auszahlungen kurz erläutert werden. Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen.

 

a) Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit

Die Gemeinde kann entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2020 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht einen Überschuss in Höhe von 24.700 € vor. Im Vergleich zum Jahr 2019 ist der jährliche Überschuss damit um 173.000 € gesunken. Dies folgt direkt aus dem vorab dargestellten schlechterem Ergebnis. Bleibt dieser Trend bestehen, wird zukünftig die jährliche Investitionskraft der Gemeinde ohne den Verkauf von Baugrundstücken in Richtung 0,00 € absinken.

 

b) Investitionstätigkeit

Im Jahr 2020 ist der Verkauf der restlichen Baugrundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 6 vorgesehen. Die Erlöse daraus stützen die mittelfristig geplanten Investitionen der Gemeinde. Durch den genannten Verkauf werden im Jahr 2020 voraussichtlich die investiven Einzahlungen die entsprechenden Auszahlungen um 303.300 € übersteigen. Der Finanzplan sieht ferner in der mittelfristigen Finanzplanung Investitionen für die Erweiterung der Kläranlage, bzw. alternativ den Bau einer Druckrohrleitung zur Ableitung des Abwassers an einen Entsorger in Höhe von 1.100.000 € vor.

 

Einer Aufnahme von Krediten für die geplanten Investitionen bedarf es nicht.

 

c) Liquiditätsentwicklung

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes und Berücksichtigung der aus dem Jahr 2019 übertragenen Haushaltsmittel steigt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2020 voraussichtlich um 237.829an. Jedoch sollte der zurzeit noch komfortable Bestand an liquiden Mitteln nicht über die mittelfristig notwendigen Schritte zur Konsolidierung des Haushaltes hinwegtäuschen.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung. Ein entsprechender Haushaltsplan der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hamberge ist als Anlage beigefügt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlagen:  Vorbericht mit Haushaltssatzung 2020
  Entwurf Haushaltsplan 2020
  Haushaltsplanung FF Kameradschaftskasse Einsatzabteilung
  Haushaltsplanung FF Kameradschaftskasse Jugendwehr

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2020-02-14 Vorbericht Haushaltsplan 2020 (982 KB)      
Anlage 2 2 2020-02-14 Entwurf Haushaltsplan 2020 (717 KB)      
Anlage 3 3 Jahresplanung 2020 FF (43 KB)      
Anlage 4 4 Jahresplanung 2020 JF (55 KB)      
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