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Vorlage - 2020/12-101  

Betreff: Haushaltssatzung - mit Plan 2021
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Barnitz Vorberatung
03.12.2020 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Barnitz (offen)   
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
17.12.2020    Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz - ABGESAGT!      
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
22.02.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
12_Haushalt2021  
12 Tabelle Ergebnis 2021  
12 Tabelle investiv 2021  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A und B wird auf 301 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Barnitz für das Haushaltsjahr 2021.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2021 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird. 

 

 

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Sachverhalt:

I. Haushaltsentwicklung 2020

Das Haushaltsjahr 2019 schließt vorläufig mit einem Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung in Höhe von gerundet 144.180 € ab. Im noch laufenden Haushaltsjahr 2020 gleichen sich im Wesentlichen die Erträge mit den Aufwendungen aus. Im Saldo ist zum heutigen Stand mit keiner wesentlichen Abweichung vom geplanten Ergebnis des Jahres 2020 auszugehen. Einer Nachtragshaushaltsplanung bedarf es daher nicht.

 

Unter dieser Annahme stellt sich die Liquiditätsentwicklung wie folgt dar:

 

Abschluss Finanzrechnung 31.12.2019

1.486.269,92

zzgl. vorl. Forderungen zum 31.12.2019

+ 42.337

abzgl. vorl. Verbindlichkeiten zum 31.12.2019

- 20.393

bereinigter liquider Abschluss zum 31.12.2019

1.508.213,92

geplante Mittelveränderung 2020 (Pos. 44 Finanzplan)

- 330.900

Voraussichtlicher Stand Mittel 31.12.2020

1.177.313,92

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2021, bestehend aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den jeweiligen Teilplänen basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2019 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2020 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2021 vom 29.09.2020 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2021 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2020 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 haben noch nicht das übliche Prüfverfahren durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (unter Einbindung der Gemeinde- sowie Rechnungsprüfungsämter) durchlaufen. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

a) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz verbleibt wie im Jahr 2020 auf 35,0 %.

 

b) bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG

Der bedarfsunabhängigen Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG (derzeit Familienleistungsausgleich nach § 25 FAG) betragen für das Jahr 2021 rund 134 Mio. Euro. Die Verteilung erfolgt nach dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer geltenden Schlüsselzahlen. Für die Gemeinde Barnitz entspricht dies einem Betrag von ca. 47.200 € für das Jahr 2021.

 

c) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die damalige überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lies nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren werde. Insbesondere war bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinausgehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen.

 

Die Landesregierung hat am 22. April 2020 dem Gesetzentwurf zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zugestimmt und ihn dem Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet. Der Gesetzentwurf ist am 08. Mai 2020 in erster Lesung im Landtag beraten worden, ein schriftliches Anhörungsverfahren ist erfolgt. Der Stabilitätspakt enthält weitere Regelungen, die sich auf die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs auswirken.

 

Es verbleiben somit drei Teilschlüsselmassen, deren Anteile sich leicht verändern.

a)      Der Gesetzentwurf regelt das die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben auf 30,55 % festgelegt wird.

b)      Des Weiteren wurde festgestellt, dass Menschen unter 18 Jahren besondere Bedarfe verursachen. Diese Bedarfe werden deshalb künftig besonders berücksichtigt („Kinderbonus“). Die Altersgruppe wird bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Hälfte zur bestehenden Einwohnerzahl hinzugezählt.

c)      Auch die bedarfstreibenden Flächenlasten werden besonders berücksichtigt. Dazu werden bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 15 % steuerkraftunabhängig nach Kilometerzahl der Gemeindestraßen

Hierbei ist festzustellen, dass aus dem Erlass nicht hervorgeht, welche Straßen als Gemeindestraßen angesehen werden. Das Vermessungsbüro für Geoinformation ist angehalten diese neu zu vermessen, so dass es auch hier noch zu Veränderungen führen kann.

 

d) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Dieser fällt, wie im letzten Jahr bereits angekündigt komplett weg, als Ersatz wird die bedarfsunabhängige Zuweisungen nach § 31 GE FAG gewährt (vergleiche hierzu b) bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG).

 

e) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz, derzeit im Entwurfsstadium) soll mit dem Beginn des Kita-Jahres 2020/21 und damit zum 1. August 2020 wirksam werden. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 50 % gerechnet werden.

 

Entsprechend der Vorgaben werden die Gemeinden „Wohngemeindeanteile“ für gemeindeeigene Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen entrichten. Erste Prognosen sind dem Haushalt zu entnehmen. Die Konten wurden entsprechend umbenannt.

 

e) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hat in dem Finanzausgleichsentwurf für das Jahr 2021 mit 30,6 v.H. Kreisumlage gerechnet. Die Umlage wurde im vorliegenden Haushaltsentwurf entsprechend berücksichtigt. Die Beschlussfassung durch den Kreis Stormarn steht noch aus, so dass es noch zu Veränderungen kommen kann.

 

Die Amtsumlage wurde mit dem bestehenden Umlagesatz von 20,5 v.H. berechnet. In absoluten Zahlen erhöht sich im Jahr 2021 die Amtsumlage aufgrund der neu berechneten Finanzkraft der Gemeinden dennoch. Die Amtsumlage wurde in der Sitzung des Amtsausschusses vom 18.11.2020 beschlossen.

 

g) Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend den Planzahlen für das Jahr 2020 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2018 und 2019 fortgeführt. Abrechnungen für das Jahr 2020 liegen als aktuelle Vergleichszahlen noch nicht vor.

 

h) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Im Haushaltserlasses 2021 wurden die Nivellierungssätze für den Hebesatz der Realsteuern angehoben. Für die Grundsteuer B ist ein Nivellierungssatz von 363 v.H. festgesetzt. Im Zuge des Haushaltsbeschlusses sollte die Gemeinde ihre eigenen Hebesätze beraten.

 

III. Ergebnisplan für das Jahr 2021

Der Vorlage ist neben dem Ergebnisplan eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne sowie die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Der vorliegende Entwurf des Ergebnisplanes schließt mit einem Defizit von 234.100 €. Er beinhaltet im Wesentlichen die laufende Haushaltswirtschaft mit den bereits unter I. dargestellten Änderungen.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

IV. Finanzplan für das Jahr 2021

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan und für den investiven Teil des Finanzplans eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht. In dieser Übersicht werden die veranschlagten Haushaltsansätze kurz erläutert.

 

Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen.

 

Im Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit kann die Gemeinde entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2021 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht ein Defizit von 108.400 € vor.

 

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes nimmt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2021 voraussichtlich um 109.900ab. Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Auszahlungen oder Einzahlungen führen sodann noch zu Veränderungen.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfes liegen Haushaltspläne der Freiwilligen Feuerwehren für das Jahr 2021 vor und können dem Anhang entnommen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

Haushaltssatzung – mit Plan 2021

Wirtschaftspläne Kameradschaftskassen

Tabellen Ergebnis- und Finanzrechnung investiver Teil 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 12_Haushalt2021 (1921 KB)      
Anlage 2 2 12 Tabelle Ergebnis 2021 (75 KB)      
Anlage 3 3 12 Tabelle investiv 2021 (633 KB)      
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