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Vorlage - 2021/23-110  

Betreff: FAG-Reform
-hier: Einreichen Verfassungsklage
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Amt Nordstormarn Vorberatung
15.04.2021 
Sitzung des Hauptausschusses des Amtes Nordstormarn (offen)   
Amtsausschuss Nordstormarn Entscheidung
29.04.2021 
Sitzung des Amtsausschusses Nordstormarn (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, sich der Kommunalverfassungsbeschwerde in Bezug auf den kommunalen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz anzuschließen und beauftragt DOMBERT Rechtsanwälte mit der Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde und Verfahrensführung vor dem Landesverfassungsgericht.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die amtszugehörigen Gemeinden haben sich auf Initiative des Amtes Schlei-Ostsee weiteren rund 100 Gemeinden aus Schleswig-Holstein angeschlossen und über die Kanzlei DOMBERT RECHTSANWÄLTE aus Potsdam, Herrn Prof. Dr. Dombert persönlich, bereits Ende 2019 / Anfang 2020 in das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Finanzausgleichgesetzes (FAG) eingebracht. Hierbei haben die Gemeinden über ihren Bevollmächtigten Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung und dem Landtag abgegeben. Auch gegenüber der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs für das Jahr 2021 wurden Einwendungen erhoben. Beteiligt haben sich daran ausschließlich Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion.

 

Da die Zuordnung zum zentralörtlichen System eine wesentliche Rolle bei der Zuweisung der Finanzmittel des Landes an die Kommunen spielt, ist dies der Grund, warum auch nur Ämter, die ausschließlich nichtzentrale Orte verwalten, von Seiten des Amtes Schlei-Ostsee in Bezug auf eine Beteiligung angesprochen wurden.

 

Anlass der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren war, dass sich die o.g. Gemeinden nicht ausreichend bei der Neuausrichtung des Finanzausgleiches berücksichtigt und durch die Spitzenverbände vertreten fühlten. Zum einen wurden erhebliche Ungerechtigkeiten in der Verteilung der Mittel des FAG gesehen, beispielsweise, weil Aufgaben der Naherholung für angrenzende Städte durch die Gemeinden erfüllt werden, aber dennoch nicht, oder nicht ausreichend, gewürdigt werden. Außerdem wurden Kosten der zentralen Orte geltend gemacht, die im Grunde jede Gemeinde haben könnte bzw. hat. Zum anderen wurde darüber hinaus auch die fehlende Ermittlung der Finanzmasse, welche die Gemeinden bereits für die Erfüllung staatlich übertragener Aufgaben benötigt, kritisiert.

 

Prof. Dr. Dombert hatte im Zuge der Stellungnahmen der Gemeinden im Wesentlichen diese Gründe aufgegriffen und sich zunächst auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum damaligen Finanzausgleichsgesetz und dem diesem zu Grunde liegenden Gutachten bezogen, das seinerzeit Auslöser für die Neuausrichtung des FAG war. Das Urteil des Verfassungsgerichtes besagte im Wesentlichen, dass die Bedarfe der einzelnen Gemeinden in der Vergangenheit zu pauschal und nicht ausreichend differenziert ermittelt wurden.

 

Teilweise wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuausrichtung des FAG noch Differenzierungen vorgenommen. Diese erscheinen aber auch weiterhin als nicht ausreichend und „unscharf“. So zeigt beispielsweise auch die aktuelle Diskussion um die Straßenkilometer, dass dem Land offenbar ganze Straßenzüge fehlen und Längen nicht richtig dargestellt sind, so dass die Grundlage als solche zurzeit geprüft werden muss, nachdem durch Gemeinden im gesamten Land großflächig Bedenken angemeldet wurden.

 

Daneben orientiert sich der Finanzausgleich (entgegen der Empfehlung des mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom Land beauftragten Gutachters) auch weiterhin maßgeblich am zentralörtlichen System. Diese Orientierung sieht zurzeit einen pauschalen „Vorwegabzug“ von ca. einem Drittel der gesamten gemeindlichen Mittel vor, wenn eine Gemeinde in dieses System eingestuft wurde, so dass diese besser deutlich ausgestattet wird, als die verbleibenden Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion. Dabei orientiert sich die zentrale-Orte-Einstufung allein an landesplanerischen Vorgaben und hat nichts mit dem Finanzbedarf der Gemeinden zu tun. Der Landesgesetzgeber hält sich bei der Verteilung der Finanzmittel geradezu „sklavisch“ an diese landesplanerischen Vorgaben. Dabei versäumt er die Ermittlung des jeweiligen Bedarfes der nicht zentralen Orte, die ihrerseits auch Funktionen für das Umland wahrnehmen.

 

Das zentralörtliche System als solches wurde zudem über die Jahre nie nach einheitlichen Kriterien geordnet, so dass immer mal wieder Gemeinden aufgenommen wurden, die entsprechend plausibel dargelegt haben, warum eine Einstufung als sinnvoll erscheint. Insofern ist der durch dieses System dann ausgelöste „Vorwegabzug“ eine weitere Unschärfe in der Zuteilung der entsprechenden Finanzausstattung nach dem FAG und folgt nicht den ursprünglich gutachterlich aufgezeigten Mängeln, die Grundlage für das entsprechende Urteil des Verfassungsgerichts gegen die bisherige Ausgestaltung des Finanzausgleiches waren.

 

Nach dem inzwischen abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren steht die Frage im Raum, wie weiter verfahren werden sollte. Prof. Dr. Dombert sieht auch weiterhin, dass die o.g. Einwände Bestand haben und empfiehlt den betroffenen Gemeinden zur gemeinsamen Verfassungsbeschwerde, da der Gesetzgeber sich nicht ausreichend und nachvollziehbar mit der örtlichen Ebene auseinandergesetzt hat. Die bereits im Gesetzgebungsverfahren aufgezeigten Mängel wurden nicht behoben.

 

In dem angestrebten Verfahren einer Kommunalverfassungsbeschwerde wird dabei nicht das zentralörtliche System an sich bemängelt und angegriffen, sondern (u.a.) lediglich, dass der Gesetzgeber dieses „ungeprüft“ für die Verteilung der Mittel festgelegt hat. Damit ist er seinen Pflichten zur Auseinandersetzung und Ermittlung des Finanzbedarfes der Gemeinden, die keine zentralen Orte sind, nicht ausreichend nachgekommen.

 

Zu berücksichtigen ist, dass den beteiligten Gemeinden bei einem Prozessgewinn nicht unmittelbar und automatisch mehr Geld über den Finanzausgleich zur Verfügung stehen wird. Ziel ist es vielmehr, die politische Position der nicht-zentralörtlichen Gemeinden zu verbessern und auf die Einhaltung der seitens des Gesetzgebers zu beachtenden Pflichten zu bestehen, um eine Neugestaltung des FAG zu erreichen, bei dem die Bedarfe der verfahrensführenden Gemeinde berücksichtigt werden. Prof. Dr. Dombert empfiehlt daher ausdrücklich auch weiterhin ein geschlossenes Vorgehen betroffener Gemeinden. Nach bisherigem Kenntnisstand werden nahezu alle sich auch bisher eingebrachten Gemeinden dieser Empfehlung folgen.

 

Die für die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren für das Amt Nordstormarn angefallenen Kosten beliefen sich auf rund 4.000 €. Die für die nunmehr angestrebte Verfassungsbeschwerde geschätzten Kosten betragen max. 9.000 € für alle Gemeinden des Amtes und werden sich in Abhängigkeit der Anzahl der teilnehmenden Gemeinden voraussichtlich noch reduzieren. Die Schätzung beruht derzeit auf der Annahme einer Teilnahme von 98 Gemeinden.

 

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt es sich, Fragen im Vorwege an den Verfasser

heran zu tragen, damit eine fundierte Antwort, ggf. unter Hinzuziehung Prof. Dr. Domberts, erfolgen kann. Es wird empfohlen, sich der Verfassungsbeschwerde inhaltlich anzuschließen und die Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte entsprechend zu beauftragen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

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