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Vorlage - 2018/20-042  

Betreff: Betreuung von Kindern in der Gemeinde Wesenberg
-hier: Richtlinie der Gemeinde Wesenberg zur Förderung der Tagespflege
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Gemeinde Wesenberg Vorberatung
22.11.2018 
Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Wesenberg (offen)   
Gemeindevertretung Wesenberg Entscheidung
06.12.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2018-08-31 Entwurf TPRichtlinie Wesenberg  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Wesenberg beschließt die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Richtlinie zur Förderung der Tagespflege (Anlage 1) ohne/mit folgenden Änderungen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Seit 2003 besteht auch für Kinder unter 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungs-platz. In § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) ist u.a. geregelt, dass

      alle Kinder von Geburt an einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sofern Eltern den individuellen Bedarf an Betreuung nachweisen, z. B. durch Erwerbstätig-keit

      Kinder ab dem 1. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4 Stunden) in einer Krippe oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind

      Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4 Stunden) in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind

 

Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist gleichgestellt.

 

Zurzeit werden U3-Kinder aus der Gemeinde Wesenberg sowohl in Krippengruppen als auch in Tagespflege betreut.

 

Ansteigende Geburtenraten, der Zuzug von jungen Familien durch Ausweisung von Neubaugebieten sowie die Entwicklung, dass Eltern ihre Kinder zunehmend ab dem 1. Lebensjahr wegen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit betreuen lassen möchten, erhöhen die Nachfrage nach entsprechenden Betreuungsplätzen.

 

Der Anlage 2 ist die Entwicklung der Kinderzahlen sowie das Angebot an Betreuungsplätzen zu entnehmen.

 

Die bestehende Tagespflegerichtlinie der Gemeinde Wesenberg sieht u.a. vor, dass

-          z. B. Kinder unter 1 Jahr nicht gefördert werden (obwohl unter best. Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht)

-          die höheren Kosten in Tagespflege im Vergleich zum Elternbeitrag in einer von der Gemeinde mitfinanzierten Krippe von der Gemeinde getragen werden. Dabei wird stets der höchste Beitrag für die längste Betreuungszeit der drei durch die Gemeinde mitfinanzierten Krippen in Hamberge, Klein Wesenberg und Stubbendorf unabhängig von der tatsächlichen Betreuungszeit als Grundlage genommen.

 

Als Anlage 3 ist ein Vergleich der bisherigen und ggf. neuen Förderung durch die Gemeinde dargestellt.

 

Damit bleiben Eltern von Krippenkindern und Kindern in Tagespflege gleichgestellt. Ziel ist es hinsichtlich der Förderung der Tagespflege auch, eine einheitliche Regelung für alle Gemeinden des Amtes Nordstormarn zu treffen, um auch hier eine Gleichstellung der Eltern zu erreichen.

 

Aus Sicht der Verwaltung scheint eine Förderung der Tagespflegepersonen und  Eltern von Kindern in Tagespflege in dem in der Richtlinie (Anlage 1) genannten Umfang gerechtfertigt und angemessen.

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n: Richtlinie zur Förderung der Tagespflege

Übersicht Entwicklung Kinderzahlen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-08-31 Entwurf TPRichtlinie Wesenberg (155 KB)      
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