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Vorlage - 2018/22-029  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Zarpen für das Gebiet nördlich der Bebauung in der Rehhorster Straße (K 77), südöstlich des Struckteiches, südwestlich der Holstenbek sowie nordwestlich der Bebauung an der Hauptstraße (L 71)
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Wege- und Umweltausschuss der Gemeinde Zarpen Vorberatung
11.10.2018 
Gemeinsame Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses sowie des Finanzausschusses der Gemeinde Zarpen (offen)   
Gemeindevertretung Zarpen Entscheidung
18.10.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Zarpen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Geltungsbereich Bebauunsplan Nr. 6  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für das Gebiet nördlich der Bebauung in der Rehhorster Straße (K 77), südöstlich des Struckteiches, südwestlich der Holstenbek sowie nordwestlich der Bebauung an der Hauptstraße (L 71) wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

- Schaffung von Wohnbauflächen,

- Sicherung des Ausgleichs und der Grünstrukturen,

- Sicherung der Erschließung.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro für Integrierte Stadtplanung (BISS) in Aukrug beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: öffentliche Auslegung.

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Die Planung ist gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.

 

  1. Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Gemeinde Zarpen beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Ausweisung eines Wohngebietes südwestlich des Struckteiches.

 

Neben der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur Umsetzung auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Hierfür ist als erster Schritt der Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

Die mit der Aufstellung des Bauleitplanes verbundenen Kosten sind noch nicht ermittelt. Mit dem Vorhabenträger sollte ein Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zur Übernahme dieser Kosten geschlossen werden. Gleiches gilt für mögliche Folgekosten in der Infrastruktur aus der Realisierung dieser Planung sowie die Kosten der Erschließung.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich Bebauunsplan Nr. 6 (393 KB)      
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