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24.03.2023

Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Amtes Nordstormarn für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 113) zuletzt geändert am 04.03.2022 durch Art. 2 Ges. (GVOBl. Schl.-H. S. 154) in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung am 01.03.2023 durch den Amtsausschuss und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde die folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

7.160.400  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.234.000  EUR

einem Jahresfehlbetrag von

73.600  EUR

2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

7.099.600  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

6.747.800  EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

5.000.300  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

5.158.000  EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

4.600.000  EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

10.000.000  EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0  EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen (VZÄ) auf

52,39  Stellen

§ 3

Die Amtsumlage wird nach einem einheitlichen Satz von 22,0% festgesetzt.

§ 4

Die Umlage für die Grundschule Zarpen beträgt:                                                                                                               648.300 EUR

§ 5

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach §82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.

§ 6

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen

oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die

Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR beträgt.

§ 7

(1)  Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne
(= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

  1. Amtsorgane (111000), Allgemeine Verwaltung (111020), Öffentlichkeitsarbeit (111024), Personalrat (111050) und Gleichstellungsbeauftragte (111060);
  2. Finanzverwaltung (111030), Geschäftsführung WBV (111031), Liegenschaftsverwaltung (111040), Hochbauverwaltung (111070), Statistik und Wahlen (121010), Ordnungsangelegenheiten (122010), Überwachungsaufgaben Indirekteinleitung (122011), Melde- und Verkehrswesen (122020), Verwaltung für die Feuerwehren (126020), Schulwesen (243010), Archiv (252010), Sachbearbeitung SGB X (311010), Betreuung von Asylbewerbern (313010), Kindergartenwesen (361010), Bauleitplanung, Landschaftsplanung, städtebauliche Verträge (511010) und Planung und Überwachung von Straßenbaumaßnahmen (541010);
  3. Grundversorgung nach dem SGB XII (311100), Hilfen zur Gesundheit (311400), Grundsicherung nach dem SGB II (312010), Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine (313020), Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (313100), BuT Bildung/ Teilhabe nach § 6 BKKG (351100), Wohngeld (351700), Förderung von Jugendfahrten (362010);
  4. Technischer Betriebshof (573010) und Technischer Betriebshof SÜVO (573011);
  5. Amtsgebäude/ Gebäudemanagement (111080), alle Flüchtlingsunterkünfte entsprechend Anlage Budgetübersicht (315000 – 315199), Verwaltung Notunterkünfte (315400);
  6. Grundschule Zarpen (211020), Offene Ganztagsschule Zarpen (211021) und Schülerbeförderung – Grundschule Zarpen (241020).

(3)  Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

(4)  Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

(5)  Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

(6)  Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

(7)  Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

(8)  Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO- Doppik ist zu beachten.

§ 8

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am 21.03.2023.

23858 Reinfeld, 21.03.2023                                                                                         Amt Nordstormarn

                                                                                                                                              Der Amtsdirektor

Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Amt Nordstormarn für das Jahr 2023wird hiermit bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858

Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 21.03.2023                                                                                         Amt Nordstormarn

                                                                                                                                              Der Amtsdirektor

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