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20.12.2022

Satzung der Gemeinde Feldhorst über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung für die Grundstücke Schüttenkaten sowie Steinfelderwohld (Gebührensatzung Wasserversorgung - GW)

Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldhorst vom 07.12.2022 wird diese Satzung auf Basis der folgenden Rechtsgrundlagen erlassen:

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
    in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)
  • § 1 Abs. 1, § 2 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1-4, Abs.5 S.1-4, Abs. 6-7, und
    § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
    in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564)
  • § 26 und § 27 der Satzung der Gemeinde Feldhorst über die Wasserversorgung für die Grundstücke Schüttenkaten sowie Steinfelderwohld vom 07.12.2022
    (Allgemeine Wasserversorgungssatzung - AWS).

INHALTSVERZEICHNIS

Vorbemerkung

I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung - Kostenerstattungen

§ 1       Öffentliche Einrichtung

§ 2       Abgabenerhebung

§ 3       Kostenerstattungen

II. Abschnitt: Gebühren für die Wasserversorgung

§ 4       Grundsätze der Gebührenerhebung

§ 5       Grundgebührenmaßstab

§ 6       Zusatzgebührenmaßstab

§ 7       Erhebungs- und Leistungszeitraum

§ 8       Gebührenpflicht

§ 9       Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 10     Vorauszahlungen

§ 11     Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner

§ 12     Fälligkeit

§ 13     Gebührensätze

IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14     Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

§ 15     Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 16     Ordnungswidrigkeiten

§ 17     Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

§ 18     Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen und Arbeitsblätter

§ 19     Inkrafttreten

Vorbemerkung

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

I. Abschnitt: Grundlagen der Abgabenerhebung – Kostenerstattungen

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Feldhorst (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) betreibt eine zentrale öffentliche Einrichtung für die Wasserversorgung nach Maßgabe des § 1 der Satzung der Gemeinde über die Wasserversorgung für die Grundstücke Schüttenkaten sowie Steinfelderwohld (Allgemeine Wasserversorgungssatzung - AWS), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Abgabenerhebung

 (1)      Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung sowie für den Umbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen wird von dem Gemeinde - soweit erforderlich - in einer oder mehreren besonderen Satzungen geregelt.

(2)       Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und die Benutzung (Inanspruchnahme) der Wasserversorgungsanlagen laufende Gebühren. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben, Kostenerstattungen oder Entgelten gefordert werden.

§ 3

Kostenerstattungen

(1)       Für die Herstellung (auch die zusätzliche Herstellung), sowie die komplette oder teilweise Errichtung, Verlegung, Erneuerung, Veränderung, Umlegung, Umbau (auch eines Bauwasseranschlusses zu einem Hausanschluss), Beseitigung, Stilllegung, Trennung, Außerbetriebsetzung, Absperrung, Plombierung, Inbetriebsetzung und Nachprüfung sowie die Kosten für die Unterhaltung von Grundstücks- und Hausanschlüssen, auch wenn diese Kosten außerhalb des eigenen Grundstückes des Wasserabnehmer anfallen und/oder die Kosten nur bei vorläufigen oder vorübergehenden Anschlüsse (z. B. Versorgung von Baustellen, Schaustellungen) anfallen, einschließlich den Ein- und Ausbau von Wasserzählern und für die Zurverfügungstellung von Standrohrzählern (Bauwasserzählern) sowie deren Abhandenkommen und die Beschädigung oder Zerstörung der Messeinrichtungen, fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2)       Für die Zurverfügungstellung von Standrohrzählern (Bauwasserzählern) gilt Folgendes: Standrohre werden von der Gemeinde gegen eine Kostenerstattung ausgegeben. Die Kostenerstattung beträgt je Kalendertag:

a)         Für Standrohre mit einer Zählergröße (MID) bis Q3=4 m3/h [alte Bezeichnung nach EWG Qn 2,5 m3/h] 0,50 Euro

b)         Für Standrohre mit einer Zählergröße (MID) bis Q3=10 m3/h [alte Bezeichnung nach EWG Qn 6 m3/h] 1,00 Euro

Die Kostenerstattung ist, ohne Rücksicht auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung, für jeden Kalendertag zu zahlen, solange das Standrohr nicht der Gemeinde zurückgegeben worden ist. Das über das Standrohr abgegebene Wasser wird nach § 13 Abs. 4 abgerechnet. Als (rückzahlbare) Sicherheit für das Standrohr einschließlich Zähler und Verbrauch kann ein Betrag bis zu 500,00 Euro (brutto) erhoben werden. Gerät ein Standrohr in Verlust (Diebstahl usw.), ist dies sofort der Gemeinde zu melden, wobei unter Anrechnung des Sicherheitsbetrages die Kosten der Ersatzbeschaffung von dem Nutzer zu tragen sind.

(3)       Erstattungs- bzw. Ersatzansprüche entstehen mit der endgültigen oder vorläufigen oder vorübergehenden Herstellung des Hausanschlusses bzw. mit der Zurverfügungstellung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4)       Hausanschlüsse, die nachträglich durch Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, unterliegen den Bestimmungen nach Absatz 1.

(5)       Erstattungs- und Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Erstattungs- und Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungs- und ersatzpflichtig.

(6)       Der Betrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.

(7)       Der Betrag kann zusammen mit anderen Abgaben, Kostenerstattungen oder Entgelten gefordert werden.

(8)       Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks erstattungs- und ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner erstattungs- und ersatzpflichtig.

(9)       Auf die Erstattungs- und Ersatzbeträge können, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.

(10)     Die Erstattungs- und Ersatzbeträge können vor ihrem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

II. Abschnitt: Gebühren für die Wasserversorgung

§ 4

Grundsätze der Gebührenerhebung

(1) Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme (Benutzung) der zentralen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung werden Wassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

(2) Wassergebühren werden als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft und als Zusatzgebühren für den tatsächlichen Verbrauch erhoben.

(3) In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Wasserversorgung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragenen Wasserversorgungsanlagen, insbesondere aufgrund von Städtebaulichen Verträgen, ein. Der Gegenposten zu den unentgeltlich übertragenen Anlagen wird äquivalent zur Abschreibung gebührenmindernd aufgelöst. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Wasserversorgungsanlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.

§ 5

Grundgebührenmaßstab

(1) Wasserentnahmestellen, die keinen Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen haben (wie z. B. Feuerlöschanlagen oder Gartenzapfstellen), bleiben auf Antrag bei der Festsetzung des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses unberücksichtigt.

(2) Eine rückwirkende Herabsetzung des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses ist ausgeschlossen, es sei denn, der erstmalige Einbau des/der entsprechenden Wasserzähler/s erfolgte innerhalb von 6 Monaten vor der Mitteilung.

(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen.

(4) Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder teilweise privaten Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Wasserzähler zu verwenden, wird von der Gemeinde die Leistung des/der Wasserzähler/s festgesetzt, der nach den geltenden Vorschriften oder den nachgewiesenen Leistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.

(5) Ergibt sich bei der Festsetzung des Durchflusses, ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Grundgebühr unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

§ 6

Zusatzgebührenmaßstab

(1) Die Zusatzgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2) Maßstab für die Zusatzgebühr ist die gemessene Wassermenge. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Wasser.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem/den Wasserzähler/n) verloren gegangen ist.

(5) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der/die Wasserzähler über die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. 2014 I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 1087), in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder anzeigen, oder ist/sind der/die Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Die Messeinrichtungen werden von den Dienstkräften der Gemeinde oder durch von der Gemeinde Beauftragte oder auf Verlangen vom Gebührenschuldner selbst gegen Ende des Erhebungszeitraums abgelesen. Aufgrund der hierbei festgestellten Zählerstände wird die während des gesamten Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) verbrauchte Wassermenge von der Gemeinde durch Hochrechnung Tag genau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge (Frischwasserverbrauchsmenge) durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraumes (01.01. eines jeden Jahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Abrechnung des folgenden Erhebungszeitraums.

§ 7

Erhebungs- und Leistungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum für die Wassergebühren und Leistungszeitraum für die Lieferung des Wassers ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 6 Abs. 3, 4 und 5) und/oder die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

§ 8

Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald und solange das Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist.

(2) Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht, sobald und solange das Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist und Wasser abgenommen wird.

§ 9

Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren am 01. Januar jeden Jahres; für Zusatzgebühren durch die Abnahme von Wasser. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 7); vierteljährlich werden Vorauszahlungen erhoben (§ 10).

(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer ist gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren verantwortlich, die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.

(3) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt. Werden der Gemeinde die Veränderung nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, so wird eine Minderung erst ab dem Monatsersten berücksichtigt, der auf den Monat des Mitteilungseinganges folgt.

(4) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss (Hausanschluss) beseitigt wird oder die Zuführung von Wasser endet bzw. der Grundstücksanschluss (Hausanschluss) außer Betrieb genommen und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Quartals, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Quartals erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

§ 10

Vorauszahlungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Gebühr für das laufende Jahr.

(2) Vorauszahlungen sind mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres fällig und zu leisten.

(3) Die Höhe der Vorauszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erteilt wird. Wird im Laufe des Kalenderjahres festgestellt, dass sich Veranlagungsdaten gegenüber dem Vorjahr wesentlich verändert haben oder kann der Eintritt solcher Veränderungen vom Gebührenpflichtigen glaubhaft gemacht werden, so werden die Vorauszahlungen auf Antrag angeglichen.

(4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für Vorauszahlungen von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht ausgegangen bzw. wird von der Gemeinde eine Schätzung der Wassermengen vorgenommen.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung der Vorauszahlungen ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

§ 11

Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner

(1) Gebühren- und vorauszahlungspflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebühren- und vorauszahlungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren und Vorauszahlungen. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Daneben ist auch derjenige Gebühren- und Vorauszahlungsschuldner, der tatsächlich Wasser aus den öffentlichen zentralen Wasseranlagen entnimmt. Mehrere Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebühren- und Vorauszahlungspflichtigen geht die Gebühren- und Vorauszahlungspflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebühren- und Vorauszahlungspflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so schuldet er die Gebühren und Vorauszahlungen, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(3) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem dinglichen Recht (Erbbaurecht) und im Falle des Wohnungs- und Teileigentum auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 12

Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Dass gleiche gilt für die Erhebung von Vorauszahlungen. Sofern sich aufgrund der Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber der festgesetzten Gebühr ergibt, erfolgt eine Verrechnung bzw. Erstattung. Die Gebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben, Kostenerstattungen und/oder Geldleistungen angefordert werden.

(2) Erlischt die Gebühren- und Vorauszahlungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so endet damit der Erhebungszeitraum im Sinne des § 7 dieser Satzung. Die Gemeinde wird danach unverzüglich die Festsetzung der Wassergebühr nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes vornehmen.

(3) Soweit sich die Gemeinde bei der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Vorauszahlungen eines Dritten bedient, kann sie sich die zur Gebühren- und Vorauszahlungsfestsetzung und/oder Gebühren- und Vorauszahlungserhebung erforderlichen Berechnungsgrundlage (z. B. Name, Anschrift, Verbrauchsdaten) von dem Dritten mitteilen bzw. auf Datenträgern übermitteln lassen. Das Gleiche gilt für die Weitergabe der genannten Daten an den von der Gemeinde beauftragten Dritten. Der Dritte unterliegt den gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen wie die Gemeinde.

§ 13

Gebührensätze

(1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung beträgt für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen:

• bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Dauerdurchflussmenge von 0 bis kleiner 10 m3/h [alte Bezeichnung: Nenndurchflussmenge von 0 bis kleiner 6 m3/h], was einer Zählergröße nach MID von Q3=2,5 m3/h bis kleiner Q3=10 m3/h [alte Bezeichnung nach EWG: Qn 1,5 m3/h bis kleiner Qn 6 m3/h] entspricht: 5,11 Euro/Monat;

 (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, jeweils als voller Monat gerechnet.

(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

(4) Die Zusatzgebühr wird nach der Wassermenge (§ 6) berechnet. Die Zusatzgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,30 Euro.

(5) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen oder mehrere Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Zusatzgebühr in Höhe von 25,00 € Euro für jeden angefangenen 3-Monatszeitraum fällig.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung der Gebühren ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

III. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Grundstückseigentümer, die Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen haben der Gemeinde kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben und Kostenerstattungen beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wassermessvorrichtungen), so hat der Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung und/oder Kostenerstattung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtigen haben dies kostenlos zu ermöglichen und dabei Hilfe zu leisten.

§ 15

Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, von Wasserbeschaffungsverbänden und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Soweit und solange die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist es berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Entsorgungsgebiet die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1. §§ 11 Abs. 2 und 14 dieser Satzung eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und/oder der Geltendmachung von Kostenerstattungen erforderlich ist, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;

2. § 14 dieser Satzung die Ermittlungen der Gemeinde an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 17

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstattungen und Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Abgaben, Kostenerstattungen und Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 18

Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen und Arbeitsblätter

Die in dieser Satzung aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen, Arbeitsblätter und sonstige außerrechtliche Regelungen sind bei der Gemeinde bzw. dem Amt Nordstormarn auf Dauer archivmäßig hinterlegt und können bei Bedarf bei der Gemeinde bzw. dem Amt Nordstormarn während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Wasserversorgung der Gemeinde Feldhorst für die Grundstücke Schüttenkaten 1, 2, 5 und 9 sowie Steinfelderwohld 1, 2, 3, 5 und 7 vom 17.02.2005, geändert durch dieSatzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Wasserversorgung der Gemeinde Feldhorst für die Grundstücke Schüttenkaten 1, 2, 5 und 9 sowie Steinfelderwohld 1, 2, 3, 5 und 7 vom 15.12.2010, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Feldhorst, den 16.12.2022                                       

gez. Ernst-Wilhelm Schorr

Bürgermeister

Vorstehende Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Gemeinde Feldhorst wird hiermit bekannt gemacht. Die Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Gemeinde Feldhorst kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A7, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 16.12.2022
gez. Jörg Tietgen                                                                 
Amtsdirektor

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