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14.12.2022

Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Beitragssatzung Abwasserbeseitigung)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und der §§ 1 Abs. 1 und 3, 2, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6, 9a Abs. 1 S. 1 und 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) und § 23 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 02.07.1996 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2022 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

II. Abschnitt
Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorauszahlungen
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

III. Abschnitt
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

§ 10 Entstehung des Erstattungsanspruches

IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 12 Datenverarbeitung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten

I. Abschnitt

§ 1
Allgemeines
  1. Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 02. Juli 1996 als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
    1. Schmutzwasserbeseitigung,
    2. Niederschlagswasserbeseitigung.
  2. Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
    1. einen Abwasserbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Abwasserbeseitigungsanlage),
    2. Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz).
  3. Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.

II. Abschnitt

§ 2
Grundsatz
  1. Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einen Abwasserbeitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) gilt als Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung.

  2. Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
  1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
    1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
    2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
  2. Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
  3. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
  1. Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

  2. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoss 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

    Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen anderen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

  3. Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt
    1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
    2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Flächen im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
    3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( § 34 BauGB ), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Flächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie,
    4. bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
    5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden
      (z. B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche,
    6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenze jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
    7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
    8. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
  4. Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
    1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
    2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
    3. die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden,
    4. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind,
      1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
      2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
      3. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
    5. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
    6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe) wird ein Vollgeschoss angesetzt,
    7. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Buchst. h) ein Vollgeschoss angesetzt.
§ 5
Beitragssatz

Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der

Schmutzwasserbeseitigung 2,63 €

je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.

§ 6
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
  1. Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
  2. Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
§ 8
Vorauszahlungen

Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.

§ 9
Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.

III. Abschnitt
Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 10
Entstehung des Erstattungsanspruchs
  1. Für die auch zusätzliche Herstellung, die komplette oder teilweise Änderung, Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung, Abtrennung, Beseitigung, Verlegung und den kompletten oder teilweisen Um- und Ausbau von Grundstücksanschlüssen sowie die Kosten für die komplette oder teilweise Unterhaltung und Reparatur von Grundstücksanschlüssen, auch von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde die Erstattung der Kosten bzw. den Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, auch wenn diese nur als vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse hergestellt werden. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
  2. Erstattungs- bzw. Ersatzansprüche entstehen mit der endgültigen oder vorläufigen oder vorübergehenden Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
  3. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, unterliegen den Bestimmungen nach Absatz 1.
  4. Erstattungs- und ersatzpflichtig für die zusätzliche Herstellung, die Änderung, die Beseitigung und den Um- und Ausbau von Grundstücksanschlüssen ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Pflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungs- und ersatzpflichtig.

IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Grundstückseigentümer, die Abgabenpflichtigen und/oder Kostenerstattungspflichtigen haben der Gemeinde kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Bedienstete und/oder Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung und Kostenerstattung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtigen haben dies kostenlos zu ermöglichen und dabei Hilfe zu leisten.

§ 12
Datenverarbeitung
  1. Zur Ermittlung der Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung der Kostenerstattung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
  3. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
1. § 11 dieser Satzung eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung der Kostenerstattungen erforderlich ist, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;
2. § 11 dieser Satzung die Ermittlungen der Gemeinde an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 14
Inkrafttreten
  1. Die Beitragssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde Hamberge vom 02.07.1996 außer Kraft.
  2. Soweit Beitrags- und Kostenerstattungsansprüche sowie sonstige Abgabenansprüchen nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen entstanden sind, dürfen Abgaben- und/oder Kostenerstattungspflichtige durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsreglungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG) bzw. gesetzlichen Regelungen. Von der Rückwirkung erfasste Abgaben- und/oder Kostenerstattungsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung bzw. die ersetzte gesetzliche Regelung zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Zur Ermittlung einer etwaigen Schlechterstellung im Einzelfall ist bei jeder Anspruchsgeltendmachung, die auf der Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung bzw. gesetzlichen Regelung für den Rückwirkungszeitraum erfolgt, eine Vergleichsberechnung auf Grundlage der ersetzten Satzungsregelungen anzustellen. Soweit Abgaben- und/oder Kostenerstattungsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen entstanden sind, gelten die dafür maßgeblichen Regelungen.
  3. Soweit Regelungen dieser Satzung rückwirkend in Kraft treten, finden diese keine Anwendung, wenn die Beitrags- und/oder Gebührenansprüche bzw. Kostenerstattungsansprüche im Einzelfall bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind.

Hamberge, den 12.12.2022
gez. Albert Iken
Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Beitragssatzung Abwasserbeseitigung) wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Beitragssatzung Abwasserbeseitigung) kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 7, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 12.12.2022
gez.
Jörg Tietgen
Amtsdirektor


In Kraft getreten rückwirkend am 01.01.2022
Bereitgestellt im Internet am 14.12.2022
nach Hinweis in den
Lübecker Nachrichten am 14.12.2022

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