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14.12.2022

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Gebührensatzung Abwasserbeseitigung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeord-nung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und der §§ 1 Abs. 1 und 3, 2, 6 und 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) sowie der §§ 1 Abs. 2 sowie 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2022 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

II. Abschnitt
Abwassergebühr

§ 2 Grundsatz
§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 4 Gebührensatz
§ 5 Erhebungszeitraum
§ 6 Entstehung und Beendigung des Gebührenanspruches
§ 7 Gebührenpflichtiger
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit

III. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 10 Datenverarbeitung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten

I. Abschnitt

§ 1
Allgemeines
  1. Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
    1. Schmutzwasserbeseitigung,
    2. Niederschlagswasserbeseitigung.
  2. Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe (Abwasserge-bühr).

Eine Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird zurzeit nicht erhoben.

II. Abschnitt
Abwassergebühr

§ 2
Grundsatz
  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwasser-gebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Schmutzwasserbesei-tigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
  2. In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter und Abschreibungen für die der Gemeinde unentgeltlich übertrage-nen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Städtebaulichen Verträ-gen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsbe-rechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 3
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
  1. Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr erhoben.
  2. Die Grundgebühr wird nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Hauptwas-serzähler berechnet. Ist ein Hauptwasserzähler auf einem Grundstück nicht vorhanden, so wird die Grundgebühr für einen Hauptwasserzähler berechnet.
  3. Die Zusatzgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Zusatzgebühr ist 1 cbm Schmutzwasser.
  4. Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und / oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
    3. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
  5. Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermessanlage nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berück-sichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie un-genutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hin-ter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der/die Wasserzähler über die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Ei-chung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. 2014 I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2021 (BGBl. I S. 4742), in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder anzei-gen, oder ist/sind der/die Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), in der jeweils gültigen Fassung.
  6. Die Wassermenge nach Abs. 4 Buchstabe b hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde und dem Amt Nordstormarn für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 10. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen, überwachen und verplomben las-sen muss. Die Wasserzähler müssen den mess- und eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Soweit im Fall von Abs. 3 Nr. 2 und 3 Wasser; das wegen Verunreinigungen über Abscheider den Abwas-seranlagen zugeführt werden muss oder tatsächlich zugeführt wird, nicht gemessen wird, wird die eingeleitete Menge berechnet aus der bebauten und befestigten Fläche vervielfältigt mit dem durchschnittlich im Entsorgungsgebiet im Jahr anfallenden Nieder-schlag. Die Gemeinde ist in den Fällen des Abs. 3 berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  7. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bei der Gemeinde und dem Amt Nordstormarn jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. Januar des folgenden Jahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen. Diese Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler („Abzugszähler“), die innerhalb eines Gebäude einzubauen sind und nicht unter eine Zapfstelle geschraubt wurden, nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten einbauen (installieren) sowie verplomben lassen muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Dieses ist auf dem Formular der Gemeinde durch den Antragsteller sowie dem Fachbetrieb zu bestätigen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.

    Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zäh-leraustausches, die ebenfalls nur durch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen. Dabei ist das Formular der Gemeinde zu verwenden.

    Die Gemeinde hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zäh-lerbetriebes und der Verplombung und/oder Manipulationssicherungen und kann das Anbringen von Verplombungen und/oder Manipulationssicherungen verlangen oder selbst vornehmen bzw. vornehmen lassen. Eine Verplombung und/oder Manipulations-sicherung muss immer vor der Inbetriebnahme des Abzugszählers erfolgen.

    Die Wasserzähler müssen ständig den mess- und eichrechtlichen Bestimmungen auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nach-eichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Was-serzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein Rechtsvorgänger der Gemeinde dies getan hat.

    Wenn die Gemeinde ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.

    Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wasser-mengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffent-lichen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.

    Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
    a. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
    b. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
    c. das für Schwimmbecken und Außenpools (Planschbecken usw.) verwendete Wasser,
    d. das für Vieh-, Pferde- und Tiertränken verwendete Wasser.

    Der Nachweis der in Autowaschanlagen, Bäckereien, Schlachtereien usw. verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen sowie für aus Schwimmbecken verdunstete Wassermengen ist für die jeweilige Anlage durch ein Einzelgutachten auf Kosten des Antragstellers von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen. Nach Überprüfung des Gutachtens durch die Gemeinde erfolgt die Festsetzung der prozentualen Verlustmenge unter Zugrundelegung der Jahresfrischwassermenge für die Anlage. Neu-, Aus- oder Umbau der Anlage sowie Umstellungen des Wasserverbrauches oder der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der Gemeinde innerhalb eines Monats mitzuteilen und erfordern die Vorlage eines neuen Gutachtens.

    Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Ein Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn
    - kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau des Zählers vorliegt,
    - die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden,
    - die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist,
    - die Verplombung und/oder Manipulationssicherung nicht oder nicht ständig vorhanden ist oder
    - die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.

  8. Ist die Gebührenabrechnung infolge eines nachgewiesenen und vom Gebührenpflichtigen unverschuldeten Wasserrohrbruches erhöht, ist auf Antrag eine teilweise Erstattung der Zusatzgebühren möglich. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt, Anträge, die nach der Monatsfrist bei der Gemeinde eingehen, werden nicht berücksichtigt. Der Nachweis des Wasserrohrbruches und der Versickerung des Wassers hat durch überprüfbare Rechnungen über die Reparatur und Anerkenntnis einer Versicherung zu erfolgen. Dieser Nachweis kann auch nach Ablauf der Antragsfrist bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes erbracht werden. Die Zusatzgebühren werden anhand der durchschnittlichen Verbrauchsmenge des Vorjah-res bzw. der Vorjahre, mindestens jedoch mit 40 m³ pro Person und Jahr bei Wohngrundstücken errechnet; der Differenzbetrag wird erstattet. Bei sonstigen Grundstücken ist der Nachweis über Einzelgutachten auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu führen.
  9. Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge auf Antrag bis zum Beginn des Kalenderjahres um 18 cbm pro Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 cbm/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
§ 4
Gebührensatz
  1. Die Grundgebühr je Hauptwasserzähler und Monat beträgt 10,00 €.
  2. Die Zusatzgebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 3,40 € je m³ Schmutzwasser.
§ 5
Erhebungszeitraum
  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserver-brauch der Ableseperiode, von der mindestens 11 Monate in den Erhebungszeitraum fallen.
§ 6
Entstehung und Beendigung des Gebührenanspruches
  1. Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, und zwar
    1. für die Grundgebühr mit dem 01. des Monats, der auf den Tag der Bereitstellung folgt; ansonsten jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr).
    2. für die Zusatzgebühr durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 5).
  2. Wechselt der Gebührenschuldner während des Erhebungszeitraumes, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 7
Gebührenpflichtiger
  1. Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstückes oder Wohnungs- oder Teilei-gentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenpflichtiger.

    Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.

    Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
  2. Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer den Eigentumswechsel nachweist.
    Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
  3. Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Heranziehung und Fälligkeit, Vorauszahlungen
  1. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
  2. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Hamberge Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr für den laufenden Erhebungszeitraum.
  3. Die Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.

III. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
  1. Die Grundstückseigentümer und die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen, Drainagen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Bedienstete und/oder Beauf-tragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies kostenlos zu ermöglichen und dabei Hilfe zu leisten.
  2. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grundstückseigentümer und die Abgabenpflichtigen darlegen, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Entsorgung androhen.
    Die Gemeinde hat die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und die Grundstückseigentümer und die Abgabenpflichtigen die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt haben.
§ 10
Datenverarbeitung
  1. Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prü-fung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
  2. Die Gemeinde ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu ver-wenden und weiter zu verarbeiten.
  3. Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu füh-ren und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
  4. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz- Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amts-blatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1. § 7 Abs. 2 und § 10 dieser Satzung eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;
2. § 9 dieser Satzung die Ermittlungen der Gemeinde an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 12
Inkrafttreten
  1. Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge vom 10.12.1997 außer Kraft.
  2. Soweit Gebührenansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen entstanden sind, dürfen Abgabenpflichtige durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsreglungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG) bzw. gesetzlichen Regelungen. Von der Rückwirkung erfasste Abgabenansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung bzw. die ersetzte gesetzliche Regelung zu einem geringeren Betrag geführt hätte. Zur Ermittlung einer etwaigen Schlechterstellung im Einzelfall ist bei jeder Anspruchsgeltendmachung, die auf der Grundlage der rückwirkenden Satzungsänderung bzw. gesetzlichen Regelung für den Rückwirkungszeitraum erfolgt, eine Vergleichsberechnung auf Grundlage der ersetzten Satzungsregelungen anzustellen. Soweit Abgabenansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen entstanden sind, gelten die dafür maßgeblichen Regelungen.
  3. Soweit Regelungen dieser Satzung rückwirkend in Kraft treten, finden diese keine Anwendung, wenn die Gebührenansprüche im Einzelfall bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind.

Hamberge, den 12.12.2022
gez. Albert Iken
Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Gebührensatzung Abwasserbeseitigung) wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Hamberge (Gebührensatzung Abwasserbeseiti-gung) kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 7, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 12.12.2022
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor


In Kraft getreten rückwirkend am 01.01.2022
Bereitgestellt im Internet am 14.12.2022
nach Hinweis in den
Lübecker Nachrichten am 14.12.2022


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