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05.12.2022

Widmung von öffentlichen Straßen und Wegen in der Gemeinde Badendorf für den öffentlichen Verkehr

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631) und des Beschlusses der Gemeinde Badendorf vom 22.11.2022 wird verfügt:

Die Gemeindeverbindungsstraße von Badendorf in Richtung Heilshoop „Wenderade“ wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße „Wendrade“ wird in diesem Bereich als Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) des Straßen- und Wegegesetzes eingestuft. Die Benutzungsart beschränkt sich auf eine Tonnagebeschränkung von 7,5t. Der Anliegerverkehr ist von der Tonnagebeschränkung ausgenommen.

Es wird im Namen des Bürgermeisters der Gemeinde Badendorf bestätigt, dass die Gemeindeverbindungsstraße von Badendorf in Richtung Heilshoop seit der Fertigstellung im Jahr 1981 der Tonnagebeschränkung von 7,5t unterliegt und auch nicht als Ersatzstrecke für schwerere Fahrzeuge geplant war.

Gegen diese Verfügung ist binnen 1 Monats nach der Veröffentlichung der Widerspruch zulässig. Er ist beim Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, einzulegen.

Reinfeld, den 05.12.2022

Amt Nordstormarn

Der Amtsdirektor

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