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Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen

Nr. 99102015149000

Wenn Sie schwerbehindert, und Halterin oder Halter eines auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.

Bei den Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen unterscheidet man zwischen der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung:

  • Wenn Sie eine Steuerbefreiung erhalten, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
  • Erhalten Sie eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Vollständige Steuerbefreiung erhalten Sie, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:

  • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
  • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

Eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten Sie, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:

  • G = Gehbehinderung
  • Gl = Gehörlosigkeit

Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.

Sind Sie schwerbehindert und noch minderjährig, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.

Führen Sie als schwerbehinderter Mensch Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.

Hinweise:

Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen.

Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für 1 Monat.

Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder
  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung stehen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage

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