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Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Nr. 99025004020000

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Amt Nordstormarn

Keine der zum Amt Nordstormarn gehörden Gemeinden hat eine Sperrzeit beschlossen.
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