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24.09.2021

Bekanntmachung Neufassung Hundesteuersatzung Zarpen

Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Gemeinde Zarpen

Aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8, § 2 Abs. 1 S. 1 sowie § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Zarpen vom 22.06.2021 diese Satzung erlassen.

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Zarpen (nachfolgend „Gemeinde“ genannt).

§ 2
Steuerpflicht

(1)  Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes). Dies gilt für natürliche und juristische Personen gleichermaßen.

(2)  Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(3)  Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(4)  Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht zugleich Halter des Hundes ist.

 

(5)  Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.

 

(6)  Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

 

(7)  Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

 

(8)  Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Hundehalter, wer den Hund wenigstens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)  Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des ersten Tages des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des ersten Tages in dem darauffolgenden Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. In den Fällen des § 2 Abs. 7 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)  Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht vor dem Kalendermonat, in den der Wegzug fällt.

(3)  Die Steuerpflicht endet vor dem Kalendermonat, in dem die Hundehaltung endet oder aufgegeben wird, der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(4)  Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin bzw. eines Hundehalters endet die Steuerpflicht zum Ende des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat, wenn der Hund nachweislich bereits in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert wurde.

(5)  Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.

§ 4
Steuersatz

(1)  Die Steuer beträgt jährlich               

a)    für den ersten Hund                                                             96,00 Euro

b)    für den zweiten Hund                                                         120,00 Euro

c)     für jeden weiteren Hund                                                     156,00 Euro

d)    für jeden ersten gefährlichen Hund                                     960,00 Euro

e)    für jeden zweiten gefährlichen Hund                                  1.200,00 Euro

f)      für jeden weiteren gefährlichen Hund                                1.560,00 Euro

(2)  Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, deren Gefährlichkeit durch eine örtliche Ordnungsbehörde nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) in der jeweils gültigen Fassung festgestellt wurde. Als gefährlich gelten auch Hunde, die von zuständigen Stellen anderer Bundesländer für gefährlich erklärt wurden, wenn die dort gültigen Regelungen denen des Schleswig-Holsteinischen Gesetz über das Halten von Hunden im Wesentlichen entsprechen.

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7 dieser Satzung), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die eine Steuer ermäßigt wird (§ 5 dieser Satzung), gelten als erste Hunde. Für gefährliche Hunde, die nach den Absätzen 1 und 2 zu versteuern sind, wird keine Steuerfreiheit, keine Steuerermäßigung und keine Zwingersteuer gewährt, so dass die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 dieser Satzung für gefährliche Hunde nicht anzuwenden sind.

§ 5
Steuerermäßigung

(1)  Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a)    Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter entfernt liegen;

b)    Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;

c)     Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächterinnen bzw. Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

d)    abgerichteten Hunden, die von Artistinnen bzw. Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen bzw. Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e)    Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen bzw. Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

f)      Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und nachweislich jagdlich verwendet werden.

(2)  Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 6
Zwingersteuer

(1)  Von Hundezüchterinnen bzw. Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2)  Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. Bei der Abgabe bzw. beim Verkauf sind Name und Adresse des Erwerbers anzugeben.

§ 7
Steuerbefreiung

(1)  Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen bzw. Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagsaufseherinnen bzw. Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen bzw. Leistungsrichtern abgelegt haben und entsprechend verwendet werden. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  5. Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
  6. Hunden, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  7. Blindenführhunden;
  8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen unentbehrlich sind. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“ = Notwendigkeit ständiger Begleitung, „Bl“ = blind, „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert oder „H“ = hilflos besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  9. Therapiehunden, die eine Therapiehundeprüfung entsprechend den Kriterien des Verbandes Therapiehunde Deutschland e.V. oder vergleichbarer Vereine, Organisationen oder Institutionen abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke unentgeltlich verwendet werden.

§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

und die Steuerbefreiung

(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung werden auf schriftlichen Antrag nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
  2. die Hundehalterin bzw. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;
  4. in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 4 und 6 dieser Satzung ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(2)  Eine Steuerermäßigung nach § 5 dieser Satzung oder eine Steuerbefreiung nach § 7 dieser Satzung wird mit Beginn des Kalendermonats wirksam, in dem der Antrag gestellt wird; sie endet in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen entfallen.

§ 9
Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 10
Melde- Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1)  Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen unter Angabe der Adresse, der Rasse und des Alters des Hundes beim Amt Nordstormarn schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf eines Monats.

(2)  Die bisherige Hundehalterin bzw. der bisherige Halter eines Hundes, hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzumelden. Im Falle der Weitergabe bzw. Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Wird die vorstehend genannte Frist nicht beachtet, endet die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Abmeldung beim Amt Nordstormarn, Abteilung Kämmerei/Steueramt eingeht.

(3)  Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin bzw. der Hundehalter dieses binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

(4)  Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

(5)  Die Halterinnen bzw. Halter aller Hunde sind verpflichtet, über die genaue Rasse und Kreuzungen mit anderen Hunden sowie über Vorkommnisse nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden Auskunft zu geben und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eingetragene Veränderungen (z. B. bei Anschaffung eines anderen Hundes) sind binnen 14 Tagen schriftlich zu melden. Falls der Hund bei der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei auffällig geworden ist, ist das Amt Nordstormarn ebenfalls berechtigt, zum Zwecke der Berechnung und Steuererfassung hier Auskunft einzuholen.

(6)  Bei der Anmeldung ist die Halterin bzw. der Halter eines Hundes verpflichtet, die implantierte Chipnummer mitzuteilen.

(7)  Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt und eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Sofern dies der Fall ist, ist eine entsprechende Erlaubnis in Kopie der Anmeldung beizufügen. Wird die Gefährlichkeit des Hundes erst nach der Anmeldung festgestellt, so ist die entsprechende Erlaubnis sofort dem Amt Nordstormarn vorzulegen. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob der Hund von einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes für gefährlich erklärt wurde.

(8)  Kommt die Hundehalterin bzw. der Hundehalter trotz Aufforderung mit Fristsetzung den Pflichten zur An- oder Abmeldung nicht nach, kann der Hund vom Amtswegen an- oder abgemeldet werden.

§ 11
Festsetzung der Steuer, Vorauszahlungen, Fälligkeit der Steuer

(1)  Die Steuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Der Steuerbescheid kann mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die anteilige Steuer für dieses Kalenderjahr zu entrichten.

(2)  Die Gemeinde erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen auf die Steuer werden zu Beginn des Steuerjahres durch Steuerbescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann, festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, werden die Vorauszahlungen nach dem Beginn der Steuerpflicht durch Steuerbescheid festgesetzt. Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen werden auf den festzusetzenden Jahressteuerbetrag angerechnet.

(3)  Die nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Steuerjahres fällig. Steuern und Vorauszahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Zu viel entrichtete Steuern werden mit Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides erstattet.

§ 12
Hundebestandsaufnahmen

Die Gemeinde kann gem. § 11 KAG i.V.m. § 93 Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der/die Grundstückseigentümer/in, der Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter/innen sowie der/die Hundehalter/in sind verpflichtet, der oder dem/der von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter/innen Auskunft zu erteilen.

§ 13
Datenschutz und Datenverarbeitung

(1)     Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Nutzung und Verarbeitung folgender Daten unter Beachtung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.04.2016: Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, S. 1 ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.03.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung durch die Gemeinde und das Amt Nordstormarn zulässig.

Personen- und hundebezogene Daten werden erhoben über:

          a) Name, Vorname(n)

          b) Anschrift

          c) Geburtsdatum

          d) Daten über Heirat bzw. Daten über Wohnungseinzug

          e) Bankverbindung

          f) Hunderasse

(2)     Das Amt Nordstormarn kann personen- und hundebezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit weiterleiten an bzw. sich mitteilen lassen von:

          a) allgemeinen Anzeigern

          b) anderen Behörden

          c) Arbeitsagenturen

          d) Bundeszentralregister

          e) Einwohnermeldeämtern

          f) Grundstückseigentümern

          g) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen

          h) Ordnungsämtern

          i) Polizeidienststellen

          j) Sozialämtern

          k) Sozialversicherungsträgern

          l) Stadtkassen/Finanzbuchhaltungen

          m) Tierschutzvereinen

(3)     Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/r, Beauftragte/r oder Vertragspartner/in einer/eines potentiellen Steuerpflichtigen oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Gemeinde oder das Amt Nordstormarn pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 16 KAG bei Vorsatz bleiben unberührt.

(2)   Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
  2. der Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG.

(3)   Nach § 18 Abs. 3 KAG können Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 jeweils mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe der dort genannten Beträge nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden.

§ 15
Gesetze und Verordnungen

Die in dieser Satzung aufgeführten Gesetze und Verordnungen sind beim Amt Nordstormarn auf Dauer archivmäßig hinterlegt und können bei Bedarf während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.10.2015, in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.06.2020 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Die Satzung kann während der üblichen Sprechzeiten im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld sowie unter www.amt-nordstormarn.de eingesehen werden.

Zarpen, den 16.09.2021

Wolf-Friedrich Schöning
(Bürgermeister)

Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Heidekamp wird hiermit bekannt gemacht. Die Hauptsatzung der Gemeinde Heidekamp kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 24.09.2021
Stefan Wulf                                                  
Amtsdirektor                                                                                   

Im Internet bereitgestellt am 24.09.2021                                                                               
In den Lübecker Nachrichten, Stormarnausgabe bekanntgemacht am 25.09.2021

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