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26.11.2021

Eintragung von Übermittlungssperren

Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG), Inkrafttreten am 1. November 2015, in der zuletzt gültigen Fassung, haben alle Einwohner-/innen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Nordstormarn die Möglichkeit, den unten genannten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Es handelt sich um folgende Datenübermittlungen:

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes)
    Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (Vorname, Familienname, gegenwärtige Anschrift)  zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Die Meldebehörde darf von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft die persönlichen Daten übermitteln. Die Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
  • aus Anlass von Alters -oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
    Sofern Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters -oder Ehejubiläen von Einwohnern verlangen, darf die Meldebehörde eine Auskunft über Vor-, Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
  • an Parteien, Wählergruppen u.a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG) Den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen dürfen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Meldedaten (Vor-, Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie die Tatsache eines Sterbefalls) mitgeteilt werden.
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
    Es dürfen Auskünfte über Vor,- Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Einwohnern erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Widerspruchsrecht kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer U2, zu nachstehenden Öffnungszeiten ausgeübt werden:

Montag bis Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr

Informieren Sie sich bitte rechtzeitig, ob z. B. durch Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus die Amtsverwaltung nur eingeschränkt erreichbar ist. Nutzen Sie dazu bitte unsere Internetseite www.amt-nordstormarn.de oder rufen uns unter den u. g. Rufnummern an.

Für die Wahrnehmung des Widerspruchrechts reicht aber auch eine entsprechende formlose Mitteilung unter Nennung des Vor- und Familiennamens, der Anschrift und des Geburtsdatums an das Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, oder per E-Mail (ordnungsamt@amt-nordstormarn.de)  aus.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter der Rufnummer: 0 45 33/2009-48/49 zu den genannten Öffnungszeiten.

Reinfeld, den 25. November 2021                                                     

Amt Nordstormarn
 Der Amtsdirektor
     Stefan Wulf

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