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08.07.2020

Erneute Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet Haferkoppel 2 bis 22 (gerade Hausnummern)

A)   In den Lübecker Nachrichten – Stormarner Ausgabe vom 07.07.2020 ist die Bekanntmachung des Beschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hamberge veröffentlicht worden. Die Bekanntmachung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß auf der Internetseite des Amtes Nordstormarn veröffentlicht. Die Bekanntmachung muss daher wiederholt werden.

B)    Die Bekanntmachung lautet nunmehr:

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 10.10.2019 die 1 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet Haferkoppel 2 bis 22 (gerade Hausnummern), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 10.07.2020 in Kraft. Alle Interessierten können die Bebauungsplanänderung und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10 in Reinfeld, Zimmer O3 und O4, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden die Bebauungsplanänderung und die Begründung ins Internet unter der Adresse »www.Amt-Nordstormarn.de« eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Bebauungsplanänderung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

14_B-Plan_Nr. 6, 1. Änderung
14_B-Plan_Nr. 6, 1. Änderung

Reinfeld, den 06.07.2020                                        Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor

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