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07.07.2021

Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl. –H. S. 514) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Wesenberg vom 11.05.2021und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 06.07.2021 diese Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge und Siegel

(1)   Das Wappen der Gemeinde Wesenberg zeigt: „Von Rot und Blau durch einen breiten silbernen Balken, darin ein blauer Wellenbalken, schräglinks geteilt. Oben ein wachsender silberner Abtstab, unten ein silberner Baumstumpf (Stubben), darüber ein leicht schräglinks gestelltes, aufrechtes silbernes Schwert“.

(2)   Die Flagge der Gemeinde Wesenberg zeigt: „Auf dem von Rot und Blau durch einen schrägen weißen Streifen geteilten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur“.

(3)   Das Dienstsiegel der Gemeinde Wesenberg zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift “Gemeinde Wesenberg“.

(4)   Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1)   Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)   Sie oder er entscheidet ferner über

a)    die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 6 TVöD,

b)   Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von
10.000,00 € nicht überschritten wird,

c)   Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,

d)   Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 1.000,00 € nicht übersteigt,

e)   Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,

f)    Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden, Erbschaften und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,

g)   Anmietung bzw. Vermietung und Anpachtung bzw. Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

h)   Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,

i)    Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,

j)    Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch

k)   Abschluss von Versicherungsverträgen.

(3)  Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen werden durch Satzung geregelt.

 

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

(1)    Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Nordstormarn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2)    Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Angelegenheiten tätig:

-       Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

-       Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

-       Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

-       Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,

-       Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)    Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4)    Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5)    Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Satzes, den die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten.

Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.

§ 4 Ständige Ausschüsse

(1)   Die nachfolgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)    Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

     Zusammensetzung:       3 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter

     Aufgabengebiet:           Prüfung der Jahresrechnung

b)    Bau- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:       9 Mitglieder

Aufgabengebiet:           Grundstücksangelegenheiten

                             Bau- und Wegewesen

                             Umweltschutz

                             Naturschutz                                                     

c)    Finanz- und Wirtschaftsausschuss

Zusammensetzung:      9 Mitglieder

Aufgabengebiet:          Finanzwesen

                                   Steuern

d)    Sozialausschuss

Zusammensetzung:      5 Mitglieder

Aufgabengebiet:          Sozialwesen

                             Senioren

                             Jugend

                             Sport

In die Ausschüsse zu b) –d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)   Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

       Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in den Ausschuss zu b) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.           

(5)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmende Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 Gemeindeordnung zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 6 Einwohnerversammlung

(1)   Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

 (2)  Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 8 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)   Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1.  Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2.  die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3.  die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4.  den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und

5. das Ergebnis der Abstimmung.

       Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)    Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Gemeindevertretung an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

(2)    Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)    In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Abs. 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)    Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der Gemeinde stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)   Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung
oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 8 Entschädigung

Die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und -beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger werden durch Satzung geregelt.

§ 9 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter,  Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 5.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € im Monat, nicht übersteigt.

§ 10 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 11 Veröffentlichungen

Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen sind in der Satzung der Gemeinde Wesenberg über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet, so können Textfassungen der Bekanntmachungen beim Amt Nordstormarn (Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein)) von jeder Person während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und/oder mitgenommen werden.

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)    Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt Nordstormarn zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2)   Darüber hinaus verarbeitet das Amt Nordstormarn Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.

(3)   Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, können die Gemeinde Wesenberg sowie das Amt Nordstormarn auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)   Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Nordstormarn in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.

§ 13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg, Kreis Stormarn, vom 16. November 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Juli 2018 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin/des Landrates des Kreises Stormarn vom 06.07.2021 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Wesenberg, den 07.07.2021

Karin Dettke                                                                           

Bürgermeisterin

Vorstehende Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg wird hiermit bekannt gemacht. Die Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 30.08.2021

Stefan Wulf                                                       

Amtsdirektor                                                                                    


Lübecker Nachrichten 09.09.2021

Website Amt Nordstormarn 09.09.2021

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