Sprungziele
Inhalt
09.12.2021

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung im Gebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld - Land mit den Gemeinden Barnitz, Feldhorst (nur mit dem Ortsteil Steinfeld), Heidekamp, Klein Wesenberg, Wesenberg, Westerau, Zarpen (nur mit dem Ortsteil Zarpen), Meddewade und Rethwisch (nur mit dem Ortsteil Klein Boden) im Kreis Stormarn und den Gemeinden Groß Boden und Schürensöhlen im Kreis Herzogtum Lauenburg (2. Änderung der Wassergebührensatzung)

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz) vom 11.02.2008, zuletzt geändert am 14.12.2016, GVOBl. S. 999, des mit den Mitgliedsgemeinden des Verbandes geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005, zuletzt geändert am 18.03.2018, GVOBl. S. 69, wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Reinfeld-Land vom 01.12.2021 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

„§ 3 Gebührensatz“ erhält folgende neue Fassung:

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen werden laufende Benutzungsgebühren in Form von Grundgebühren und Verbrauchsgebühren erhoben.

Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. Sie wird für jeden angefangenen Monat nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) des/der für die Wasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzähler/s (Messeinrichtung) berechnet. Die Höhe der Grundgebühr ermittelt sich wie folgt:

Qn bzw. Q3 des Wasserzählers (Messeinrichtung)

monatliche Grundgebühr

  Qn 1,5   oder   Q3 = 2,5

1,00 €

  Qn 2,5   oder   Q3 = 4

2,40 €

  Qn 3,5   oder   Q3 = 6,3

3,10 €

  Qn 6     oder   Q3 = 10

3,10 €

  Qn10     oder   Q3 = 16

6,00 €

  Verbundzähler

  Qn 15    oder   Q3 = 25    bis   Qn 150 oder Q3 = 250

24,00 €

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Messeinrichtungen bemessen.

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der durch die Messeinrichtung (Wasserzähler) ermittelten Wasserentnahme. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,90 EURO (netto) je cbm entnommenes Wasser.

Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben bzw. der Gebührenpflichtigen geschätzt.

Für Anschlüsse, die vorübergehenden Zwecken, wie der Versorgung von Baustellen, Schaustellungen usw. dienen und für die keine Messeinrichtung installiert ist, wird für den Wasserverbrauch eine Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EURO erhoben. Die Pauschalgebühr gilt für jeden angefangenen 3- Monatszeitraum. § 4 der Satzung bleibt hiervon unberührt.

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Reinfeld, 01.12.2021                                                               gez. Hans-Heinrich Rahn-Marx

                                                                                                   (Verbandsvorsteher)

Randspalte

Seite zurück Nach oben