Beschluss der 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Rehhorst über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pöhls für das Gebiet: Ortsteil Pöhls, südlich Dorfstraße 26, 28 und 30, westlich Zarpener Weg 6 und östlich Dorfstraße 24
Die Gemeindevertretung Rehhorst hat in der Sitzung am 31.05.2021 die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Rehhorst über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pöhls für das
Gebiet Ortsteil Pöhls, südlich Dorfstraße 26, 28 und 30, westlich Zarpener Weg 6 und östlich Dorfstraße 24, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung, als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Rehhorst über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pöhls tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O3 und O4 (Bauamt) während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Satzung und die Begründung ins Internet unter der Adresse „www.Amt-Nordstormarn.de“ eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Reinfeld, den 16.06.2021 Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor