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27.11.2024

Beschluss der Klarstellungssatzung Nr. 2 der Gemeinde Heidekamp, Ortsteil Heidekamp für das Gebiet östlich Schuhwiese, Heilsaustraße 15

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidekamp hat in der Sitzung am 23.09.2024 die Klarstellungssatzung Nr. 2 der Gemeinde Heidekamp für das Gebiet östlich Schuhwiese, Heilsaustraße 15 bestehend aus der Planzeichnung und dem Satzungstext in der Fassung vom 23. September 2024 nach § 34 Abs 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils), als Satzung beschlossen.
Die Lage des überplanten Gebietes ergibt sich aus dem abgebildeten Kartenausschnitt:

Kartenausschnitt Klarstellungssatzung Nr.2 Gemeinde Heidekamp
Kartenausschnitt Klarstellungssatzung Nr.2 Gemeinde Heidekamp


Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dem Erlass dieser Klarstellungssatzung erfolgt die deklaratorische Feststellung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB.
Die Satzung tritt mit Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Tages in Kraft.
Alle Interessenten können die Klarstellungssatzung und die Begründung in der Amtsverwaltung Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10 in 23818 Reinfeld, Zimmer A6 des Amtsgebäudes, während folgender Zeiten

Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und zusätzlich
Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend sind diese Dokumente im Internet veröffentlicht und können unter folgender Internetadresse eingesehen werden: https://www.amt-nordstormarn.de/Bürgerservice/Bauen-in-Nordstormarn/ in der Rubrik „Aktuelle Bauleitplanung ab 2024“.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Nordstormarn geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Reinfeld, den 27.11.2024                                                 Amt Nordstormarn - Der Amtsdirektor

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