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Bekanntmachung der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Badendorf

Satzung der Gemeinde Badendorf über die örtliche Bekanntmachung und

Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) sowie des § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 14.09.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 01.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Badendorf vom 18.03.2021 diese Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Badendorf erlassen.

§ 1 Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

(1)   Satzungen und andere Bekanntmachungen der Gemeinde Badendorf, nachfolgend Gemeinde genannt, werden im Internet unter der Internetadresse
http://www.amt-nordstormarn.de/Amt/Mitteilungen-Bekanntmachungen/
unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht und auf Dauer während ihrer jeweiligen Gültigkeit unter der Internetadresse
http://www.amt-nordstormarn.de/Gemeinden/Badendorf/Satzungen/ veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgt in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten, Stormarn-Ausgabe“ unter „Amtliche Bekanntmachungen“ ein entsprechender Hinweis auf die Internetbekanntmachung.

(2)   Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse der Gemeinde gelten mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet als bewirkt. Die Bekanntmachung im Internet muss bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

(3)   Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auch in dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Datum zu vermerken.

(4)   Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt worden ist.

(5)   Bei Bekanntmachungen und Verkündungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen die Bekanntmachungen der Gemeinde einschließlich einer Darstellung des Plange-biets abweichend von Absatz 1 Satz 1 in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten, Stormarn-Ausgabe“. Die entsprechenden Bekanntmachungen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse
 http://www.amt-nordstormarn.de/Amt/Mitteilungen-Bekanntmachungen/ bereitzustellen und müssen über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sein (§ 4a Abs. 4 Baugesetzbuch).)

(6)   Satzungen und andere Bekanntmachungen werden auf Wunsch durch das Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein) kostenpflichtig zugesandt. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Nordstormarn in der jeweils gültigen Fassung. Textfassungen werden im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein), kostenlos zur Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten bzw. liegen dort zur Mitnahme aus. Der Ort der Einsichtnahmemöglichkeit ist in der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung anzugeben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

 

Badendorf, den 30.08.2021

Volker Brockmann                                  

Bürgermeister

 

Vorstehende Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Badendorf wird hiermit bekannt gemacht. Die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Badendorf kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 31.08.2021
Stefan Wulf                                         

Amtsdirektor

 

31.08.2021 

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