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Satzung über Straßennamen und Hausnummern der Gemeinde Badendorf

Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung –GO-) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL.2003, Seite 57) zuletzt geändert am 04.03.2022 (GVOBL. S.153), des § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) zuletzt geändert am 26.04.2022 (BGBl. I S. 674), sowie des § 47 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBL.2003 S. 631) zuletzt geändert am 03.05.2022 (GVOBL. S.622) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Badendorf vom 06.09.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

(1)        Für öffentliche Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Badendorf wird ein  Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits hatten oder der ihnen künftig durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für sonstige öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)       Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch Schilder mit schwarzer Schrift auf hellem Grund gekennzeichnet. Die Schilder und Pfosten, die von der Gemeinde Badendorf beschafft, aufgestellt und erhalten werden, müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und darüber hinaus aus einem voll reflektierenden Material sein.

(3)       Schäden, die durch die Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Badendorf auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Hausnummernschildern

(1)       Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Hausnummer festzulegen.

(2)       Jedes Grundstück, das wohnbaulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung mit der von der Gemeinde Badendorf festgesetzten arabischen Hausnummer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu in das Hausnummernverzeichnis aufzunehmen. Das gilt für alle Straßen. Auf die Widmung für den öffentlichen Verkehr kommt es nicht an.

(3)       Die gleiche Verpflichtung besteht auch für noch unbebaute, aber wohnbaulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.

(4)       Besteht das Grundstück aus mehreren selbständigen wohnbaulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücksteilen, so handelt es sich um selbständige Grundstücke, die jeweils getrennt den Bestimmungen der Satzung unterliegen.

(5)       Hof-, Seiten- oder Hintergebäude, die wohn- oder gewerberechtlichen Zwecken dienen sowie Reihenhäuser erhalten eine einheitliche Hausnummer mit einem Zusatz (Beifügung eines kleinen Buchstabens des lateinischen Alphabetes), wenn ihre Benutzung ganz oder zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist (z. B. selbständige Wohnung oder selbständiger Gewerbebetrieb).

§ 3 Verpflichteter

(1)       Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Mehrere Eigentümer gelten als Gesamtverpflichtete.

(2)       Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z. B. Erbbauberechtigte). Im Falle eines Erbbaurechtes ist der Erbbauberechtigte Verpflichteter.

§ 4 Zuteilung der Hausnummer

(1)       Bei beidseitig bebaubaren Straßen erhalten die Grundstücke auf der einen Straßenseite die geraden Nummern, die auf der anderen Straßenseite die ungeraden Nummern.

(2)       Bei endgültiger einseitiger Bebauung wird fortlaufend nummeriert.

(3)       Bei Eckgrundstücken sind die Nummern in jener Straße zuzuteilen, von der das

Grundstück überwiegend erschlossen wird. Das ist in der Regel jene Straße von der aus der alleinige oder Hauptzugang zum Grundstück besteht. Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Zuteilung des Grundstücks zu einer bestimmten Straße besteht nicht.

(4)       Auch für zurzeit nicht unter § 2 fallende Grundstücke ist die künftige Hausnummer zuzuteilen, sobald durch Umlegung, Teilung oder sonstige Änderung Grundstücke für die spätere bauliche oder gewerbliche Nutzung geschaffen worden sind.

(5)       Wenn städtebauliche oder andere Gründe dies erfordern, ist entsprechend den vorstehenden Absätzen eine Neuzuteilung der Hausnummern durchzuführen.

(6)       Die Zuteilung der jeweiligen Hausnummer erfolgt durch das Ordnungsamt des Amtes Nordstormarn. Das Ordnungsamt hat den Eigentümern die Hausnummernzuteilung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 5 Größe und Aussehen des Schildes

(1)       Die Farbe und die Beschriftung der Hausnummer bleibt dem Grundstückseigentümer vorbehalten. Die zahlen müssen mindestens 10 cm hoch und bei Verwendung von Schildern müssen diese 12 cm hoch und 14 cm breit sein.

(2)       In jedem Fall sind wetterbeständige und nicht veränderliche Schilder zu verwenden.

(3)       Das Hausnummernschild muss stets in gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und ggf. erneuert werden.

(4)       Es sollten möglichst beleuchtete Hausnummernschilder verwendet werden.

§ 6 Anbringungsstellen auf dem Grundstück

(1)       Das Hausnummernschild soll in der Regel an der Hausseite angebracht werden, von der das Grundstück gem. § 4 Abs. 3 überwiegend erschlossen wird

(2)       Das Schild ist mindestens 1 m, jedoch höchstens 2 m über Straßenhöhe so anzubringen, dass es ohne jede Mühe jederzeit von der Straße aus lesbar ist. Im Falle des § 2 Abs. 5 ist sinngemäß zu verfahren.

§ 7 Entstehung der Verpflichtung

(1)       Die Verpflichtungen zum Beschaffen, Anbringen und Unterhalten der       Hausnummernschilder nach Maßgabe dieser Satzung entstehen bei schon zugeteilten Hausnummern mit Inkrafttreten dieser Satzung, im Übrigen mit der Bekanntgabe der zugeteilten Hausnummer.

(2)       Das Hausnummernschild ist innerhalb eines Monats nach Entstehen dieser Verpflichtung anzubringen.

(3)       Erforderliche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind unverzüglich auch ohne besondere behördliche Aufforderung durchzuführen.

§ 8 Kostentragung

Die durch die Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden Kosten trägt der Verpflichtete.

§ 9 Ausnahmeregelung

Auf besonderen Antrag des Verpflichteten oder von Amts wegen kann die Gemeindevertretung Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1-8 zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmung zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf eine andere Weise zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die schon durchgeführten Kennzeichnungen aufgrund der §§ 4 und 5 verändert werden müssen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann.

Badendorf, den 29.09.2022

Volker Brockmann

Bürgermeister

Vorstehende Satzung über Straßennamen und Hausnummern der Gemeinde Badendorf wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung über Straßennamen und Hausnummern der Gemeinde Badendorf kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 30.09.2022

Stefan Wulf

Amtsdirektor

13.10.2022 

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