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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 80  der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Sschl.-H. Nr. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 121) sowie § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024, Nr. 387), und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. 2025, NR. 69), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.09.2025 und mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden


 

erhöht um

vermindert um

 und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge

        gegenüber bisher

nunmehr

festgesetzt auf

1.

im Ergebnisplan der

       
 

Gesamtbetrag der Erträge

0 EUR 251.400 EUR 3.978.800 EUR

3.727.400 EUR

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

0EUR 753.900 EUR 5.566.500 EUR 4.812.600 EUR
 

Jahresüberschuss

0 EUR

0 EUR

0 EUR

0 EUR

 

Jahresfehlbetrag

0 EUR

502.500 EUR

1.587.700 EUR 1.085.200 EUR
           
2. im Finanzplan der         
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit:

0 EUR

276.000 EUR

3.889.100  EUR

3.613.100  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

0 EUR

794.000 EUR

5.238.600  EUR

4.444.600  EUR

           
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

0 EUR

0  EUR

40.000  EUR

40.000  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

36.600 EUR

0  EUR

581.600  EUR

617.600  EUR


§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher 1.285.0000  EUR

auf 1.735.000  EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

von bisher 0,27

auf 0,27



§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.

§ 4

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 783 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(7) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(8) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(9) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.

§ 5

Die Kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt am: 26.09.2025

23858 Wesenberg, 13.10.2025                                                                                         
Gemeinde Wesenberg
Der Bürgermeister

Vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Jahr 2025wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 17, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 13.10.2025                                                                                               
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor



13.10.2025 

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