3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Badendorf, Kreis Stormarn
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO), des § 32 Absatz 6 des Brandschutzgesetzes (BrandSchG), des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2025 folgende 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für die Gemeinde Badendorf, Kreis Stormarn erlassen:
§1
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Entschädigungen für Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr
1. Die Gemeindewehrführung sowie die Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
2. Die Gerätewartin/der Gerätewart erhält nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 30% des Regelsatzes. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeuge.
3. Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Auslagenpauschale nach Maßgabe von Ziffer 2.5 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) in Höhe von 52,00 € monatlich. Die Stellvertretung erhält 39,00 € monatlich.
§2
Die 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Badendorf tritt 01. Januar 2026 in Kraft.
Badendorf, den 10.11.2025
Volker Brockmann
Bürgermeister
Vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Badendorf, Kreis Stormarn wird hiermit bekannt gemacht.
Die 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 10.11.2025
Jörg Tietgen
Amtsdirektor