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02.04.2026

Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Barnitz

Entschädigungssatzung
der Gemeinde Barnitz, Kreis Stormarn

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. S. Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO), des § 32 Absatz 6 des Brandschutzgesetzes (BrandSchG), des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 23. März 2026 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Barnitz erlassen:

§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister,
Stellvertretung, besondere Erstattungen

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)   Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(3)   Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zur Abgeltung der Kosten für die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationsseinrichtungen eine Kommunikationspauschale in Höhe von 240,00 € jährlich.

§ 2
Mitglieder der Gemeindevertretung,
nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse

(1)   Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes.

Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie nicht gewählt sind, und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen wie auch für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen erhalten die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ein Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes.

(2)    Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

(3)    Der Vorsitzende des Finanzausschusses erhält eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 EntschVO in Höhe von 62,00 € je geleiteter Sitzung.

(4)    Der Vorsitzenden des Bau- und Umweltausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 EntschVO in Höhe von 200,00 €.

§ 3
Entgangener Arbeitsverdienst,
Verdienstausfall für Selbständige

(1)   Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 50,-- €.

§ 4
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1)   Personen nach § 3 Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,-- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(2)   Personen nach § 3 Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 3 oder eine Entschädigung nach Abs. 1 gewährt wird.

§ 5
Reisekostenentschädigung

Personen nach § 3 Absatz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

§ 6
Entschädigungen für Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr

(1)   Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)   Die Ortswehrführerinnen oder -führer und deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Verordnung.

(3)   Die Jugendwehrwartinnen oder Jugendwehrwarte erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Auslagenpauschale in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Richtlinie.

(4)   Die Gerätewartinnen oder Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes der Richtlinie. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeuge.

§ 7
Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 05.02.2008 außer Kraft.

Barnitz, den 27.03.2026

gez. Hans-Joachim Schütt
Bürgermeister


Vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Barnitz wird hiermit bekannt gemacht.

Die Entschädigungssatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 02. April 2026

gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor

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