Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hamberge
Satzung
über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse
sowie der ehrenamtlichtätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Hamberge (Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO), des § 32 Absatz 6 des Brandschutzgesetzes (BrandSchG), des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2025 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Hamberge erlassen:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigungen der Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe
a) der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung),
b) der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und
c) der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtlfF)
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
- Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
- Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe eines Dreißigstel (1/30) der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt.
- Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zur Abgeltung der Kosten für die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen einen pauschalen Betrag in Höhe von 20,00 € monatlich.
§ 3
Mitglieder der Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse
- Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder, ihrer Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihrer Gremien ein Sitzungsgeld in Höhe 100 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
- Mitglieder der Gemeindevertretung, die an Ausschusssitzungen teilnehmen, denen sie weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören, und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen wie auch für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen erhalten ein reduziertes Sitzungsgeld in Höhe von 60 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
- Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Sitzung eine zusätzliche Entschädigung von 50 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
§ 4
Fraktionsvorsitzende
Fraktionsvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Sitzung eine zusätzliche Entschädigung von 50 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
§ 5
Sonstige Entschädigungen
- Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. - Sind die in Ziffer 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf die Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 100 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
- Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 100 v. H. des Betrages nach § 12 Absatz 1 EntschVO. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
- Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 gewährt wird.
- Ehrenbeamtinnen und -beamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den entsprechenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes.
- Die Absätze 2 bis 5 gelten gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 2-5 des Brandschutzgesetzes Schleswig-Holstein auch für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung (Abs. 2) beträgt je Stunde 100 v. H. des Betrages nach Ziffer 3.1 Abs. 3 EntschRichtl-fF.
§ 6
Entschädigungen für Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr
- Die Gemeindewehrführung sowie die Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
- Die Gerätewartin/der Gerätewart erhalten nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren
(EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 50% des Regelsatzes.
Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeuge.
Die Stellvertretung erhält nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 30% des Regelsatzes. - Die Jugendfeuerwehrwartin / Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine Auslagenpauschale in Höhe von 52 € im Monat. Die Stellvertretung erhält 75 % dieser Pauschale.
- Personen mit Doppelfunktion erhalten lediglich die Entschädigung für die Funktion mit dem höheren Zahlbetrag.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 11.12.2024 außer Kraft.
Hamberge, den 06.01.2026
gez. Albert Iken
Bürgermeister
Vorstehende Satzung der Gemeinde Hamberge über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie der ehrenamtlichtätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Hamberge (Entschädigungssatzung) wird hiermit bekannt gemacht.
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hamberge kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 06.01.2026
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor