Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.09.2024 - und mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
1. im Ergebnisplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
4.138.400 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.245.900 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
107.500 EUR |
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO |
EUR |
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage |
EUR |
2. im Finanzplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
4.041.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.910.300 EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
1.102.500 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.357.700 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden neu festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
1.100.000 EUR |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
1.750.000 EUR |
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
0 EUR |
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
0,27 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
|
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
339 % |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
370 % |
2. Gewerbesteuer |
312 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung
nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000,- EUR.
§ 5
(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach
§ 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:
a) Gemeindeorgane (111010) und Allgemeine Verwaltung (111020).
b) Grundschulen (211010), Gymnasien, Kollegs (217010), Gemeinschaftsschulen
(2182100), Förderschulen (221010) und Schülerbeförderung (241010).
c) sonstige Heimat- und Kulturpflege (281010) und Dorffest, Kindervogelschießen u.Ä. (281020)
d) Gemeindestraßen und- Wege (541010) und Straßenbeleuchtung (541020)
(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.
(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
(7) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.
(8) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 01.10.2024 erteilt.
23858 Wesenberg, 08.10.2024
Gemeinde Wesenberg
Der Bürgermeister
Vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Jahr 2024 wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
23858 Reinfeld, 08.10.2024
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor