Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, Seite 404) in Verbin- dung mit den §§ 5 und 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl Schl.-H. 2023, Seite 170), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) zuletzt geändert durch Ge- setz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, Seite 564), des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, Seite 425) zuletzt geän- dert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 06.12.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, Seite 1002) sowie des § 6 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseran- lagen im Amt Nordstormarn wird nach Beschlussfassung im Amtsausschuss Nordstormarn vom 03.02.2025 folgende Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Beseiti- gung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn erlassen:
§ 1
Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der dezentralen Abwasserbeseitigung
Das Amt Nordstormarn erhebt nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn
a)eine Grundgebühr (§ 4) zur Deckung der Kosten für das ständige Vorhalten der Möglichkeit der Abfuhr, der Behandlung des anfallenden Schlamms sowie der Ermittlung des Entschlammung/- Entleerungsbedarfs für den in Hauskläranlagen anfallenden Schlamm und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers,
b)eine Zusatzgebühr (§ 5) zur Deckung der Kosten des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms für das Einsammeln und Abfahren und Einleiten in eine Abwasserbehandlungsanlage,
c)eine Zusatzgebühr (§ 6) zur Deckung der Kosten des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers für das Einsammeln, Abfahren und Einleiten in eine Abwasserbehandlungsanlage,
d)einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 7) zur Deckung der Kosten für die Behandlung des Schlamms aus Hauskläranlagen sowie des Abwassers aus Sammelgruben in einer Abwasserbehandlungsanlage.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Hauskläranlagen sind Kleinkläranlagen, welche Anlagen zur Reinigung von Abwas- ser mit einem Bemessungswert von 4 bis 50 Einwohnerwerten sind.
(2)Abflusslose Sammelgruben sind Anlagen zur Zwischenspeicherung von Abwässern.
§ 3
Gebührenpflichtige, Erstattungspflichtige
(1)Gebühren- bzw. erstattungspflichtig ist der Eigentümer des mit einer Grundstücks- abwasseranlage ausgestatteten Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer.
(2)Bei Eigentumswechsel an einem Grundstück mit einer Hauskläranlage wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monates an, der der Rechtsänderung folgt, gebührenpflichtig. Der bisherige Eigentümer hat dem Amt den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels haftet der bisherige Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren.
(3)Bei Eigentumswechsel an einem Grundstück mit einer abflusslosen Grube oder einer Hauskläranlage, die nach Bedarf entsorgt wird, wird der neue Eigentümer für die
Entleerungen nach Eintritt der Rechtsänderung erstattungspflichtig, wenn der bishe- rige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist.
§ 4
Entstehung, Beendigung, Höhe und Festsetzung der Grundgebührenpflicht
(1)Für die Entleerung einer Hauskläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube wird eine Grundgebühr pro Abfuhr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage bzw. Sammelgrube.
(2)Die Grundgebühr beträgt 72,88 € pro Abfuhr.
(3)Die Grundgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
§ 5
Entstehung, Höhe und Festsetzung der Zusatzgebühr für Hauskläranlagen
(1)Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht mit dem Abschluss der Entsor- gung der Hauskläranlage. Die Zusatzgebühr wird nach der der Hauskläranlage tat- sächlich entnommenen Schlammmenge berechnet. Dies auch, wenn die prognosti- zierte oder gemessene Menge des Schlamms von der tatsächlich entnommenen Menge abweicht. Dieses ist der Tatsache geschuldet, dass zwischen der Messung des Schlammspiegels und der Entsorgung weiterhin Abwasser der Hauskläranlage zufließt, es bei den Messungen des Schlammspiegels zu Messfehlern kommen kann und es bei der Entschlammung von Mehrkammerausfaulgruben verfahrenstechnisch nicht möglich ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen. Die abgefahrene Menge wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.
(2)Die Zusatzgebühr für Hauskläranlagen beträgt:
a)für jede Entleerung und Abfuhr bis zu einer Menge von 6 m³=234,43 €
b)sowie für jeden weiteren m³=29,63 €
c)für die Behandlung des Schlamms und Abwassers wird eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung gemäß § 7 festgesetzt.
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(3)Zusätzlich zur Zusatzgebühr für Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a)bei Noteinsätzen montags bis freitags von 06.00 – 18.00 Uhr 236,81 € je Stunde
b)bei Noteinsätzen montags bis freitags von 18.00 – 06.00 Uhr 355,81 € je Stunde
c)bei Einsätzen am Wochenende und an Feiertagen pauschal 653,31 € zzgl. 355,81 € je Stunde
d)bei Fehlfahrten pauschal 117,81 €
§ 6
Entstehung, Höhe und Festsetzung der Zusatzgebühr für Sammelgruben
(1)Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht mit dem Abschluss der Entsor- gung der Sammelgrube.
Die Zusatzgebühr wird nach der der Sammelgrube tatsächlich entnommenen Ab- wassermenge berechnet. Dies auch, wenn die prognostizierte oder gemessene Menge des Abwassers von der tatsächlich entnommenen Menge abweicht. Die ab- gefahrene Menge wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.
(2)Die Zusatzgebühr für Sammelgruben beträgt für die Entleerung und Abfuhr für jeden m³ Abwasser 59,38 €.
(3)Zusätzlich zur Zusatzgebühr für Sonderleistungen werden folgende Gebühren erho- ben:
a)bei Noteinsätzen montags bis freitags von 06.00 – 18.00 Uhr 236,81 € je Stunde
b)bei Noteinsätzen montags bis freitags von 18.00 – 06.00 Uhr 355,81 € je Stunde
c)bei Einsätzen am Wochenende und an Feiertagen pauschal 653,31 € zzgl. 355,81 € je Stunde
d)bei Fehlfahrten pauschal 117,81 €
(4)Die Zusatzgebühr wird jeweils durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
(1)Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch für die Behandlung des Schlamms bzw. Abwasser entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage bzw. der abflusslosen Sammelgrube nach § 1 Buchstabe d).
(2)Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten der Behandlung des eingesammelten Abwassers in eine Behandlungsanlage.
(3)Die Heranziehung zum Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid vorgenommen. Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
§ 8
Datenschutz
(1)Personenbezogene und grundstücksbezogene Daten dürfen vom Amt Nordstormarn nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Veranlagung der Ge-
bühr im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
(2)Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten zulässig, die dem Amt aus den Grundbüchern, den Meldedaten und den Verbrauchsabrechnungen bekannt werden.
(3)Das Amt Nordstormarn darf sich diese Daten von den zuständigen Behörden und Verbänden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(4)Das Amt Nordstormarn ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten elektronisch zu führen, zu speichern und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn vom 04.02.2016 außer Kraft.
Reinfeld (Holstein), den 04.02.2025
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
Vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn wird hiermit bekannt gemacht.
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksab- wasseranlagen kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 04. Februar 2025
Jörg Tietgen
Amtsdirektor
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024, Seite 404) in Verbindung mit den §§ 5 und 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl Schl.-H. 2023, Seite 170), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, Seite 564), des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, Seite 425) zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 06.12.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, Seite 1002) sowie des § 6 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn wird nach Beschlussfassung im Amtsausschuss Nordstormarn vom 03.02.2025 folgende Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn erlassen:
§ 1
Grundsätze für die Gebührenerhebung bei der
dezentralen Abwasserbeseitigung
Das Amt Nordstormarn erhebt nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn
a) eine Grundgebühr (§ 4) zur Deckung der Kosten für das ständige Vorhalten der Möglichkeit der Abfuhr, der Behandlung des anfallenden Schlamms sowie der Ermittlung des Entschlammung/- Entleerungsbedarfs für den in Hauskläranlagen anfallenden Schlamm und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers,
b) eine Zusatzgebühr (§ 5) zur Deckung der Kosten des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms für das Einsammeln und Abfahren und Einleiten in eine Abwasserbehandlungsanlage,
c) eine Zusatzgebühr (§ 6) zur Deckung der Kosten des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers für das Einsammeln, Abfahren und Einleiten in eine Abwasserbehandlungsanlage,
d) einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (§ 7) zur Deckung der Kosten für die Behandlung des Schlamms aus Hauskläranlagen sowie des Abwassers aus Sammelgruben in einer Abwasserbehandlungsanlage.
§ 2
Begriffsbestimmungen
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(1)
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Hauskläranlagen sind Kleinkläranlagen, welche Anlagen zur Reinigung von Abwassermit einem Bemessungswert von 4 bis 50 Einwohnerwerten sind.
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(2)
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Abflusslose Sammelgruben sind Anlagen zur Zwischenspeicherung von Abwässern.
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§ 3
Gebührenpflichtige, Erstattungspflichtige
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(1)
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Gebühren- bzw. erstattungspflichtig ist der Eigentümer des mit einer Grundstücksabwasseranlage ausgestatteten Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer.
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(2)
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Bei Eigentumswechsel an einem Grundstück mit einer Hauskläranlage wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monates an, der der Rechtsänderung folgt, gebührenpflichtig. Der bisherige Eigentümer hat dem Amt den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bis zur Anzeige des Eigentumswechsels haftet der bisherige Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren.
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(3)
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Bei Eigentumswechsel an einem Grundstück mit einer abflusslosen Grube oder einer Hauskläranlage, die nach Bedarf entsorgt wird, wird der neue Eigentümer für die Entleerungen nach Eintritt der Rechtsänderung erstattungspflichtig, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist.
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§ 4
Entstehung, Beendigung, Höhe und Festsetzung der Grundgebührenpflicht
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(1)
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Für die Entleerung einer Hauskläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube wird eine Grundgebühr pro Abfuhr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage bzw. Sammelgrube.
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(2)
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Die Grundgebühr beträgt 72,88 € pro Abfuhr.
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(3)
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Die Grundgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
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§ 5
Entstehung, Höhe und Festsetzung der Zusatzgebühr für Hauskläranlagen
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(1)
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Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage. Die Zusatzgebühr wird nach der der Hauskläranlage tatsächlich entnommenen Schlammmenge berechnet. Dies auch, wenn die prognostizierte oder gemessene Menge des Schlamms von der tatsächlich entnommenen Menge abweicht. Dieses ist der Tatsache geschuldet, dass zwischen der Messung des Schlammspiegels und der Entsorgung weiterhin Abwasser der Hauskläranlage zufließt, es bei den Messungen des Schlammspiegels zu Messfehlern kommen kann und es bei der Entschlammung von Mehrkammerausfaulgruben verfahrenstechnisch nicht möglich ist, nur den reinen Schwimm- und Bodenschlamm abzusaugen. Die abgefahrene Menge wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.
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(2)
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Die Zusatzgebühr für Hauskläranlagen beträgt:
a) für jede Entleerung und Abfuhr bis zu einer Menge von 6 m³ = 234,43 €
b) sowie für jeden weiteren m³ = 29,63 €
c) für die Behandlung des Schlamms und Abwassers wird eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung gemäß § 7 festgesetzt.
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(3)
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Zusätzlich zur Zusatzgebühr für Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Noteinsätzen montags bis freitags von 06.00 – 18.00 Uhr 236,81 € je Stunde
b) bei Noteinsätzen montags bis freitags von 18.00 – 06.00 Uhr 355,81 € je Stunde
c) bei Einsätzen am Wochenende und an Feiertagen pauschal 653,31 € zzgl. 355,81 € je Stunde
d) bei Fehlfahrten pauschal 117,81 €
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§ 6
Entstehung, Höhe und Festsetzung der Zusatzgebühr für Sammelgruben
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(1)
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Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Sammelgrube. Die Zusatzgebühr wird nach der der Sammelgrube tatsächlich entnommenen Abwassermenge berechnet. Dies auch, wenn die prognostizierte oder gemessene Menge des Abwassers von der tatsächlich entnommenen Menge abweicht. Die abgefahrene Menge wird jeweils auf volle m³ aufgerundet.
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(2)
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Die Zusatzgebühr für Sammelgruben beträgt für die Entleerung und Abfuhr für jeden m³ Abwasser 59,38 €.
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(3)
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Zusätzlich zur Zusatzgebühr für Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Noteinsätzen montags bis freitags von 06.00 – 18.00 Uhr 236,81 € je Stunde b) bei Noteinsätzen montags bis freitags von 18.00 – 06.00 Uhr 355,81 € je Stunde c) bei Einsätzen am Wochenende und an Feiertagen pauschal 653,31 € zzgl. 355,81 € je Stunde d) bei Fehlfahrten pauschal 117,81 €
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(4)
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Die Zusatzgebühr wird jeweils durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
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§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
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(1)
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch für die Behandlung des Schlamms bzw. Abwasser entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage bzw. der abflusslosen Sammelgrube nach § 1 Buchstabe d).
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(2)
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Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten der Behandlung des eingesammelten Abwassers in eine Behandlungsanlage.
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Die Heranziehung zum Erstattungsbetrag wird durch schriftlichen Bescheid vorgenommen. Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.
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§ 8
Datenschutz
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(1)
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Personenbezogene und grundstücksbezogene Daten dürfen vom Amt Nordstormarn nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Veranlagung der Gebühr im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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(2)
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Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten zulässig, die dem Amt aus den Grundbüchern, den Meldedaten und den Verbrauchsabrechnungen bekannt werden.
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(3)
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Das Amt Nordstormarn darf sich diese Daten von den zuständigen Behörden und Verbänden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
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Das Amt Nordstormarn ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von den nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten elektronisch zu führen, zu speichern und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
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§ 9
Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn vom 04.02.2016 außer Kraft.
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Reinfeld (Holstein), den 04.02.2025
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
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Vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus
Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn wird hiermit bekannt gemacht.
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksab-
wasseranlagen kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 04. Februar 2025.
Jörg Tietgen
Amtsdirektor