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17.11.2025

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Feldhorst

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.- H. S. 404), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1., 2., 3. und 5. des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Oktober 2024, (GVOBl. Schl.-H. S. 749), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Feldhorst vom 25.09.2025, folgende Straßenreinigungssatzung nebst Anlage erlassen:

 

 

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)  Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG).

 

(2)  Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Parkflächen, Rinnsteine, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bushaltestellenbuchten und Radwege, Gräben, Mulden und Rigolen (Rinnen).

 

(3)  Zu den Gehwegen zählen auch begehbare Seitenstreifen sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dies betrifft auch die zugleich als Radwege zugelassenen Gehwege (sog. gemeinsame Geh- und Radwege), sofern sie mit VZ 240 gekennzeichnet sind sowie die verkehrsberuhigten Bereiche, sofern sie mit VZ 325 gekennzeichnet sind. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, in einer Mindestbreite von 1,20 m als Gehweg im Sinne der Straßenreinigungssatzung anzunehmen.

 

(4)  Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr - auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)  Für die im anliegenden Straßenverzeichnis bezeichneten Straßen wird die Reinigungspflicht für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:

 

a)Gehwege,

b)die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

c)Gräben, Rigolen (Rinnen)

d)Mulden, einschließlich Parkflächen

d)Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen

e)Rinnsteine

f)  Begehbare Seitenstreifen

g)Bushaltestellen

Ein Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird.

Eigentümer mehrerer Grundstücke, deren Frontlängen nicht geteilt sind, oder Eigentümer von Eckgrundstücken haften gesamtschuldnerisch. Das als Anlage dieser Satzung beigefügte Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)  Anstelle des Eigentümers obliegt die Reinigungspflicht

d)den Erbbauberechtigten,

e)den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

f)  den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3)  Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

(4)  Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat
er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1)  Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Bewuchs von Büschen, Hecken, Sträuchern und Bäumen sind so zurückzuschneiden, dass es zu keiner Sichtbehinderung oder Einschränkung der Nutzung des Gehweges innerhalb des öffentlichen Bereiches kommt. Im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen ist darauf zu achten, dass es, z.B. durch Überhänge von Ästen, zu keiner Beeinträchtigung der Funktion kommt.

 

(2)  Die zu reinigenden Straßenteile nach § 2 Abs. 1 sind nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

  (3)  Die Gehwege sind auf ganzer Breite von Schnee freizuhalten. Begehbare Seitenstreifen in einer Mindestbreite von 1,20 m.

(1)  Verfügt eine Straße nicht über einen eigenen Gehweg, so ist die Fahrbahn auf einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten. Gehwege und begehbare Seitenstreifen sind bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. In den verkehrsberuhigten Bereichen besteht die Reinigungspflicht der anliegenden Grundstücke bis zur Straßenmitte. Abstumpfende Mittel sollen vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden.

 

(2)  In der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 08.00  Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

(3)  Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf Gehwegen und Fahrbahnen abgelegt werden, sondern ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges zu lagern. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Schnee auf dem Fahrbahnrand gelagert werden, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

 

(4)  Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Die Abdeckungen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entfernt werden.

 

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Dazu gehört auch die sofortige und ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot und Pferdekot durch den jeweiligen Hundehalter oder Pferdehalter bzw. die Person, die einen Hund bzw. ein Pferd ausführt. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

 

§ 5 Grundstücksbegriff

(1)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

(2)    Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

  

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG.

 

(2)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder

b)gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(3)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StrWG mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden. 

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, folgende Daten zu verwenden:

a)  Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist, einschließlich der Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

b)  Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist, einschließlich der Anschrift;

c)   Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 3 Landesmeldegesetz bzw. § 51 Bundesmeldegesetz nicht entgegenstehen;

d)  Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;

e)  Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen

Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;

f)    Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken.

 

(2)  Das Amt Nordstormarn ist berechtigt, die unter Abs. 1 genannten, erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG), zu erheben und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. Erforderliche personenbezogene Daten sind insbesondere die in Absatz 1) a) bis f) genannten Daten.

 

(3)  Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßen-reinigungssatzung    der       Gemeinde       Feldhorst,        beschlossen   durch   die Gemeinde-vertretung vom 06.11.1990, außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

 

 

Feldhorst, 25.09.2025            

gez. Ernst-Wilhelm Schorr
Bürgermeister  

 

 

Vorstehende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Feldhorst wird hiermit bekannt gemacht.

Die Straßenreinigungssatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O2, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 01. Oktober 2025
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor

 

Anlage gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Feldhorst

 

 

Straßenverzeichnis

 

Altenweide

Buurdiek

Havighorst

Hohenkamp

Niendeel

Rögen

Schüttenkaten

Steinfeld

Steinfelder Heckkaten

Steinfelderhude

Steinfelderwohld

 

 

überdieStraßenreinigung in der

GemeindeFeldhorst

Aufgrunddes§4Abs.1S.1derGemeindeordnungfürSchleswig-HolsteininderFassung

vom28.Februar2003(GVOBl.Schl.-H.S.57),zuletztgeändertdurchdasGesetzvom

2

5.07.2025(GVOBl.Schl.-HNr.121),sowiedes§45Abs.3 Satz2Ziffer1.,2.,3.und5.des

Straßen-undWegegesetzes(StrWG)desLandesSchleswig-HolsteininderFassungvom25.

November2003(GVOBl.Schl.-H.S.631),zuletztgeändertdurchdasGesetzvom18.Oktober

2024,(GVOBl.Schl.-H.S.749),wirdnachBeschlussfassungdurchdieGemeindevertretung

Feldhorstvom25.09.2025,folgende Straßenreinigungssatzung nebstAnlage erlassen:

§

1Gegenstand derReinigungspflicht

(1)DieGemeindebetreibtdieReinigungderdemöffentlichenVerkehrgewidmetenStraßen,

WegeundPlätze(öffentlicheStraßen)innerhalbdergeschlossenenOrtslagen,bei

LandesstraßenundKreisstraßenjedochnurinnerhalbderOrtsdurchfahrten,alsöffentliche

Einrichtung,soweitdieReinigungspflichtnichtnach§2anderenübertragenwird.

GeschlosseneOrtslageistderTeildesGemeindegebietes,deringeschlosseneroder

offenerBauweisezusammenhängendbebautist.EinzelneunbebauteGrundstückeoder

einseitigeBebauungunterbrechendenZusammenhangnicht4Abs.1Sätze2und3

StrWG).

(2)DieReinigungspflichtderGemeindeumfasstdieReinigungderFahrbahnenundder

Gehwege.ZurFahrbahngehörenauchParkflächen,Rinnsteine,Trennstreifen,befestigte

Seitenstreifen,BushaltestellenbuchtenundRadwege,Gräben,MuldenundRigolen

(Rinnen).

(3)ZudenGehwegenzählenauchbegehbareSeitenstreifensowiealleStraßenteile,deren

BenutzungdurchFußgängervorgesehenodergebotenist.Diesbetrifftauchdiezugleich

alsRadwegezugelassenenGehwege(sog.gemeinsameGeh-undRadwege),sofernsie

mit VZ 240gekennzeichnet sindsowiedieverkehrsberuhigtenBereiche,sofernsiemit VZ

325gekennzeichnetsind.SindbeieinerStraßeFahrbahnundGehwegnichtdurch

baulicheMaßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander

abgegrenztoderist derGehwegvorübergehendnichtbenutzbar,so sinddieStraßenteile,

diebevorzugtdemFußgängerverkehrdienen,ineinerMindestbreitevon1,20mals

Gehweg imSinne der Straßenreinigungssatzung anzunehmen.

(4)ZurReinigunggehörtauchderWinterdienst.DieserumfasstdasSchneeräumenaufden

FahrbahnenundGehwegensowiebeiSchnee-undEisglättedasBestreuenderGehwege,

FußgängerüberwegeundderbesondersgefährlichenStellenaufdenFahrbahnen,bei

denendieGefahr-auchbeiAnwendungderimVerkehr erforderlichenSorgfalt-nichtoder

nichtrechtzeitig erkennbarist.

 

 


 

 

§

2Übertragung derReinigungspflicht

(1)FürdieimanliegendenStraßenverzeichnisbezeichnetenStraßenwirddie

ReinigungspflichtfürfolgendeStraßenteileinderFrontlängederanliegendenGrundstücke

den Eigentümern auferlegt:

a)Gehwege,

b)die Radwege,auch soweitderen Benutzung fürFußgängergebotenist,

c)Gräben,Rigolen(Rinnen)

d)Mulden,einschließlichParkflächen

d)Grabenverrohrungen, diedemGrundstücksanschluss dienen

e)Rinnsteine

f)Begehbare Seitenstreifen

g)Bushaltestellen

EinGrundstückgiltauchalsanliegend,wennesaneineStraßegrenzt,vonderesnicht

erschlossenwird.

EigentümermehrererGrundstücke,derenFrontlängennichtgeteiltsind,oder

EigentümervonEckgrundstückenhaftengesamtschuldnerisch.DasalsAnlagedieser

Satzung beigefügteStraßenverzeichnisistBestandteil dieserSatzung.

(2)Anstelle desEigentümersobliegtdieReinigungspflicht

d)den Erbbauberechtigten,

e)den Nießbraucher,sofern erdas gesamteGrundstück selbst nutzt,

f)dendinglichWohnberechtigten,sofernihmdasganzeWohngebäudezurNutzung

überlassen ist.

(3)AufAntragdesReinigungspflichtigenkanneinDritterdurchschriftlicheErklärung

gegenüberderGemeindemitderenZustimmungdieReinigungspflichtanseinerStelle

übernehmen,wenneineausreichendeHaftpflichtversicherungnachgewiesenwird.Die

Zustimmungistjederzeitwiderruflichundnursolangewirksam,wiedie

Haftpflichtversicherung besteht.

(4)IstderReinigungspflichtige nichtinderLage,seine Pflichtpersönlich zuerfüllen,so hat

ereine geeignete Person mitderReinigung zu beauftragen.

§

3Artund Umfang derReinigungspflicht

(1)DieReinigungspflichtumfasstdieSäuberungderin§2Abs.1genanntenStraßenteile

einschließlichderBeseitigungvon AbfällengeringenUmfangsundLaub.Wildwachsende

Kräutersindzuentfernen.BewuchsvonBüschen,Hecken,SträuchernundBäumensind

sozurückzuschneiden,dasseszukeinerSichtbehinderungoderEinschränkungder

NutzungdesGehwegesinnerhalbdesöffentlichenBereicheskommt.ImBereichvon

StraßenlaternenundVerkehrszeichenistdaraufzuachten,dasses,z.B.durch Überhänge

von Ästen,zu keinerBeeinträchtigung der Funktionkommt.

(2)Diezureinigenden Straßenteile nach §2Abs.1 sind nach den örtlichen Erfordernissen

deröffentlichen Sicherheitund Ordnungzu säubern.DieEinläufein

Entwässerungsanlagen und dieHydranten sind sauberzu halten.Kehrichtund sonstiger

Unratsind nachBeendigung derSäuberungunverzüglich zuentfernen.Belästigende

Staubentwicklung istzu vermeiden.

(3)DieGehwegesindaufganzerBreitevonSchneefreizuhalten.BegehbareSeitenstreifen

ineinerMindestbreite von 1,20 m.

 

 


 

 

(4)VerfügteineStraßenichtübereineneigenenGehweg,soistdieFahrbahnaufeinerBreite

von1,20mvonSchneefreizuhalten.GehwegeundbegehbareSeitenstreifensindbeiEis-

undSchneeglättezustreuen.IndenverkehrsberuhigtenBereichenbestehtdie

ReinigungspflichtderanliegendenGrundstückebiszurStraßenmitte.AbstumpfendeMittel

sollen vorrangig vor auftauenden Mittelneingesetztwerden.

(5)InderZeitvon08.00Uhrbis20.00UhrgefallenerSchneeundentstandeneGlättesind

unverzüglichnachBeendigungdesSchneefallsbzw.nachdemEntstehenderGlättezu

beseitigen.Nach20.00UhrgefallenerSchneeundentstandeneGlättesindwerktagsbis

08.00Uhr,sonn- und feiertags bis9.00Uhrdes folgendenTageszu beseitigen.

(6)SchneeundEisvonGrundstückendarfnichtaufGehwegenundFahrbahnenabgelegt

werden,sondernistaufdemandieFahrbahngrenzendenTeildesGehwegeszulagern.

Soferndiesnichtmöglichist,kannderSchneeaufdemFahrbahnrandgelagertwerden,

sofernderFußgänger-undFahrverkehrhierdurchnichtmehralsunvermeidbargefährdet

oderbehindertwird.

(7)DieEinläufeinEntwässerungsanlagenunddieHydrantensindvonEisundSchnee

freizuhalten.DieAbdeckungen dürfen aus Sicherheitsgründen nichtentferntwerden.

§

4Außergewöhnliche Verunreinigung

WereineöffentlicheStraßeüberdasüblicheMaßhinausverunreinigt,hatgemäß§46StrWG

dieVerunreinigungohneAufforderungundohneschuldhafteVerzögerungzubeseitigen.Dazu

gehörtauchdiesofortigeundordnungsgemäßeEntsorgungvonHundekotundPferdekot

durch den jeweiligenHundehalteroderPferdehalterbzw.diePerson,dieeinen Hundbzw.ein

Pferdausführt.AndernfallskanndieGemeindedieVerunreinigungaufKostendes

Verursachersbeseitigen.UnberührtbleibtdieVerpflichtungdesReinigungspflichtigen,die

Verunreinigungzu beseitigen,soweitihm dies zumutbarist.

§

5Grundstücksbegriff

(1)GrundstückimSinnedieserSatzungistgrundsätzlichdasGrundstückimbürgerlich-

rechtlichen Sinne.

(2)Alsanliegend imSinne dieserSatzung gilteinGrundstück dann,wennes an Bestandteile

derStraßeheranreicht.AlsanliegendgilteinGrundstückauchdann,wennesdurchGrün-

oderGeländestreifen,diekeinerselbständigenNutzungdienen,vonderStraßegetrennt

ist.

§

6Ordnungswidrigkeiten

(1)FürdieAhndung vonOrdnungswidrigkeiten gilt§ 56 StrWG.

(2)Ordnungswidrig handelt,wervorsätzlich oderfahrlässig

a)seinerReinigungspflichtnach § 2dieserSatzung nichtnachkommtoder

b)gegen ein Ge- oder Verbotdes § 3 dieserSatzung verstößt.

(3)DieOrdnungswidrigkeitkann inden Fällen desAbsatzes1gemäß§ 56Abs.1 Nr.8 und9

StrWGmiteiner Geldbuße bis zu511Eurogeahndetwerden.

 

 


 

 

§

7VerarbeitungpersonenbezogenerDaten

(1)ZurErfüllungihrerAufgabennachdieserSatzungistdieGemeindeberechtigt,die

erforderlichenpersonen-undgrundstücksbezogenenDatenausdenUnterlagendes

Grundbuchamtes,desKatasteramtes,derMeldebehördeundderunteren

Bauaufsichtsbehördezuverwenden.InsbesondereistdieGemeindeberechtigt,folgende

Datenzu verwenden:

a)Angaben

aus

den

Grundsteuerakten,

wer

Grundstückseigentümerin/

GrundstückseigentümerdesjeweilszureinigendenGrundstückesist,einschließlichder

Anschrift,sofern§ 31Abs.3Abgabenordnung nichtentgegensteht;

b)AngabendesGrundbuchamtesausdenGrundbuchaktendesKatasteramtesaus

seinenAkten,werGrundstückseigentümerin/Grundstückseigentümerdesjeweilszu

reinigenden Grundstückes ist,einschließlich derAnschrift;

c)AngabendesEinwohnermeldeamtesausdemMelderegisterüberdieAnschriftder

Grundstückseigentümerin/desGrundstückseigentümersdesjeweilszureinigenden

Grundstücks,sofern§2Abs.3Landesmeldegesetzbzw.§51Bundesmeldegesetznicht

entgegenstehen;

d)AngabendesKatasteramteszudenAbmessungenderjeweilszureinigenden

Grundstücke;

e)Angaben derunterenBauaufsichtsbehörde zurAbgrenzung deröffentlichen

Grundstücke zu denjeweilszu reinigenden Grundstücken;

f)AngabendesGrundbuchamtesbzw.desKatasteramteszurAbgrenzungder

gemeindlichen Grundstücke zu den jeweilszu reinigenden Privatgrundstücken.

(2)DasAmtNordstormarnistberechtigt,dieunterAbs.1genannten,erforderlichen

personenbezogenenDatengemäßArt.6Abs.1Buchstabee)inVerbindungmitArt.6Abs.

2

derEU-Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO),inVerbindungmit§3Abs.1

LandesdatenschutzgesetzSchleswig-Holstein(LDSG),zuerhebenund

weiterzuverarbeiten,soweitdieszurAufgabenerfüllungnachdieserSatzungerforderlich

ist.ErforderlichepersonenbezogeneDatensindinsbesonderedieinAbsatz1)a)bisf)

genannten Daten.

(3)DerEinsatztechnikunterstützterInformationsverarbeitung istzulässig.

 

 


 

 

§

8Inkrafttreten

Diese Satzung trittam Tagenach ihrerBekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt dieStraßen-

reinigungssatzungderGemeindeFeldhorst,beschlossendurchdieGemeinde-

vertretung vom06.11.1990,außerKraft.

Dievorstehende Satzungwirdhiermitausgefertigtund istbekanntzumachen.

Feldhorst,25.09.2025

 

gez.Ernst-WilhelmSchorr
Bürgermeister


 

 

Anlage gem.§ 2Abs.1 derStraßenreinigungssatzung der GemeindeFeldhorst

Straßenverzeichnis

Altenweide

Buurdiek

Havighorst

Hohenkamp

Niendeel

Rögen

Schüttenkaten

Steinfeld

SteinfelderHeckkaten

Steinfelderhude

Steinfelderwohld


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