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16.10.2024

Widerspruch Datenübermittlung wehrrechtliche Vorschiften

Aufgrund § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in der zur Zeit gültigen Fassung der Bekanntmachung (BGBl. I S. 1182) weist das Amt Nordstormarn darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2025 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) widersprechen können.

Gemäß § 58 c Abs.1 Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

    1.  Familienname,
    2. Vorname,
    3. gegenwärtige Anschrift 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmelde-gesetz (BMG) widersprochen haben. Der Widerspruch ist gegenüber

dem Amt Nordstormarn – Einwohnermeldeamt-

Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld zu erklären.

Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung erfolgt im März 2025.

Reinfeld, den 01.10.2024

Amt Nordstormarn – Der Amtsdirektor
gez. Jörg Tietgen

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