Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Heilshoop
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 4 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 22.11.2021 | SI/2021/16-016 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 | Bericht des Bürgermeisters | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 6 | Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Heilshoop | 2022/16-079 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7 | KiTa "Unterm Himmelszelt" in Heilshoop - Wirtschaftsplan 2022 | 2021/16-077 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 8 | Haushaltssatzung mit Plan 2022 | 2022/16-078 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von 300 v.H. auf 320 v.H. festgesetzt.
2. Die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf: a) Grundgebühr je Anschluss EUR 5,-/ Monat b) Verbrauchsgebühr EUR 3,71/ m3
3. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. und 2. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2022. - Die beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Heilshoop für das Haushaltsjahr 2022.
4. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO der Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.
5. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heilshoop verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO der Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.
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24.01.2022 - Gemeindevertretung Heilshoop | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 8 - geändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: 1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B bleibt unverändert und wird somit für 2022 auf 300 v.H. festgesetzt.
2. Die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung werden festgesetzt auf: a) Grundgebühr je Anschluss beträgt weiterhin EUR 3,20/ Monat b) Verbrauchsgebühr EUR 3,41/ m3 3. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. und 2. werden mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2022. - Die beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Heilshoop für das Haushaltsjahr 2022. Änderung: Der Ansatz 2022 im Produktsachkonto Mischwasserbeseitigung, Unterhaltung (538020.522100) wird reduziert um EUR 10.000,- auf EUR 10.400,-.
4. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO der Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.
5. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Heilshoop verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO der Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.
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Ö 9 | Verschiedenes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||