Tagesordnung - Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Feldhorst
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||
Ö 3 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2020 | SI/2020/13-027 | |||||||||||||||||||
Ö 4 | Verpflichtung der bürgerlichen Ausschussmitglieder | 2020/13-122 | |||||||||||||||||||
Ö 5 | Kindergartenangelegenheiten hier: Wirtschaftsplan 2021 | 2020/13-126 | |||||||||||||||||||
Ö 6 | Haushaltssatzung -mit Plan 2021 | 2020/13-125 | |||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 363 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2021. - Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Feldhorst für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
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17.11.2020 - Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Feldhorst | |||||||||||||||||||||
Ö 6 - (offen) | |||||||||||||||||||||
Beschluss: Die Gemeindevertretung möge beschließen:
- Die Abwassergebühr wird wie folgt angehoben: Die Verbrauchsgebühr von 2,35 Euro/qm um 1,65 Euro/qm auf 4,00 Euro/qm sowie die Grundgebühr um 1,00 Euro pro Monat auf 4,80 Euro pro Monat. - Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 310 v.H. belassen.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 - nach Kürzung der Einnahme zur Korrektur der Trägerbeteiligung unter Produkt 361130 (KiGa Grundstück f. örtliche KiGa Vereine) um 137.000 Euro. Die Einnahme ist bereits unter Produkt 361110 (Tageseinrichtung mit Trägerbeteiligung) berücksichtigt. - nach Erhöhung zur Änderung der Erträge für 2021 unter Produkt 111051 (unbebautes Grundvermögen (landw. Flächen)) auf 5.000€
- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Feldhorst für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
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Ö 7 | Antrag auf Verlegung eines Weges durch freiwilligen Pflugtausch | 2020/13-124 | |||||||||||||||||||
Ö 8 | Verschiedenes | ||||||||||||||||||||