Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Wesenberg
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||
Ö 4 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 15.06.2021 | SI/2021/20-030 | |||||||||||||||
Ö 5 | Bericht der Bürgermeisterin | ||||||||||||||||
Ö 6 | Solarpark Ratzbek | 2021/20-157 | |||||||||||||||
Ö 7 | Wahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter für den Verbandsausschuss des Gewässerpflegeverbandes Heilsau | 2021/20-160 | |||||||||||||||
Ö 8 | Ev.-Luth. Kindertagesstätte "Regenbogen" in Hamberge; hier: Jahresrechnungen 2019 und 2020 sowie Wirtschaftsplan 2021 | 2021/20-153 | |||||||||||||||
Ö 9 | Abrechnung 2020 der Kindertagesstätte "Stubbendorfer Mäuseburg"; hier: Zeitraum 01.01. bis 31.07.2020 | 2021/20-155 | |||||||||||||||
Ö 10 | Wirtschaftplan 2022 der KiTa "Stubbendorfer Mäuseburg" | ||||||||||||||||
Ö 11 | KiTa "Sternschnuppe" in Reinfeld - Jahresabschlüsse 2018 und 2019 sowie Vorauszahlung für 2020 | 2021/20-163 | |||||||||||||||
Ö 12 | Jahresrechnungen 2019 und 2020 sowie Haushaltspläne 2021 und 2022 der KiTa "Sterntaler" in Klein Wesenberg -hier: Sachstandsbericht | 2021/20-164 | |||||||||||||||
Ö 13 | Nachtragshaushalt 2021 | 2021/20-167 | |||||||||||||||
Ö 14 | Haushalt 2022 | 2021/20-168 | |||||||||||||||
Ö 15 | Finanzierung einer praxisgerechten Ausbildung in der Kita Mäuseburg - Sachstand | ||||||||||||||||
Ö 16 | Erhebung und Genehmigung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2020 | 2021/20-169 | |||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wesenberg beschließt Folgendes:
2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Wesenberg ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Wesenberg rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Wesenberg macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.
3. Die Gemeinde Wesenberg beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Die Bürgermeisterin wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.
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02.12.2021 - Gemeindevertretung Wesenberg | |||||||||||||||||
Ö 16 - (offen) | |||||||||||||||||
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wesenberg beschließt Folgendes:
2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Wesenberg ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Wesenberg rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Wesenberg macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.
3. Die Gemeinde Wesenberg beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Die Bürgermeisterin wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.
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Ö 17 | Verschiedenes | ||||||||||||||||
N 18 | Einbau eines neuen Gebläses auf der Kläranlage B6 (Wesenberger Weg)- Eilentscheidung der Bürgermeisterin | ||||||||||||||||
N 18.1 | Einbau eines Rechens auf der Kläranlage Stubbendorf 1, hier: Kostensteigerung | ||||||||||||||||
N 19 | Parkplatz Kita Mäuseburg | ||||||||||||||||
N 20 | Vertrag zur Nutzung und Pflege eines gemeindeeigenen Grundstückes im Gewerbegebiet Stubbendorf | ||||||||||||||||