Tagesordnung - Sitzung der Gemeindevertretung Rehhorst
|
|
TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||||||
Ö 4 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.08.2021 | SI/2021/19-042 | |||||||||||||||||||
Ö 5 | Bericht der Bürgermeisterin | ||||||||||||||||||||
Ö 6 | Wahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter für den Verbandsausschuss des Gewässerpflegeverbandes Heilsau | 2021/19-148 | |||||||||||||||||||
Ö 7 | Abrechnung 2020 KiTa "Gänseblümchen" - Nachtrag hier: Zeitraum 01.08. bis 31.12.2020 der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. | 2021/19-147 | |||||||||||||||||||
Ö 8 | Wirtschaftsplan 2022 der KiTa "Gänseblümchen" | 2021/19-151 | |||||||||||||||||||
Ö 9 | Kita "Gänseblümchen" - Antrag der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. auf Investitionsförderung | 2021/19-152 | |||||||||||||||||||
Ö 10 | Erhebung und Genehmigung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2020 | 2021/19-154 | |||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehhorst beschließt Folgendes:
2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Rehhorst ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Rehhorst rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Rehhorst macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.
3. Die Gemeinde Rehhorst beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Die Bürgermeisterin wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.
|
|||||||||||||||||||||
25.11.2021 - Gemeindevertretung Rehhorst | |||||||||||||||||||||
Ö 10 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehhorst beschließt Folgendes:
2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Rehhorst ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Rehhorst rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Rehhorst macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.
3. Die Gemeinde Rehhorst beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Die Bürgermeisterin wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen.
|
|||||||||||||||||||||
Ö 11 | Verschiedenes | ||||||||||||||||||||
Ö 12 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||||||
N 13 | KiTa "Gänseblümchen" - Abrechnungen 2019 und 2020 bis 31.07.2020 durch den Elternverein | ||||||||||||||||||||
N 14 | Antrag auf Erweiterung der Satzung über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rehhorst | ||||||||||||||||||||