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Auszug - Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Klein Wesenberg  

Sitzung der Gemeindevertretung Klein Wesenberg
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung Klein Wesenberg Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 13.11.2019 Status: öffentlich
Zeit: 19:39 - 21:18 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Klein Wesenberg
Ort: Alte Dorfstraße 18a, 23860 Klein Wesenberg
2019/17-078 Haushaltssatzung- mit Plan 2020 der Gemeinde Klein Wesenberg
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beratungsgrundlage: Beschlussvorlage 2019/17-078 vom 01.11.2019

 

Herr Weise- Pnischak und die Verwaltung gehen auf die wesentlichen Punkte des vorliegenden Haushaltsentwurfes ein und beantworten Fragen dazu. Im Zuge dessen wird über die Frage der Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion stellt BM David folgenden Beschluss zur Abstimmung:

 

 


Beschluss:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer A wird von 300 v.H. auf 310 v.H. festgesetzt,

für die Grundsteuer B wird von 300 v.H. auf 310 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2020.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2020.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Klein Wesenberg verwaltetete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 


 

Abstimmungsergebnis: 

8

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

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