Auszug - Haushaltssatzung- mit Plan 2018
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Staack erläutert den vorliegenden Haushalt 2018, geht auf einzelne Positionen ein.
Der Finanzhaushalt sei stark geprägt von dem Bebauungsplan Nr 7. Vom Amt Nordstormarn beigefügt, wurde eine Übersicht der von Herr Schimming (eds-planung) sowie von Herrn Nagel (Planungsbüro Ostholstein) ermittelten Auszahlungen für das Bebauungsgebiet Nr. 7 mit den daraus resultierenden Grundstückspreis pro m². Dieser liege bei 171 € damit die Gemeinde Badendorf +/- Null aus dem Vorhaben herausgehe. Es besteht Einvernehmen, mindestens den kalkulierten Grundstückspreis zu veranschlagen. Die Vergaberichtlinien wie zum Beispiel im Baugebiet der Gemeinde Hamberge werde gesondert beraten.
Beschluss:
1. Der Hebesatz
für die Grundsteuer A wird auf 300 v.H. belassen und festgesetzt,
für die Grundsteuer B wird von 300 v.H. belassen und festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit folgenden Änderungen beschlossen:
- Anpassung der Kosten für den Ausbau Mitteltor Nord
- Einstellung der bereits verauslagten Kosten für Mülleimer
- der Haushaltsplan für das Jahr 2018,
- die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Badendorf für das Haushaltsjahr 2018.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO die Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne 2018 für die durch die Freiwillige Feuerwehr Badendorf und dessen Jugendwehr verwalteten Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bür-germeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplan-mäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis: | 5 | Stimmen dafür | |
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| 0 | Stimmen dagegen |
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| 0 | Stimmenthaltungen |
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